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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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können, die aber, wenn er vorbereitet durch die Staatsregierung an sie gelangt, viel leichter und sicherer ihre Stimmen werden abzugeben vermögen, als jetzt, wo eine von wenigen 'ausgegan gene Petition bei allem auf dem beigefügten Plan und Ent wurf gewendeten Fleiße, noch lange nicht diejenige Beleuch tung und gründliche Erwägung bietet, die dieser wichtige und umfängliche Gegenstand unstreitig erheischt. Von diesem Gesichtspunkte ausgehend hält sich die Depu tation für vollkommen gerechtfertigt, wenn sie ihrer Kammer blos vorschlagt: die Michaelis'sche Petition an die hohe Staatsregierung mit dem Ersuchen abzugeben, dann, wenn ihr ähnliche Eingaben der Kreisstände zugehen, auch die Michaelis'sche Petition mit in Erwägung zu ziehen.- Endlich wird die Petition, als an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet, annoch an die zweite Kammer abzu geben sein. , Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir zu bemer ken/ daß gegen den Antrag durchaus ein Bedenken nicht vor walten wird, und ich äußere hierbei nur fo viel, daß die Regie rung schon zu verschiedenen Malen Veranlassung gehabt hat, Gesuche der Art zu prüfen/ daß sie aber bis jetzt zu einer festen Ansicht, ob die Errichtung eines solchen Creditvereins nothwen- dig und ob sie zweckmäßig sei, noch nicht gelangt ist, mithin die Acten hierüber noch nicht geschlossen sind. Referent Viceprasident v. Carlowitz: Das, was von dem Hrn. Staatsminister geäußert worden ist, dürfte das De putationsgutachten nur noch empfehlungswerther machen. Präsident v. Gersdorf: Wenn Seiten der Kammer mitglieder etwas nicht bemerkt wird, würde ich die Frage auf das Deputationsgutachten zu richten vermögen, welches dahin geht: „die Michaelissche Petition an die hohe Staatsregierung mit dem Ersuchen abzugeben, dann, wenn ihr ähnliche Ein gaben der Kreisstände zugehen, auch die Michaelissche Peti tion mit in Erwägung zu ziehen." Ich frage: ob die Kammer damit übereinstimme? — Wird ein stimmig be jaht.— Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Der Bericht der vierten Deputation der ersten Kammer über die Petition der Gemeinderäthe zu Zöblitz, Unger und Genossen, wegen ihnen seit ihrer Verweisung an das Justizamt Löbau angesonnener erhöhter Kosten, lautet: Die Gemeinden zu Zöblitz, Kleinradmeritz, Glossen, Op peln, Wohla Und Bellwitz, früher unter Patrimonialgerichtsbar keit, jetzt nach deren erfolgter Abtretung an den Staat durch die betreffenden Gerichtsinhaber, unter das Amt Löbau gehörig, sind-unter dem Bemerken, daß sie ihre früheren Patrimonialge- richte auf den, Grund der gemachten Wahrnehmung, wie kost- rpielig die neue Gestaltung der Dinge für sie sei, sehnlichst zu- sückwünschten, durch ihre Gemeinderäthe. Johann Gottlob Unger und Genossen, mit einer an die hohe Ständeversammlung ge richteten Petition eingekommen und machen darin Folgendes vorstellig. . Bei Einführung der Gemeindeordnung hätte Zöblitz mit 20 Stimmberechtigten 8 Thlr. 8 Gr/; Wendisch-Cunnersdorf mit 27 Stimmberechtigten 8 Thlr. I Gr. und Kleinradmeritz mit 22 Stimmberechtigten 7 Thlr. 19 Gr. und zwar, wie aus einer Beilage hervorgeht, nach bereits gebetener und erlangter Moderation, Kosten an die Amtssportelkasse zuLöbau zu bezah len gehabt, während die unter Patrimonialgerichtsbarkeit be findliche Ortschaft Lausitz mit 51 Stimmberechtigten und Nostitz mit 92 Stimmberechtigten nur 2 Thlr. 11 Gr. — und rosp. 2 Thlr. 4 Gr. — an das Patrimonialgericht zu zahlen gehabt hätteü. Ebenso würden ihnen, was früher nie der Fall gewesen sei, auch Kosten für Besichtigungen aufgebürdet, die durch Un glücksfälle, z. B. Brandschäden, nöthig geworden seien. Auf ihre deshalb an das hohe Justizministerium gestellte, dahin ge richtet gewesene Anfrage, ob sie in den früher von den Patrimo- nialgerichtsbehörden unentgeldlich besorgten Angelegenheiten, Kosten, insbesondere aber die durch die Auslösung der Mitglie der des künigl. Justizamts und die durch die Reisen derselben iünerhalb ihres Gerichtsbezirks entstehenden Kosten zu berichti gen, oder ob die Gerichtsherrschaften diese Verpflichtung auf sich hätten?, seien sie abfällig beschiedell und ihnen dieUebertra- gung dieser Kosten zugesprochen worden. Nach versuchter Widerlegung der in dem Ministerialerlasse, welcher beiliegt, und insofern die Eingabe als formell gerechtfer tigt erscheinen läßt, enthaltenen Grundsätze stellen die Petenten demnach das Gesuch, die Ständeversammlung wolle sich dahin verwenden daß das königl. Justizamt Löbau alles dasjenige, was früher von den Patrimonialgerichten kostenfrei expedirt worden, ebenfalls kostenfrei zu expediren und bei Brand-, Schloßen-, Wasser- und andern Schäden und wo sich die persönliche Anwesenheit der Mitglieder des königl. Justizamts in Commun- und andern Angelegenhei ten an Ort pnd Stelle nothwendig mache, das Fortkommen und die Auslösungen, sowie auch die etwaigen Kosten wegen eines Expeditionslocals in ihren Dorfschaften aus der Amts sportelkasse zu entnehmen angewiesen werde. . Jener hohe Justizministerkalbescheid, dessen Inhalt eben den betreffenden Gemeinden beschwerlich ist, kommt aber in der Hauptsache auf folgende Sätze hinaus. In Bezug auf Laxvorschriften und Kostenbefreiung habe das Amt Löbau die im Allgemeinen für die Oberlausitz bestehen den Vorschriften gleich jedem andern Patrimonialgerichte zu beachten und habe in dieser Beziehung die Abtretung an den Staat nichts geändert. Allein eine unvermeidliche Folge dieser Abtretung sei dieVeränderung der Gerichtsstelle und der daraus für die Betheiligten entstehende Reiseaufwand. Denn, wenn auch das Oberamtspatent vom 14. April 1810 den Patrimonial- gerichtsinhabern die Verbindlichkeit auflege, für das Fortkom men der sich auswärts aufhaltenden Gerichtsverwalter an den Gerichtsort zu sorgen, so weit nicht ein anderes hergebracht sei, so erledige sich doch diese Verbindlichkeit bei Aufgabe der Ge richtsbarkeit durch den bisherigen Inhaber. Dir Gerichtsunter gebenen hätten dann der neuen Gerichtsstelle zu folgen und bei einzelnen, in ihrem Interesse vorzunehmenden Localexpeditio- nen den Aufwand, den die Reise vom Sitze des'Gerichts aus verursacht, unter den Kosten der Expedition mir zu tragen, wie denn in dem vorliegenden concreten Falle an jedem der'ange gebenen Orte eine zweimalige Localexpedition nöthig gewesen sei, was wesentlich zu Erhöhung des nach §. 13 der Landge meindeordnung den Gemeinden zur Last fallenden Kostenbe trags beigetragen habe. Daß aus diese Weise den Gerichts untergebenen die Vortheile der am Orte befindlichen' Gerichts stelle zum Theil entgingen, sei nicht zu leugnen, allein jener
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