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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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acten von 1830 überzeugt habe- daß die Momente, welche in dem jenseitigen Deputationsgutachten bei §. 2 b. jetzt >52 b. und bei §. 56 von der Staatsregierung späterhin Anerkennung gefunden haben, so will ich diesen Punkt nicht kategorisch be haupten und nur auf einige Bedenken aufmerksam machen. Die Ausnahme der Parochiallasten hätte wahrhaftig kaum ei- nch Sinn, wenn nicht die Naturalabgaben an die Geistlichen und Schullehrer mit darunter begriffen waren, wie berühmte Kirchenrechtslehrer, Böhmer, Webe?und Wiese thun. Denn bei den Parochiallasten im engem Sinne, sofern darunter ledig lich die Verbindlichkeit zur Herstellung und Unterhaltung der kirchlichen Gebäude und der Bedürfnisse von Kirche und Schule verstanden wird, sind die Gemeinden die Berechtigten und Ver pflichteten zugleich. Beide fallen in eine Person zusammen. Eine Ablösung der Parochiallasten in diesem Sinne kann eben so wenig stattsinden, als ein Vater sich von der Pflicht zur Un terhaltung seiner Kinder, oder ein Gatte sich von der Pflicht zur Unterhaltung seiner Gattin durch eine Ablösung befreien kann. ' Er würde nur, was er aus einer Lasche nimmt, in die andere thun müssen. Wie köqnte das Gesetz eine Ausnahme hinstel len , die sich von selbst versteht und überflüssig ist? Ich be merke ferner, daß selbst der Begriff der Ablösung, wie er in 1 des Ablösungsgesetzes aufgestellt ist, auf die Geistlichen und Schullehrer streng genommen nicht paßt. ' Ablösung, heißt.es, ist Aufhebung des Abgabeverhältnisses zwischen Berechtig ten und Verpflichteten. Die Geistlichen für ihre Person sind aber nicht die Berechtigten, sie sind nur diejenigen, welche von den Berechtigten mit ihrer Besoldung auf die Zehnten ange wiesen sind, sie sind blos Erheber und Einnehmer solcher.Ge fälle für ftenide Rechnung, sie sind blos assignirt. Ja der Staat hat ihnen durch die Confirmation ihrer Dota tion, in welcher ihnen Schutz bei ihren Gerechtsamen und ih rem Einkommen ausdrücklich zugesichert ist, Garantie geleistet. Folglich kann auch eigentlich der Verlust bei der Ablösung nich sie treffen, sondern mur diejenigen, von welchen sie auf die Zehn ten angewiesen, welche eigentlich die Berechtigten sind, sei das nun die Ortsgemeinde, welche unstreitig nach dem Lehnrechte die Berechtigte ist, oder nach dem canonischen Rechte die Landes kirche. Ferner erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn noch bei dem Ablösungsgesetze wirklich die Ablösung der geistlichen Naturalgefälle die Meinung der Negierung und Stände gewesen sein sollte, alle anderen Stände, die ein Verlust dabei getroffen hat, weniger schlimm dar an sind, als die Geistlichen. Jene sind in der Stäm deversammlung alle unmittelbar vertreten gewesen, und ha ben persönlich eingewilligt; die Geistlichen selbst aber sind wenigstens nicht unmittelbar vertreten gewesen, nicht einmal die Consistorien sind über die Ablösung gehört worden. , Das Ablösungsgesetz ist ferner nach dem Erscheinen der Verfassungs urkunde gegeben, in deren 60. Artikel es ausdrücklich heißt: „es sollen alle Stiftungen für dm Cultus, den Unterricht und die Wohlthätigkeit für ihre stiftungsmäßigen Zwecke erhalten wer den, und den besondern Schutz des Staates genießen." Das sind Gründe, welche die -Ablösung wenigstens bedenklich machen. Es hat sich daher auch, als die Sistirung der Ablösungen üntekm 26. April 1839 anbefohlen wurde, herausgestellt, daß dem hohen Ministerium selbst manches erhebliche Bedenken darüber' beigegangen war. Ueberdieß erlaube ich mir, auf das kirchliche Interesse aufmerksam zu machen, welches alle Stände gemeinsam theilen. Fürs erste würden die geistlichen Stellen, wenn die Naturalablösung wirklich stattsinden sollte, aufs Höchste geschmälert und herabgebracht werden, zumal unter ge wissen unglücklichen Verhältnissen, für welche Niemand stehen kann. Ich kenne eine Stelle, welche bereits jetzt durch Ablö sung des Zehnten an 200 Lhlr. verloren hat, und noch weit mehr verlieren würde, wenn die übrigen Naturalleistungen vol lends abgelöst werden sollten, denn der Satz, welcher bis jetzr als Mittelpreis angewendet worden ist, beträgt bei den Garben zehnten auf denAcker1Lhlr.bis1Lhlr.21Gr. in der Nähe von Borna, 2 Lhlr. 8 oder 9 Gr. für den Scheffel in der Nähe von Leipzig. Auf 2 Lhlr. 16 Gr. ist der Scheffel Korn in der Leip ziger Gegend' zur Zeit noch niemals veranschlagt, der Hafer aber, den das königl. Decret zu 1 Lhlr. 12 Gr. anschlägt, nur zu 20 Gr. berechnet worden. Kurz alle diese Sätze sind Unendlich weit unter der Normalgröße, welche von der Staats regierung vorgeschlagen worden sind. Dazu kommt, daß die Reihe von 14 Jahren, aus welcher die zwei theuersten und zwei wohlfeilsten weggelassen werden, in eine Zeir fallen, wo keine große Calamitär stattgefunden hat, kein Krieg, kein Mißwachs, keine Hungersnoth. Ferner bemerke ich, daß in einigen Gegen den und bei einzelnen Ablösungen besondere Verhältnisse vorge kommen sind, die wesentliche Verkürzungen der Pfarren und Schulen herbeigeführt haben. Ich weiß einen Fall, wo der vo rige Geistliche, der nicht mehr am Leben ist, weil er im hohen Alter, und von einer gewissen Seite anrüchig war, eine Privat übereinkunft mit seinen Parochianen traf, die ihm Zehnten zu entrichten hatten. Einer der letztem hatte ihm 12 Lhlr. für seine Garbenzehnten freiwillig geboten. Während.der Wacanz wurde von dem Zehntpflichtigen unter dem Anführen, daß nach dem Gesetze keine Ablösung bloß auf die Person geschlossen werden könne, die Confirmation jenes Privatabkommens bei der Kreis- direction gesucht und erlangt, und der obgedachte Verpflich tete kam mit 4 Lhlr. 16 Gr. weg, so daß ich überzeugt bin, daß gerade in diesem Falle eine l-iosio enornüs stattgefunden hat- Auch das Interesse der Gemeinden ist dabei betheiligt, denn geht die Ablösung so fort, so werden die Kirchenararien theilweis ganz aufgezehrt und die Gemeinden müssen alle Bau lichkeiten aus eignen Mitteln bestreiten. Wenn es. aber keine besseren Stellen mehr giebt, fällt die Aemulation weg und es werden sich Jünglinge von Talent und Bildung nicht zu einem Berufe entschließen, der eine so sorgenvolle äußere Existenz mit sich führt, oder die Gemeinden selbst müssen den Ausfall der Besoldung decken, oder der Staat muß es thun. Allein warum soll die bei weitem überwiegende Mehrzahl des Volks neue Steuern aufbringen, um einer kleinen Minderzahl von Zehnt pflichtigen einen Wortheil zu sichern, der in staatswirthschaftli-
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