Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
wenn auch nicht erworbene Rechte im eigentlichen Sinne, doch wenigstens privatrechtliche Interessen der in der Rangordnung nachstehenden Gläubiger verletzt werden würden. Denn es ist einleuchtend j daß) wenn die allgemeinen Concurskosten aus der Masse vorweg entnommen werden, und also nur das hiernach Verbleibende'zur Vertheilung unter die Gläubiger kommt, als dann mancher nachstehende Gläubiger leer ausgehen muß, der im entgegengesetzten Falle, wenn jene Kosten den einzelnen, zur Perception gelangenden Gläubigern von ihren Perceptions- quantis zu kürzen wären, doch noch etwas auf seine Forderung aus der Concursmasse erhalten haben würde. Deßhalb erach tete es die Deputation für angemessen, vor Fassung eines bestimmten Entschlusses erst bei den königlichen Herren Com- mifsarien Erkundigung darüber, einzuziehen, ob durch bisher gemachte praktische Erfahrungen es sich als unbedingt noth- wendig, oder doch dringend räthlich, herausgestellt habe, die er wähnte Bestimmung des sächsischen Rechts auf die im Gesetz entwurf vorgeschlagene Art abzuändern? Dieß wurde aller dings bestätigt durch die Erklärung der Herren Commissarien, daß nicht nur in frühern Zeiten, namentlich nach den Kriegs jahren im gegenwärtigen Jahrhundert, manche Klagen über jene den prioritätischen Gläubigern so ungünstige Bestimmung des sächsischen Rechts laut geworden, sondern daß auch in der neuesten Zeit mehrfache Gesuche wegen Errichtung von Credit- vereinen mildem ihnen zu gewährenden Rechte, bei entstande nen Concursen die allgemeinen Concurskosten aus der Masse vorweg zu entnehmen, an Vie Staatsregierung gelangt wären, und nun doch jedenfalls es bedenklich sei, dergleichen Credit- vereinen das in Anspruch genommene Recht als ein besonderes zu bewilligen, im Uebrigen aber es bei der bisherigen Bestimmung des sächsischen Concursrechls bewenden zu lassen. — Durch diese Erklärung, in Verbindung mit der Betrachtung, daß in den dermaligen Zeitverhältnissen durch den lebhaften Verkehr mit Staatspapieren, durch verschiedene Actienunrernehmungen u. s.w. den Kapitalisten weit mehr Gelegenheit, als sonst, dar geboten sei, ihre Gelder auf andere Art, als in Hypotheken, nutzbar anzulegen, und daß dergleichen andere Gelegenheiten insofern noch annehmlicher sich darstellen, als bei ihnen nicht so, wie bei der Anlegung des Geldes in Hypotheken, für den Fall eines Concurses eine Einbuße an der Forderung'durch den Ab zug des Concurskostenbeitrags zu befürchten steht, fand sich die Deputation bewogen, die Gründe für die vorgeschlagene Aenderung jener Bestimmung des sächsischen Rechts für über wiegend, und sonach den vorliegenden Gesetzentwurf für zeitge mäß und zweckentsprechend anzuerkmnen. Nur ein Bedenken drängte sich ihr noch auf, das sich zwar zunächst auf die §. 8. des Gesetzentwurfs und die dazu gegebenen Motiven bezieht, aber wegen des Zusammenhanges mit der Frage, ob und inwie weit beb Erlassung des vorliegenden Gesetzes das Interesse der schon vorhandenen, in der Rangordnung nachstehenden Gläu bigerzuberücksichtigen fei ? am füglichsten schon hier zur Sprache zu bringen ist, nämlich das Bedenken, ob es nicht billig und rathsam sei, bei Erlassung des Gesetzes ein spstium vsoutioms zu bestimmen? damit den in der Rangordnung nachstehenden Gläubigern, welche durch die im Gesetzentwurf bestimmte neue Abzugsmethode der allgemeinen Concurskosten präsumtiv mehr einbüßen werden, als nach der bisherigen Abzugsmethode, Zeit gelassen werde, immittelst ihre Kapitalien zu kündigen und die Forderungen einzutreiben. Der Deputation erschien ein spstiüm vsoationis von mehren Jahren, besonders gegen die nachstehenden hypothekarischen Gläubiger, um so billiger, da nach dem Mandate, einige Bestimmungen über die Pfand rechte an unbeweglichen Sachen enthaltend, vom 4. Juni 1829 die Consensertheilung bei Allodialgrundstücken nicht mehr, wie nach dem vormaligen sächsischen Rechte, auf einen bestimmten Theil vomWerthe des zu verpfändenden Grundstücks beschränkt ist, sondern sich über den ganzen Werth desselben erstrecken kann, und nun in Folge dieser gesetzlichen Bestimmung vielleicht mancher Gläubiger sein Geld auf den letzten Theil vomWerthe des verpfändeten Grundstücks hergegeben hat, in der Hoffnung, daß er, dafern nur der Werth desselben nicht sinke, bei aus brechendem Concurs zum Vermögen des Schuldners doch mög licherweise zu seiner Befriedigung gelangen werde, indem er nicht zu fürchten hatte, daß die Concursmasse durch Vorweg nahme der Concurskosten von selbiger sich vermindern werde. Indessen konnte doch auch auf der andern Seite die Deputa tion sich die Besorgniß nicht verhehlen, daß wahrscheinlich viele Gläubiger, deren Forderungen nicht mit hinreichender Sicherheit versehen sino, gerade durch, das gestattete spatium vrwLtwnib veranlaßt werden möchten, vor Ablauf desselben ihre Forderungen einzutreiben; wodurch in der nächstkommenden Zeit eine Menge von Concursen hervorgerufen werden würde, die ohne eine solche Vacanzfrist hätten vermieden werden können. Je nachtheiliger und bedauerlicher aber diese Folge sein würde, desto mehr mußte durch die begründete Besorgniß derselben die Deputation sich am Ende bewogen fühlen, von dem An fangs beabsichtigten Antrag auf Bestimmung eines sjratüvsvn- tivnis bei dem fraglichen'Gesetz abzusehen, zjumal da auch der Herr Justizminister sich, entschieden dagegen erklärte. Auch ist nicht zu verkennen, daß selbst Len spätern hypothekarischen Gläubigern die neue Abzugsmethode der allgemeinen Concurs- kosten wenigstens in solchen Fällen günstiger, als die bisherige, sein wird, wo das Grundstück nicht über den Werth versichert, und noch eine zur Deckung der allgemeinen Concurskosten aus reichende Mobiliarmasse vorhanden ist; wogegen auf die Chiro grapharier, da sie ohnehin meistens nur auf zweifelhafte Sicher heit borgen, hier am wenigsten Rücksicht zu nehmen sein dürfte. Indem nun also die Deputation in der Hauptsache mit dem vorliegenden Gesetzentwurf einverstanden ist, und dessen Annahme der geehrten Kammer empfiehlt, hat sie nur noch wenige Bemerkungen beizufügen, die fast blos einzelne Aus drücke des Gesetzentwurfs betreffen, und insgesammt die Ge nehmigung der königlichen Herren Commissarien gefunden haben. Präsident v. Gersdorf: Ich habe zu erwarten, ob, Je mand im Allgemeinen über- diesen Gegenstand zu sprechen wünscht, wenn das nicht der Fall tst, würden wir zu §. 1 des Gesetzentwurfs übergehen können, zu dem die Deputation je doch nichts bemerkt har. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redacnon beauftragt! v. Gretschel-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder