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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Zweck zu verbinden, gegenteilig, und wenn nach ihrem Wunsche 3) ihnen das Selbstbestehen als em isolirter Armenver sorgungsbezirk ^erstattet, und gleichzeitig genehmigt würde, daß Graupzig mit Neugraupzig und Mutzschwitz ebenfalls einen besondern Bezirk bilde, werde nicht nur dieser, ungeachtet der weit größern Zahl der dort befindlichen Hausler, ohne Gefahr oder allzuharte Bedrückung sich erhalten können, weil er eine Mehrzahl von Bauer- und Gärtnernahrungen, so wie das Rittergut Graupzig in sich fasse, sondern es sei auch gar nicht unbillig, daß letzteres vorzugsweise zu einer höhern Beitrags leistung angehalten werde, weil der Ortstheil Neugraupzig Mit seinen Kleinhauslern nur dem dasigen Rittergute seine Existenz verdanke, und dieses für Begründung dieser armseli gen Colonie eine namhafte Summe an Erbzinsen und Ab lösungsrenten beziehe, für diesen Vortheil aber nicht verlangen könne, daß andere Gemeinden den Nachtheil übertragen sollten, welcher aus dieser neuen Schöpfung wenigstens zu besorgen stehe. Ueberdem bedürfe es. 4) keines nähern Nachweises, daß die Verwaltung und Beaufsichtigung des Armenwesens bei combinirten, zum Theil drei Viertelstunden von einander entfernten Ortschaften höchst cömplicirt, mühsam, mangelhaft, und für die Contribuenten selbst drückend sei, denn die zur Regie angestellten Gemeinde beamten wohnten von einander zerstreut, bedürften zur Ver sammlung wegen ihrer Berathung eine Menge Zeit, und ver möchten gemeinschaftlich nicht genau das wahre Bedürfniß der Almosenpercipienten zu beurtheilen. Eben so hätten 5) zwar sie, aber nicht die Gemeinden Graupzig und Mutzschwitz ein mit bedeutenden Kosten vor wenig Jahren her gestelltes Armenhaus, worin sie zwar ihren etwanigen Orts armen die nöthige Aufnahme verschaffen, nicht aber gleich zeitig die Armen von Graupzig und Mutzschwitz aufnehmen könnten, und würden sie bei einer, nur von daher zu erwar tenden Ueberfüllung sich der Gefahr ausgesetzt sehen, auch noch durch zechweise Aufnahme der dortigen Armen belästigt zu wer den. Arte aber 6) die Anmuthüng, jene der Armenversorgung selbst fähigen Gemeinden durch ihre Zuziehung zu unterstützen, unter diesen Umständen fast in ein Unrecht und wenigstens in einen Uebergriff über das Gesetz aus, so habe auch die Ständever sammlung durch Sanctionirung der Landgemeindeordnung die möglichste Emancipation der Landgemeinden von fremdem Ein flüsse, sowie ihre Selbstständigkeit in ihrer inner» Verfassung und Verwaltung ausgesprochen; es sei aber unleugbar, daß ihre communliche Selbstständigkeit ffür einen der vorzüglichsten Gemeindezwecke durch die wider sie in Vollzug gebrachte Maß regel verloren gehe, und in ihrer Einheit zeistückelt werde. Alle diese Rücksichten nun erscheinen zwar keineswegs so ungewichtig, daß ihnen alle und jede Beachtung versagt wer den könnte, und insbesondere dürften die sä lXr. 3 der ange führten Gründe Berücksichtigung verdienen, theils weil das noch neuerdings von der ersten Kammer adoptirte sogenannte Com- munalprincip, vermöge dessen jeder Ort die daselbst heimaths- angehörigen Armen selbst und ausschließlich zu versorgen ver bunden iss sich mit dem gegen die implorirten Gemeinden an gestrengten Zwang zu einer, ihnen nach ihrer Ueberzeugung nurmachtheiligen, Verbindung mit andern Ortschaften, Behufs der gemeinschaftlichen Armenversorgung auch noch füglich ver tragen dürfte, theils weil ein solcher Zwang, von dem sich ein gedeihliches Wirken der dortigen Armenanstalt kaum versprechen läßt, mehr und minder der Selbstständigkeit der betreffenden I. S7. Gemeinden widerstrebt; man gelangt indeß bei einer nähern Prüfung der, dieser Angelegenheit halber von den competenten Unter-,'Mittel-und Oberbehörden ertheilten Verfügungen zu der Ueberzeugung, daß die Verhältnisse jener Gemeinden bei Constituirung des betreffenden Heimaths- und Armenversor gungsbezirks bereits mit größter Sorgsamkeit erwogen worden, und daß di? angeordnete Bezirkseintheilung als eine, den ört lichen Verhältnissen am meisten entsprechende, wo nicht als die einzig sachgemäße sich darstellt. An und für sich nämlich ist der Umstand, daß zwischen den jetzt combinirten Ortschaften rin Streifen Landes, der zu einem andern Teritorio gehört, liege, zu unerheblicher, um deshalb die, einerund derselben Gerichtsbarkeit gegenwärtig unterwor fenen Ortschaften verschiedenen Gerichtsbezirken zuzuweisen, was, so weit immer möglich, auch nach den Vorschriften der Verordnung vom 27. Juni 1835 vermieden werden, muß; da hingegen macht es eben die Rücksicht auf die vornamlich aus lauter Häuslernahrüngen bestehende Gemeinde Neugraupzig nothwendig, daß mit ihr eine Anzahl angrenzender und mehr wohlhabender Orte von kleinem Umfange, wie es oben die Commun zu Leippen mit Lindigt und Schänitz sind, heimath- lich verbunden werden, denn ohne diese Beihülfe würde beregte Commun einen eignen Versorgungsverband zu bilden nicht im Stande s in, und es scheint jedenfalls angemessener, diese Ver bindung mit den implorirenden Communen zu realisiren, welche schon vorher mit Neugraupzig in einem Armenversorgungsver band gestanden hatten, als irgend einem andern Orte, einer fremden Jurisdiction diese Verbindung anzusinnen. Die Jmpetranten dürfen übrigens nicht vergessen, daß wie derum zur Ausgleichung der etwa zu besorgenden Nachtheile das nicht unbedeutende Rittergut Graupzig dem nämlichen Be zirke zugetheilt worden ist und dieses^bei Quotisirung der Ar menversorgungsbeiträge einen.nicht unbedeutenden Theil dek Last zu vertreten haben wird. Läßt sich ferner bei blos kleinen Dorfgemeinden rücksichtlich der Armenversorgung ein bestimmtes Princip consequent nicht verfolgen und hat das Gesetz den Oberbehörden es ausdrücklich anheim gegeben, bei sich nothwendig machender Verbindung mehrer Gemeinden zu einem gemeinschaftlichen Heimaths - und Armenversorgungsbezirke die, den Verhältnissen angemessenen Bestimmungen nach ihrer pflichtmäßigen Ueberzeugung zu tref fen, so wird es schon von selbst einleuchten, daß, wenn man nicht der so wohlthätigen Tendenz der Verordnung vom 27. Juni 1835 geradezu hinderlich in den Weg treten will, man auf Reclamation einzelner Gemeinden, welchen hauptsächlich nur der Wunsch der isolirten Selbstständigkeit unterliegt, Rück sicht nicht nehmen könne, man vielmehr von allen Einzelnhei- ten absehen müsse und nur die Durchführung einer zweckmäßi gen allgemeinen Einrichtung im Auge behalten dürfe- Bei einiger Geneigtheit zur förderlichen Realisirung der in dieser Differenz ertheilien Anordnungen werden sich auch die vermeintlichen Schwierigkeiten, welche sä lXr. 4 in Betreff der dortigen Armenverwaltung erhoben worden, leicht beseitigen lassen, und dürfte, da der combinirte Bezirk sich eines Armen hauses erfreut, der Fall, der außerdem sich noch nöthig machen den zechweiscn Aufnahme von Armen wohl nur höchst selten eintreten, dieser Unannehmlichkeit wohl auch durch.temporelle Ermielhung eines Quartiers begcgnöt werden könne. Schließlich muß noch erinnert werden, daß der Leippen- Graupziger Heimathsbezirk überhaupt als unabänderlich festge stellt, noch gar nicht angesehen werden darf. Graupzig mit 2"
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