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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Neugraupzig nämlich, welche in Leuben eingepfarrt sind, sind annoch bei einem über das Hospitalgestift zu Leuben obschwe benden Proceß betheiligt, und von dem Ausgange dieses Pro- cesses hangt es ab, ob die Erträge dieses Gestifts, welches ein Vermögen'von 40—50,000 Thlr. hat, den Ortschaften der Pa- rochie LeubLn für die Armenversorgungszwecke zufallen werden, geschieht solches,' so wird es weniger bedenklich fallen, den Re- clamanten den Rücktritt von der Verbindung zu gestatten, der ihnen aber auch im entgegengesetzten Falle kaum anzurathen sein dürfte, da keine einzige ländliche, selbst größere Gemeinde abso lut von der Gefahr befreit ist,- von Unglücksfällen heimgesucht zu werden und der Unterstützung anderer Gemeinden zu be dürfen. Die Deputation kann der geehrten ersten Kammer da hernur anempfehlen, dem Beschlüsse der zweiten Kammer bei- ' zutreten, welcher dahin gerichtet ist, daß von der gebetenen Vermittelung, daß Leippen, Schänitz unddas Lindigtgur einen besondern Heimathsbezirk bilden dürfe, abgesehen werden und diesfalls beregten Gemeinden Bescheidung zugehen möge. v. Großmann: Es kann mir nicht einfallen, den vor liegenden Fall einer gründlichen Würdigung zu unterwerfen, da ich weder die localen, noch persönlichen, noch die andern Ver hältnisse kenne; allein beklagen muß ich doch, daß man die Selbstständigkeit der Gemeinden, nachdem sie erst als Staats grundsatz gesetzlich proclamirt worden ist, in so wichtigen Fül len beschränken will und sie nöthigen, sich mit anderen Gemein den in einem Armenbezirke zu vereinigen. Allerdings hat hier wohl das Dasein eines Armenhauses in dem Dorfe Lindigt vor züglich als Motive gewirkt, allein desto weniger kann man es gerade dieser Ortschaft verdenken, wenn sie sich auf alle Weise und aus allen Kräften gegen eine solche Maßregel wehrt, die Armen eines ganzen Bezirkes in ihre Mitte aufzunehmen. Je der, der auf dem Lande lebt, weiß, daß nichts übler ist, als eine Armencolonie in der Mitte wohlhabender Familien, welche von allen Seiten den Eingriffen und Störungen Seiten jener un terworfen sind. Wie gesagt, ich maße mir keine Entscheidung an,- aber aus den 'angegebenen Gründen stimme ich gegen das Deputationsgutachten. Referent Bürgermeister Starke: Zur Beruhigung des geehrten Sprechers erlaube ich mir Folgendes zu bemerken: Es ist wohl nicht zu leugnen, daß gewissermaßen die Selbstständig keit der Gemeinden, welche wider ihren Willen, mit andern zu einem Heimathsbezirke vereinigt werden, beeinträchtigt werde; allein es liegt ganz klar in der Disposition der Verordnung vom 27. Juns 1835, daß mehre Gemeinden zu einem ge meinschaftlichen Heimaths- und Armenversorgungsverband ver einigt werden sollen, und daß, weil sich ein bestimmtes Princip für die Modalität der Vereinigung im Voraus nicht festsetzen läßt, es dem Ermessen der Regierungsbehörde Vorbehalten bleiben soll, in letzter Instanz das anzuordnen, was nach den toncreten Verhältnissen als angemessen erscheint. Das Ver langen der implorirenden Gemeinden kann daher schon um des willen, weil es der gesetzlichen Vorschrift geradezu entgegen läuft, unbedingte Berücksichtigung nicht erhalten, allein beregte Gemeinden können gegen ihre Vereinigung mit dem Graupzig- Mutzschwitzer Heimathsbezirke um so weniger etwas einwen den, weil zwischen ihnen schon früher ein Armenversorgver band existirte, und ihnen zur Beitragsleistung das Rittergut Graupzig zugewiesen worden ist , welches bei Omotisirung der Beiträge einen großen Theil der Last zu übertragen haben wird, die gegenwärtig vorzüglich als Grund und Gegenstand der Be schwerde hervorgehoben worden. Bürgermeister Schill: Aus dem von Herrn v. Groß mann angeführten Grunde werde auch ich gegen das Deputa- tionsgutachtcn stimmen. Ich habe leider die Erfahrung ma chen müssen, daß man bei der Zusammenschlagung von'Hei- mathsbezirken Maßnahmen angewendet hat, die ich im Gesetz nicht habe finden können. Man hat die Freiheit der Gemein-. den wirklich sehr beschränkt, was ich auf keine Weise gerechtfer tigt finde. Ja, es ist so weit gegangen, daß man die Gemein den nicht einmal gefragt, vielmehr abgewartet hat, bis gegen die Verordnung Recurs eingewendet worden. Ich muß hier,' wo eine solche Beschwerde zur Sprache kommt, mich der Be schwerdeführer annehmen und gegen die Deputation stimmen. Königl. Commissar Kohlschütter: Da das Gutachten der geehrten Deputation, mit welchem die Regierung ganz ein verstanden ist, von mehren Seiten angefochten wurde, so muß ich mir erlauben, einige Worte zur Rechtfertigung desselben sa gen zu dürfen. Es muß vor allen Dingen ins Auge gefaßt werden, wie die gesetzlichen Bestimmungen lauten, die beider Bildung der Heimathsbezirke zum Anhalt dienen. §. 3 des Heimathsgesetzes bestimmt zwar, daß in der Regel jede Ge meinde einen eigenen Heimathsbezirk bilden solle, allein hieran schließt sich unmittelbar die weitere Bestimmung: „Auch ha ben die Behörden dahin, daß zwischen benachbarten kleineren Gemeinden Vereinigung auf einen gemeinschaftlichen Hei mathsbezirk getroffen werde, das Absehen zu richten und nöti genfalls von Amtswegen solche Vereinigungen anzuord nen." Damit steht in Verbindung Z. 18 der Verordnung vom 27. Juni 1835 über die Bildung der Heimathsbezirke, die so lautet: „Verbindungen mehrer Gemeinden zu einem gemein schaftlichen Armenversorgungsverbayde, wo solche bereits be stehen, sind nicht nur in der Regel aufrecht zu erhalten, son dern es ist auch die§.3 des Heimathsgesetzes vorbehaltene Bil dung neuer Vereinigungen dieser Art thunlichst zu befördern. Die Unterbehörden werden daher nicht nur den darauf gerichte ten Anträgen einzelner Gemeinden bereitwillig entgegen kom men, sondern sich auch ihrer Seits bemühen, dergleichen Ver bindungen zu Stande zu bringen und wenn ohne eine solche die Herstellung einer zweckmäßigen Armenpflege überhaupt nicht zu bewirken stände, däs Einschreiten der Kreisdirectionen in An spruch nehmen, welchezu ermessen hat, ob die Vereinigung vonAmtswegenanz u o rdnensei." Ganz nach diesen Bestimmungen haben sich die Behörden in. dem vorliegenden Falle zu richten gehabt. Die Verhältnisse sind kürzlich fol gende: Sämmtliche unter den Gerrchtsbezirk des Rittergutes Graupzig gehörige Gemeinden bildeten zeither, einen gemein-
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