Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Natur für die geistlichen Stellen ohnehin kein sicheres Einkom men gewähren. Dagegen empfiehlt sich die Sicherstellung der Kapitalien, wie sie unter 4 vorgeschlagen worden ist, durch die im allerhöch sten Decret angeführten, auch hier anwendbaren Gründe. Sollten nun die vorstehenden Anträge die Genehmigung der beiden Kammern und der hohen Staatsregierung finden, so wäre Letztere bei der Dringlichkeit der Sache und der nur noch kurzen Dauer des Landtages zu gleicher Zeit zu autorisiren, eine demgemäße gesetzliche Bestimmung zu erlassen, bei welcher die erfolgte ständische Zustimmung zu erwähnen wäre. Nächstdem wäre aber auch noch der dem Rechte und der Billigkeit entsprechende Antrag an die hohe Staatsregierung zu richten, daß bei allen obschwebenden, den geistlichen Decem be treffenden Ablösungen, welche in Folge der zu erlassenden gesetz lichen Bestimmung sistirt werden, die erwachsenen Kosten den Betheiligten aus, Staatskassen ersetzt würben. Hierbei tragt die Deputation darauf an, daß die Re gierung ermächtiget werde, sowohl diesen Aufwand, als den durch die übrigen Anträge erwachsenden auf Berechnung aus Staatskassen zu entnehmen, , Schließlich erwähnt noch die Deputation folgende Pe titionen: ' g.) des Superintendenten und sämmtlicher Pfarrer der Epho- rieHain; b) mehrer Geistlichen der Ephorie Freiberg; e) des gewesenen Pfarrers in Lugau, Christian Friedrich Wilhelm Thamm; . ck) der Geistlichkeit der Schönburgschen Receßherrschaften; o) der Ephoreudes Leipziger Kreisdirectionsbezirks mit Ein schluß der Superintendenten zu Chemnitz und Penig; und k) der Superintendenten zu Dresden und Pirna. Fast sammtliche Petitionen sprechen sich für die Unablös barkeit der geistlichen Decem und der sonstigen derartigen Na turalentrichtungen aus und beantragen die Ertheilung einer in diesem Sinne abzugebenden authentischen Interpretation. Sie enthalten aber auch zu gleicher Zeit den Wunsch, daß, wenn eine solche Interpretation bedenklich fallen sollte, die Ab lösung nach höheren Sätzen, als diejenigen sind, welche das Ablösungsgesetz vorzeichnet, erfolgen, die Kapitalien unter die Verwaltung des Ministern des Cultus und öffentlichen Unter richts gestellt,, und von dem Staate den Berechtigten ein Zins fuß zu vier vom Hundert zugesichert und gewährt, oder die Renten auf den verpflichteten Grundstücken eingetragen werden möchten. Nur die Petition unter o. hält die in Frage befangenen Naturalentrichtungen für ablösbar. Die Deputation glaubt, daß sammtliche Petitionen durch die von der Deputation gestellten Anträge Erledigung finden, was die Kammer bestätigen wolle. Referent v-Watzdorf: Was nun den Gang derBera- thung über das allerhöchste Decret betrifft, so würde nach mei ner Ansicht wohl kaum die allgemeine Berathung von der spe- ciellen zu trennen sein, und es würde den Rednern unbenom men sein, sowohl über das Decret, als auch über das De putationsgutachten in seinem ganzen Umfange sich zu ver breiten. Staatsminister v. Linden au: Zur sofortigen Abgabe einer Erklärung über den eben vorgetragenen Deputationsbe- richt muß ich mich um so mehr veranlaßt finden, als die darin nen- enthaltenen Anträge zwar vollständig mit dem Zwecke der Regierung / aber nicht so mit den von ihr beantragten Mitteln im Einklänge stehen. Dieser Zweck geht im vorliegenden Falle auf die Sicherstellung unserer Geistlichkeit gegen die für sie aus der Ablösung der Getreidezinsen zu befürchtenden Nachtheile. Diese Nachtheile können auf eine doppelte Art abgewendet wer den; einmal durch ein Verbot dieser Ablösung überhaupt, und dann durch die Gewährung einer Entschäoigung für jeden Schef fel Getreide, der unter einem bestimmten Preise zur Ablösung' kömmt. Die Regierung hat sich für den letztem Weg zunächst darum erklärt, um somit die Nothwendigkeit zu vermeiden, eine Aenderung im Ablösungsgesetze beantragen zu müssen. Allein, daß diese Ablösung überhaupt ein unerwünschtes und ungünsti ges Ergebniß ist, und daß, wäre jetzt ein desfallsiges Gesetz vor zulegen, die Ablösung dieser Naturalzinsen nicht gestattet wer den würde, das habe ich bereits bei einer Berathung erklärt, die vor Kurzem über diesen Gegenstand stattgefunden - hat. Aus Rücksichten und Betrachtungen ähnlicher Art hat sich die ver ehrte erste Deputation veranlaßt gefunden, zur Vermeidung des fraglichen Nachtheils den zweiten Weg einzuschlagett und das Verbot dieser Ablösung im Wege der Gesetzgebung zu beantra gen. Da durch diesen Antrag und durch drei andere damit in Verbindung stehende Anträge der Regierungszweck noch voll ständiger, als durch die Regierungsvorlage erfüllt wird, und da gleichzeitig auch dadurch die aus dem Entschädigungs- principe allerdings zu befürchtenden Nachtheile vollständig be seitigt werden, so finde ich mich zu der Erklärung ermächtiget, daß, wenn die Deputationsanträge von Seiten beider Kammern an die Regierung gelangen, ein Bedenken gegen deren Annahme wohl nicht stattsinden wird. v. Thielau (auf Lampertswalde): Nach dem allerhöchsten Decrete v. 14. Februar, welches uns heute vorliegt, hält die hohe Staatsregierung die Entschädigung bei Ablösung von Natural zinsen nicht für ausreichend und willeinenLheil derWerechtigten, die Geistlichen, aus Staatskassen noch besonders entschädigen. Mit vollem Rechte können gewiß alle Berechtigten auf gleiche Entschädigung Anspruch machen, um so mehr, da der Ritterguts besitzer sein Grundstück tllulo onernso erworben, während die Erwerbung einer geistlichen Stelle blos lucrariv ist. Welche Ver luste die Rittergutsbesitzer seit dem Jahre 1830 erlitten haben, ist in dieser Kammer mehrmals ausgesprochen worden und er hält durch dieses Decret neue Bestätigung. Noch viel ungün stiger ist die Ablösung von Diensten, indem hier eine niedrige Taxe angenommen und in den meisten Fällen der dritte Theil abgezogen wird. Am allerungünstigsten stellt sich aber die Ab lösung der Schafhutung, wo die Instruction das Gesetz ziemlich aufhebt und kaum den zehnten Theil Ersatz gewahrt. Auch der Staat hat bei Ablösung der Kammergüter bedeutende Verluste erlitten, für ihn jedoch eine Kleinigkeit, und dieser Verlust durch die Erhöhung der Hebesätze bei der Branntweinsteuer reichlich
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder