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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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tition des Abgeordneten Scholze und Coris. um Ablösung der baaren Geldgefälle betreffend. Präsident v. Gersdorf: Es ist zwar dieser Gegenstand in der zweiten Kammer von einem Deputaten eingereicht und um deswillen an die dritte Deputation verwiesen worden; man hat jedoch die Ablehnung darüber ausgesprochen, und es dürfte daher die Sache hier an die vierte Deputation zu verweisen sein. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich weiß nicht, ob eine Petition eines Nichtkammermitgliedes damit verbunden ist, außerdem dürste die Sache wohl ganz beizulegen sein. Präsident v. Gersdorf: Es sind mehre Petitionen von dritten Personen dabei, und sonach dürste in dieser Beziehung die vorgeschlagene Resolutionen Gültigkeit verbleiben. 18) Protokollextract der zweiten Kammer vom 30. März und 4. Juni 1840, die Petition der Pfarrer Karl und Müller nebst Eons., die Predigerwitwen- undWaisenkasse betreffend. -Präsident v. Gersdorf: Ist ebenfalls an dst vierte De putation zu verweisen, wie weit diese aber am Ende, wenn bis zu dem letzten Lage noch Petitionen eingehen, damit gelangen wird, ist eine andere Frage. Vom Herrn 0. Crusius ist aus Marienbad ein Schreiben eingegangen, wohin er aus ausdrück liches Gebot seines Arztes sich sofort hat begeben müssen. Auch wird ihm nicht gestattet, -schon jetzt wieder das Bad zu verlassen. Er bittet daher, da sein Urlaub den 8. d. M. zu Ende geht, vom 9. bis zum 21. Juni um weitern Urlaub, um seine Bade kur beendigen zu können. Nun, meine Herren, wir wissen, daß er derselben sehr bedürftig ist, und es möchte daher dieser Ur laub wohl zu. genehmigen sein. — Der Urlaub wird geneh migt. — . Präsident v. Gersdorf: Wir würden nun zur Tages ordnung übergehen, und ich ersuche den Herrn Domherrn v. Schilling uns den Bericht der ersten Deputation über das aller höchste Decret einige Bestimmungen zu Beförd erung des Realcredits betreffend, vorzutragen. Referent v. Schilling trägt zuvörderst das allerhöchste Decrer vor (s. dasselbe in Nr. 88 d. Verhandl. d. zweiten Kam mer S. 1769). Staatsmiflister v. Könneritz: Von Seiten Pes Mini steriums würde auf das Vorlesen der Motiven Verzicht gelei stet werden, insofern es nicht von einzelnen Kammermitgliedern gewünscht wird. Präsident v. Gersdorf: Wenn demnach von einzelnen Mitgliedern die Vorlesung nicht gewünscht wird, könnten wir davon abstehen. Referent v. Schilling: Ich wende mich sonach sogleich zu dem Deputationsberichte, insoweit derselbe das Allgemeine des Gesetzentwurfs betrifft. Er lautet so: 7. Z8. Das in der Aufschrift bezeichnete allerhöchste Decret, nebst dem ihm beigcfügten Gesetzentwurf, die Vorwegnahme der all gemeinen Concurskosten von der Concursmasse betreffend, hat zum Zweck, den Realcredit zu befördern, und schlagt zur Er reichung dieses Zwecks folgende drei Mittel vor: 1) daß die Bestimmung des sächsischen Rechts, wonach die zum Besten des ganzen Concurses aufgewendeten Kosten von den^einzelnen zur Befriedigung gelangenden Gläubigern zu tragen und denselben an ihren Perceptionsquantis zu kürzen sind, künftig nicht mehr gelten solle, sondern daß jene Kosten vielmehr von der Masse vorweg abzuziehen seien; 2) daß bei Cessionen hypothekarischer Forderungen neben dem Quittungsstcmpel, welchen der Cedent zu tragen hat, nicht auch noch der besondere Stempel für die Session erhoben, und demgemäß das Stempelmandat vom 11. Januar 1819 abge- ändert werde; ingleichen 3) daß die Consensgebühren, welche die Appellationsge richte zu Dresden und Budissin als Lehns - und Hypotheken behörden zu entnehmen angewiesen sind, bis auf den Betrag vermindert werden, welchen die Laxordnung vom 12. Septem ber 1812 für die Untergerichte festsetzt. Der erste Vorschlag, allerdings der wichtigste und bedeut samste, bilder in seiner weitern Ausführung den Gegenstand des angezogenen Gesetzentwurfs, wogegen die beiden andern Vor schläge lediglich im allerhöchsten Decrete selbst enthalten sind. Beide Vorlagen sind zuerst an die zweite Kammer gelangt, und nach dort stattgefundener Berathung und Genehmigung, der Deputation zur Begutachtung überwiesen worden, wel che sich ihres diesfaUsigen Auftrags in Folgendem entledigt: Die durch die erläuterte Proceßordnung aufgestellte und durch mehre andere sächsische Gesetze bestätigte, jedoch vom ge meinen Rechte abweichende Bestimmung, daß die dem ganzen Concurs zum Besten aufgewendeten Kosten denjenigen Gläubi gern, welche zur Perception gelangen, von ihren Perceptions quantis pro rata zu kürzen seien, empfiehlt sich zwar durch eine gewisse Rücksicht der Billigkeit gegen die in der Rangordnung nachstehenden Gläubiger, damit nämlich diesen die Möglichkeit, zu ihrer Befriedigung wenigstens theilweise zu gelangen, nicht durch Vorwegnahme der allgemeinen Concurskosten von der Concursmasse und dadurch herbeigeführte Verminderung der letztem gänzlich vereitelt werde. Auf der andern Seite aber er scheint eben diese Bestimmung, wie in den Motiven zum vor liegenden Gesetzentwurf überzeugend nachgewiesen ist, theils als inconsequent, indem sie das den prioritätischcn Gläu bigern gesetzlich einmal zugestandene Vorzugsrecht in Ansehung ihrer Befriedigung wiederum durch den Abzug des Concurs- kostenbeitrags von ihren Perceptionsquantis beträchtlich schmä lert, theils auch als unpolitisch, insofern sie auf den, aus staatswirthschaftlichen Rücksichten möglichst zu befördernden Realcredit um deswillen nachtheilig einwirkt, weil-kein Gläubi ger, auch bei der größten hypothekarischen Sicherheit und aller angewandten Vorsicht ungeachtet, im Concurse zum Vermögen seines Schuldners dem Nachtheile, an seiner Forderung eine Ein buße zu erleiden, entgehen kann. Aus diesest Rücksichten konnte die Deputatio n nicht verkennen, daß das gemeinrechtliche Princip, wvrnach die allgemeinen Concurskosten von der Masse vorweg abzuziehen sind, rationeller und zweckmäßiger sei, als jene eigenthümliche.Bestimmung des sächsischen Rechts. Gleichwohl ging ihr gegen die im Gesetzentwurf vorgeschla- gcne Aufhebung dieser Bestimmung und Annahme des gemeinrechtlichen Princips das Bedenken bei, daß dadurch, 4* '
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