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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Nigstens in Bezugauf die geschehene Ablösung vör Verlust sicher zu stellen/ und darauf scheint der Vorschlag zu gehen. Der zweite Vorschlag des Grafen Hohentyal (Königsbrück) scheint dieselbe Absicht zu verfolgen. Er geht darauf, daß, wenn bei der Ablösung der Mittelpreis sich niedriger gestellt haben sollte, als der Mittelpreis imDccret, wenigstens der letztere gewährt werden muß. Also glaube ich, daß - beide Anträge sich wohl mit dem der Deputation vereinigen lassen, und ich werde für beide stimmen. v. Großmann: Niemals bin ich so gewiß gewesen, die Gesinnungen und Empfindungen der ganzen Geistlichkeit Sach sens und des. ganzen Lehrstandes auszusprechen, als jetzt, wenn ich die Gelegenheit ergreife, dem hohen Ministerium und der geehrten Deputation Meinen tiefgefühlten und ehrerbietigen Dank für die wohlwollenden Absichten und Vorschläge in Be zug auf die Abwendung der von dem gesammten Lehrstande des Landes bisher so sehr gefürchteten Nachtheile der Ablösungen. Siegehörenunstreitig nicht zu den Begünstigten; allein die Geschichte der letzten Jahre beweist, daß sie den Verlust ihrer Privilegien, der Steuerfreiheit, der Communallastenfreiheit u. a. m. ohne Murren willig getragen haben, weil sie unter dem Geschlechte dieser Zeit nur unter diesen Bedingungen mit se gensreichem Erfolge für den Zweck ihres Amtes wirken zu kön nen glaubten. Auf der andern Seite haben aber unstreitig auch die Geistlichen ihre Besoldungen litnlo oneroso erworben, und nichts weniger, als ein luorum dafür in ihren Aemtern gewon nen. Sie müssen sich ja erst wenigstens 3 Jahre auf einem Progymnasium oder im väterlichen Hause vorbereitet, 6 Jahre auf einem Gymnasium unterhalten, 3 bis 4 Jahre auf der Uni versität studiren, vielleicht 10 Jahre im Candidatenleben Her umtreiben, um vielleicht im 40. Jahre, wo Andere oft schon Großväter werden, endlich daran denken zu können, einen Haus stand zu errichten, um unter den Sorgen desselben zur Aus richtung ihrer seelsorgerlichen Geschäfte vollends heranzureifen. Daß im Ganzen die geistlichen Besoldungen nicht über 500 Thlr., daß sie mehr Nicht als die nothdürftigen Mittel zu einem anständigen Auskommen gewähren, durchschnittlich ansteigen, daß also hier von .einem luero nicht die Rede sein kann, ist ebenso gewiß, als daß die dafür bedungenen Gegenleistungen noch keinen Augenblick cessirt haben, daß dieselben den tiefsten Grund der Volksbildung und Volkswohlfahrt berühren, die Lebenskraft der Individuen in der Regel schnell aufreiben, und dennoch in Ansehung der PenfloNsansprüche, die sie begründen, bei weitem nicht die Berücksichtigung finden, wie andere Zweige des öffentlichen Dienstes. Wenn ich aber in die Geschichte zu rückblicke, so zeigt sich, daß die Naturalbesoldüng des geistlichen Standes unter allen Völkern hergebracht und wohlthätig und bewährt gefunden worden. Im jüdischen Gesetz waren die Diener des Altars lediglich darauf beschränkt. Die Bestim mungen desselben gingen in die christlich-kirchliche Praxis über, in jener Zeit, in welcher durch den Episcopal- und Metropoli tanverband das aristokratische Element die Oberhand gewann über das demokratische der apostolischen Zeit. Im Mittelalter war es Karl der Große, der im fränkischen Reiche'und nament lich auch in den acht Bisthümern des Sachsenlandes, die Abga ben des Zehnten als eine all-gemeine Pflicht gesetzlich sanctionirte, wie die OapitnIgriL regum krsnvorum bewei sen. -Und unsere vaterländische Gesetzgebung hat, laut der Generalartikel 20 — 25 und des Synodaldecrets von 1624 jene Bestimmung vollkommen bestätiget und wie sehr man damit gleich bei der Einführung der Reformation einver standen war, beweisen die landesfürstlichen Zusicherungen, welche von Herzog Heinrich dem Frommen unterm 7. August 1540 den damaligen Ständen auf einem Ausschußtage zu Leipzig in Ansehung der Kloster- und Stiftsgüter gegeben wur den, wo es ausdrücklich also heißt: „daß solche Kloster und Ge- stifte zu der Ehre Gottes und Hülfe der Armen aufgerichtet und also Gotts geeignet sein, derhalben Wir wohl zu ermessen, daß Unfern, Erben und Nachkommen nit gebühren will, diesel- bigen einförder zu ewigen Gezeiten in- andern Nutz zu wenden oder gebrauchen zu lassen, dieweil auch dann solche nit alleine von Unfern Verfahren, sondern' auch derselbigen Untexthanen aller Stände aufgerichtet und zusammengetragen sein, haben Wir Uns mit Unserer Landschaft entschlossen, daß nun hinfür- der bei ewigen Zeiten bei Uns und Unfern Erben und Nachkom men aller geistlichen Kloster-, Stift- und Stiftungen-Güter in beiden Unfern Landen Thüringen und Meißen bei ein ander gehalten und am Eigenthum unverhindert blei ben, auch m keinen andern Nutz, denn zur Ehre des allmäch tigen Gottes, zu Hülf der Armen und Trost gemeiner'Land- schaft gebraucht werden sollen." Deshalb wurde auch der von Herzog Moritz 1541 auf seinem ersten Landtage in Freiberg beantragte Verkauf jener Güter von den Ständen abge lehnt. Die Natur al Vota tionen der Kirchen und Schu len aber wurden damals gar nicht in Frage gestellt. Was da her Herr Secretair Ritterstadt bereits erwähnt hat, ergiebt sich klar aus den Generalartikeln: daß alle Hüfner den Decem ent richten, die Hüfner und Bauergutsbesitzer aber, welche keinen Decem entrichten, dafür den Hufengroschen und Brote geben, und die Häusler endlich, welche an Naturalien gar nichts ent richten, dafür an den Pfarrer und Glöckner 2 Groschen bezah len sollen. Die Behauptung des jenseitigen Deputationsgut- achtens (Landtagsacten Beilage zur 3 Abthl. 2. Samml. S. 298) also, daß die ältere Gesetzgebung den Zehnten als ein auf Privatre chts titeln beruhendes Institut betrach tet habe, ist nicht stichhaltig, indem die factische Nichtallgemein heit des Zehnten gegen die kirchen- und staatsrechtliche Allge meinheit desselben Etwas nicht beweist und in der Geschichte ihre Erklärung findet. Doch wie dem auch sei, ich will auf dieses Moment nicht ausschließlichen Werth legen; denn ich bin über zeugt, daß selbst nach den Grundsätzen-des Äblosungsgesetzes und der Verfassung die Ablösung des geistlichen Zehnten we nigstens bedenklich wäre. Ich habe sie früher, ich bekenne das offen, selbst nach den Gesetzen für durchaus unzulässig erklärt, weil die Zehnten der Kirchen- und Schuldietter darin nirgends ausdrücklich erwähnt'sind; da ich mich aber aus den Landtags-
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