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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Secretair v. Biedermann: Ich muß mich gleichfalls für die Petenten verwenden und gegen die Deputation-mich er klären. Se. königl. Hoheit haben aber mich fast ganz der Mühe überhoben, diese meine Ansicht zu motiviren - und ich erlaube mir daher nur noch wenig Worte dem hinzuzufügen.. Gesetzt auch, das Gesetz von 1838 könnte wirklich hieher bezogen wer den, so glaube ich doch, kann nicht die Rede sein von einer Aufhebung der Befreiung der Schullehrer von Entrichtung des Schulgeldes für ihre eignenKinder. Bekanntlich kann Niemand sich selbst etwas schuldig sein, es kann daher auch von einer Befreiung von einer solchen Leistung nicht die Rede sein, die Einer sich selbst entrichtet; sie existirt gar nicht. Wo aber keine Befreiung existirt, da kann auch keine aufgehoben werden. Es bedarf daher hier keiner neuen gesetzlichen Bestimmung, sondern nur einer Erläuterung. Gesetzt nun aber auch, das. Gesetz wäre so zu interpretiren, wie es von der Deputation in- terpretirt wird, so finde ich im Berichte nichts, wodurch das Bedenken der Deputation gerechtfertigt wäre, eine Abänderung zu beantragen. Wir sind so weit entfernt vom starren Behar ren beim Alten, daß kein Landtag vergeht, wo nicht viele in unbezweifelter Wirksamkeit gestandene gesetzliche Bestimmun gen aufgehoben werden. Wenn nun die Deputation die Gründe für die Aufhebung einer gesetzlichen Bestimmung anführt, dem- ungeachtet aber sagt, daß sie es nicht rathsam finde, eine solche Abänderung zu beantragen, dagegen keine Gründe auf führt, warum sie dies nicht für rathsam erachte, so finde ich, daß dieser Antrag nicht gehörig motivirt ist. Uebrigens erlaube ich mir auf die Anfrage Sr. königl. Hoheit, ob hier ein Antrag nothwendig sei, meine Meinung dahin zu äußern, daß es wohl erforderlich sein möchte, einen besondern Antrag zu stellen; denn die Ansicht Sr. königl. Hoheit spricht sich für die Gewäh rung des Gesuchs der Petenten aus, die Frage muß aber auf das Deputationsgutachten gestellt werden, welches das Gesuch ablchnt; und sollte auch dies Gutachten abgsworfen werden, so ist damit doch noch kein Beschluß Zu einer Verwendung für die Petenten gefaßt. Prinz Johann: Was das letztere betrifft, so hätte ich ge glaubt, ich wäre dessen überhoben, weil ein Mitglied der Kam mer — ich weiß nicht mehr welches — den Antrag der Peten ten zu dem seinigen gemacht hat. Sollte es aber dennoch nö- thig sein, einen Antrag formell zu stellen, so richte ich denselben dahin, das Gesuch der Petenten bei der Staatsregierung zu be- vorworten. Präsident v. Gersdorf: Ich würde demnach fragen: ob die Kammer, den Antrag Sr. königl. Hoheit, den sie so eben vernommen hat, unterstützt? — Geschieht ausreichend. Bürgermeister V. Groß: Se. königl. Hoheit haben be reits die Gründe angeführt, die ich ebenfalls gegen das Depu- rationsgutachten vorzubringen im Begriffe stand, und ich kann mich daher einer weitern Ausführung derselben füglich enthal ten. Nur die Bemerkung erlaube ich mir hinzuzufügen, daß in jedem Falle den Schullehrern nicht versagt werden kann, wenn ihnen die Befreiung vom Schulgelde nicht ferner belassen wird, ihren Kindern außer den Schulstunden selbst Unterricht zu,geben und dadurch das Schulgeld zu ersparen; dies dürfte aber wohl zum Vortheile für die Schulen nicht gereichen. ' v. Großmann: Die geehrte Deputation hat allerdings nach dem Buchstaben des Gesetzes vollkommen Recht, aber nach dem Geiste desselben, aus welchem doch der Buchstabe zu inter- pretiren ist, eben so gewiß, nach meiner Ueberzeugung vollkom men Unrecht. Allerdings ist im Parochialgesetz Niemand aus genommen von den Leistungen zu Kirchen - und Schulzwecken und daraus folgt nothwendig, daß auch Schullehrer darunter -begriffen sind. Allein im Schulgesetze (es ist mir nicht gegen- iwartrg, ob im Gesetze selbst, oder in der Ausführungsverord nung) steht ausdrücklich, daß jeder Vater ein Recht habe, seine Kinder selbst zu unterrichten, oder auch für sie einen Hauslehrer zu halten, und daß er dann gesetzlich von dem Schulgelde be- fteir sein soll; nur ist er nicht von den Leistungen der Anlagen, die etwa zu Erfüllung des Schulgelds erforderlich sind, frei. Diese Bestimmung des Schulgesetzes stellt einen für die Wür digung des ganzen Gesetzes wichtigen Gesichtspunkt fest; näm lich es folgt daraus, daß die Verpflichtung zum Besuche der Schule eben so wie die Verpflichtung zur Bezahlung des Schul geldes blos eine subsidiarische sei. Wer seine Kinder selbst un terrichten kann — und wer könnte das besser als der Schulleh rer — der muß nothwendig auch das Recht haben, voM Schul gelde befreit zu sein. Nun rönnen hier nur zwei Fälle Untre ren ; entweder der, welcher vom Herrn Bürgermeister V. Groß erwähnt worden ist, daß der Schullehrer außer den Schulstun den seine Kinder unterrichtet, oder daß er sie an den gewöhnli chen Schulstunden mit Theil nehmen laßt. Das erstere würde allerdings seinem Amre sehr Nachtheilig sein und ihm jede Vor bereitung auf die Schulstunden unmöglich machen; aber es würde zu gleicher Zeit auch höchst unnatürlich fein, wenn der Vater seine eigenen Kinder nicht mit an seinem Unterrichte Theil nehmen lassen dürfte; er hatte dann weniger Recht als Corporationen und Handwerksinnungen zusteht. Jeder Mei ster einer Innung ist berechtigt, seine Kinder selbst in die Lehre zu nehmen, und es versteht sich von selbst, daß er sich kein Lehr geld zahlt. Also glaube ich auch, daß es nur einer Erläute rung des Gesetzes bedarf, daß das Recht des Vaters mit der Pflicht des Lehrers coincidirt, und daß folglich dieser Gesichts punkt zum Besten des Vaters interpretirt werden muß. Ich erlaube mir hierbei noch auf das -Beispiel anderer deutscher Staaten zu verweisen; kein einziger ist mir bekannt, wo dem Schullehrer für seine eigenen Kinder Schulgeld zu entrichten angesonnen würde. Ich will hierdurch nicht etwa die Ver pflichtung der Schullehrer zu Beiträgen für Reparaturen und Baulichkeiten an der Schule in Abrede stellen; hier tritt ein an deres Berhaltmß ein, denn in diesem Falle sind sie als Mitglie der der Schulgemeinde zu betrachten. Allein die Verpflichtung zu Entrichtung des Schulgeldes muß ich bestreiten, unch mit Sr. königl. Hoheit wünschen, daß im Sinne der Petenten Ent schließung gefaßt werde.
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