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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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kammern betreffend, überzugehen sein. Ich ersuche den Hrn. Referenten, Bürgermeister Wehner, die Rednerbühne zu betre ten. Zugleich erlaube ich mir, demselben einige Amendements, die vom Hrn. Bürgermeister Starke zur 1. §. des Gesetzent wurfs gestellt und eingereicht worden sind, zu übergeben. ReferentBürgermeister Wehner: Der Gegenstand in der heutigen Berathung betrifft den Entwurf eines Gesetzes wegen Einführung einer Todtenschau und der Anlegung von Leichen kammern. Schon aus der Ueberschrift ist zu ersehen, daß sich das Gesetz in zwei Abschnitte theilt, nämlich die Einführung einer Todtenschau und dann die Anlegung von Leichenkammern betreffend. Mir scheint es nun, als ob es zweckmäßig sein würde, wenn sich die heutige Verhandlung ebenfalls in zwei Theile spaltete, und um den Gang der Verhandlung leichter übersehen zu können, habe ich mir Andeutungen darüber vor zuschlagen erlaubt, wie der Gang der Verhandlung genommen werden könnte. Nach meiner Ansicht dürfte zuerst mit dem Vortrage des Dekrets zu beginnen sein, dann der Deputations bericht mit Ausnahme des Separatvotums folgen, hierauf die Motiven, in soweit solche die Todtenschau betreffen, vorzutra gen sein. Sodann würde die allgemeine Diskussion sich zu nächst über die Todtenschau selbst zu erstrecken und dann die Durchgehung des Gesetzes bis zur 10. bis wohin die Be stimmungen wegen der Todtenschau enthalten sind, zu erfolgen haben. Hierauf würden die Z§. 10. und 11. vorzulesen und hieran der Vorschlag des Separatvotums zu knüpfen sein. Dann würde die Verlesung der Motiven, insoweit solche die Anlegung von Hodtenkammern betreffen, erfolgen, darüber die allgemeine Diskussion zu eröffnen, und endlich über die §§. 10. 11.12. und 13. zu berathen sein. Wenn also die geehrte Kam mer mit mir einverstanden ist, so würde ich zunächst das aller höchste Dekret verlesen. v. Carlowitz: Gegen die angegebene Neihefolge der vor zutragenden Materien hätte ich zwar in der Hauptsache nichts einzuwenden; nur das gebe ich der Erwägung der geehrten Kammer anheim, ob es nicht zweckmäßiger und dem zeitheri- gen Verfahren entsprechender sei, wenn die Motiven vor dem Deputationsgutachten verlesen würden, und nicht erst nach demselben. Referent Bürgermeister Wehner: Ich gebe das zu, aber ich hätte geglaubt, es würde zur bessern Uebersichtlichkeit gerei chen, wenn dieFon mir vorgeschlagene Neihefolge beobachtet würde; inzwischen bin ich auch damit einverstanden. Prinz Johann: Ich glaube, die Ansicht des Herrn v. Carlowitz ging nicht dahin, daß die Motiven zum Gesetzent würfe vor der allgemeinen Berathung verlesen werden sollen, sondern blos vor dem Vortrage des Deputationsgutachtens, in soweit sich dasselbe im Allgemeinen ausspricht. v. Carlowitz: Damit bin ich einverstanden. Allerdings werden zunächst die Motiven nur insoweit vorzutragen sein, als sie dem allgemeinen Theile der RegierungsvorlageMgehören. Referent Bürgermeister Wehner: Das allerhöchste'De kret lautet wie folgt: Se. Königliche Majestät haben, gemäß der den ge treuen Ständen im Landtagsabschiede vom 3. Deccmber 1837 eröffneten allerhöchsten Entschließung, die in der ständischen Schrift vom 9. November 1837 wegen Ergreifung gesetzlicher und beziehendlich administrativer Maßregeln zum Schutze ge gen die Möglichkeit, lebendig begraben zu werden, enthaltenen Anträge in nähere Erwägung ziehen lassen. Hierauf ist zuvörderst im Verwaltungswege Einleitung getroffen worden, um vermittelst einer Revision der an den ein zelnen Orten wegen des Leichendienstes bestehenden Einrichtun gen , zu welcher die Bezirksärzte unter Leitung der Amtshaupt mannschaften und Kreisdirectionen Auftrag erhalten haben» theils die in dieser Hinsicht sich noch hier und da vorsindenden Mängel und. Gebrechen speciell zu ermitteln und wegen deren Abstellung auf Grund des Mandats vom 11. Februar 1792 das Geeignete zu verfügen, theils durch Verhandlung mit den Ortsbehörden und Gemeindevorständen auf die Verbreitung richtiger Ansichten über den Gegenstand überhaupt und die Ein führung dem entsprechender localer Veranstaltungen thunlichst hinzuwirken. Gleichzeitig ist aber auch zu Noch mehrer Erreichung die ses Endzwecks der nebst Motiven beifolgende Gesetzentwurf: „die Einführung einer Todtenschau und die Anlegung von Leichenkammern betreffend," bearbeitet worden, über den Se. KöniglicheMajestät der Erklärung der getreuen Stände entgegensehen, indem zugleich Vorbehalten bleibt, den betreffenden ständischen Deputatio nen bei deren Vvrberathung von den Grundsätzen der Vvll- zugsverordnung zum Gesetze und den dazu gehörigen Instruc tionen insoweit Mittheilung machen zu.lassen, als solches zu Gewährung eines vollständigen Ueberblkcks über die beabsich tigten neuen Einrichtungen erforderlich erscheinen sollte. Hierbei verbleiben Allerhöchstdieselben den getreuen Ständen in Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresdenern 10. November 1839. Friedrich August. Eduard Gottlob Nostitz und Iänckendorf. Die Motiven zu dem Gesetzentwürfe sprechen sich unter andern dahin aus: Ueber die Unzulänglichkeit des Mandats vom 11. Februar 1792 im Verhältniß zu dem Zwecke, der dadurch erreicht wer den soll, hat man sich mit der ständischen Ansicht ohne Weiteres einverstehen können. Möge man nun die in dem Mandate über die Behandlung der Leichen gegebenen, obschon übrigens in derHauptsache zweckmäßigen Vorschriften an und für sich in's Auge fassen, insofern sie nämlich die Gestattung der Beerdigung mehr von dem Ablaufe einer peremtorischen Zeitfrist, als'von dem Eintritt des, gleichwohl als das einzige, untrügliche Merk mal des wirklichen Todes anerkannten Symptoms der allge meinen Verwesung abhängig machen, oder die Bestimmung be rücksichtigen, nach welcher die Besorgung des Leichendienstes fast ausschließlich in die Hände der Leichenwäscherinnen gelegt ist, bei denen doch in der Regel weder die moralische, noch die intellektuelle Befähigung für dieses wichtige Geschäft vorausge setzt werden kann, so bieten sich von beiden Seiten Mängel dar, welche die wohlthätige Absicht des Gesetzes theilweise vereiteln mußten. Diese Betrachtung führt von selbst auf die Nothwendigkeit e.'ner zweckmäßig eingerichteten regelmäßigenTodtenschau. Ist
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