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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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v. v. Ammon: Ich muß diesen Gründen vollkommen beistimmen. Es verletzt mein Gefühl, daß der Schullehrer seinen eignen Unterricht als ein Steuerpflichtiger mitbezahlen soll. Es kommt mir das vor, als wenn bei einer Anlage, um die Einnahme des Cymbels zu decken, der Predigexselbst eine Beisteuer zum Cymbel, oder unter ähnlichen Verhältnissen eine Beisteuer zu den Laufgebühren seines Kindes entrichten sollte.^ So abnorm ich das finde, so unrecht scheint es mir zu sein, dem Schullehrer eine Steuer aufzulegen, die er für seinen Unter richt geben müßte. Ich glaube, daß hier seine Stellung als Vater und Lehrer in eine zusammenfallt. Bürgermeister Starke: Wenn Se. königl. Hoheit einen Grund zur Ablehnung des Deputationsgütachtens darin gefun den haben, daß namentlich das Pürochialgesetz irrigerweise als Grund zur Ablehnung der Petition angeführt sei, so könnte ich dem nicht beirreten. Im Gegentheil halte ich mich überzeugt, daß die in tz. 25 des Parochialgesetzes enthaltene Bestimmung einen hinreichenden Grund dafür abgiebt, daß die Petition zu rückgewiesen werden müsse. Ich halte mich davon um so mehr überzeugt, weil in §. 27 desselben Gesetzes ausdrücklich bestimmt worden ist, daß von Zeit der Bekanntmachung des Gesetzes an, persönliche Befreiungen von den den Mitgliedern einer Kirch oder Schulgemeinde als solchen obliegenden Leistungen, welcher ^lrt sie auch sein mögen, nicht mehr sollen erworben werden können, penn meiner Ansicht nach scheint daraus hervorzugehen, daß man bei jenem Gesetze nicht die Idee gehabt habe, den Schullehrern eine Befreiung vom Schulgelde für ihre Kinder zu gestatten, Demungeachtet kann ich aber dem Deputations gutachten selbst nicht beitreten, sondern muß gegen dasselbe und für das Gesuch derPetenten mich aussprechen. Es ist nämlich in tz. 27 die Wortstellung gebraucht worden; bleibende Befrei ungen können nicht mehr erworben werden. . Demnach ist hie Erwerbung einer remporellen Befreiung nicht verboten, und da die Deputation selbst in ihrem Berichte mehrfach auf die Billi'gkeitsrücksichten, welche für den Antrag derPetenten spre chen, aufmerksam gemacht hat, so glaube ich, haß Grund genug vorliegt, um dem Gesuche der Petenten bei der hohen Kammer theilweise Eingang zu verschaffen. Ich erachte eS nämlich für billig, daß drei Klassen von Schullehrern eine Befreiung zuge standen werde und vergönne mir namentlich folgenden Antrag zu stellen: „Die Ständevcrsammlung wolle bei der hohen Staatsregierung bevorworten und sich selbst dafür aussprechen, daß Befreiung vom Schulgelde zugestanden werde: I)den Schullehrern, welche noch nicht sixirt sind, sondern ihre Amts emolumente nach den observanzmäßigen Verhältnissen genie ßen, welche zur Zeit ihrer Anstellung stattgefunoen haben; 2) den vor dem 8. März 1838 stritten Schullehrern,-welche erweislich und seitdem fortdauernd Befreiung vom Schulgeld für ihre Kinder genossen, und darauf mit ausdrücklich verzich tet, oder eine, ihnen demgemäß von der Schulgemeinde bestellte Bedingung genehmigt haben: 3) den seit dem Jahre 1838 neuangestellten, oder noch künftig anzustellenden Schullehrern rücksichtlich derjenigen ihrer Kinder, welche die Schule be ¬ suchen, an welcher ihr Vater als Lehrer angestellt ist, solange 60 des Gesetzes v. 6. Juni 1835 und tz.130 Nr. 3 der Aus führungsverordnung nicht ausdrücklich aufgehoben werden." Was die unter Nr.1 erwähnten Schullehrer anlangt, so könnte man mir zwar einhalten, es sei nicht nothwendig, diesen eine Befreiung zuzugestehen, weil es sich von selbst verstehe, daß, wenn ein Schullehrer noch nicht sixirt ist, er einer solchen Be freiung nicht erst theilhaftig zu werden brauche, indem sie in der Natur der Sachs liege. Ich berücksichtige aber hierbei den Fall, daß z. B. in einer Stadt ein Gymnasium.und eine Bürger schule sich -zugleich befinden, und der bei letztrer angestellte nicht sixirte Lehrer seinen Sohn auf das Gymnasium bringe, wo die Lehrer sixirt sind; dann würde er, wenn das Deputationsgut- achten angenommen wird, daselbst Schulgeld zu entrichten ha ben, obwohl er nach der bisherigen Observanz und vor Fixation der Lehrer am Gynmasio Schulgeld für diesen Sohn nicht zu entrichten hatte. Der Wunsch, Pen ich rücksichtlich der unter Nr.°2 erwähnten Schullehrer ausgesprochen, hat nur die Rück sicht der gleichen Billigkeit für sich. Was endlich die unter Nr. 3 gedachten Schullehrer betrifft, so ist bereits auch vom Hm. O. Großmann auf die Bestimmung des Volksschulengesetzcs verwiesen worden. Nun muß ich zwar selbst gegen mich anführen, daß dort nm von Eltern , welche ihre Kinder selbst unterrichten und dazu befähigt sind, die Rede, und rücksichtlich ihrer gesagt worden ist, daß diese nicht verbunden sein sollen, ihre Kinder zur Localschule zu schicken, und aus diesem Grunde eine Befrei ung des festgesetzten Schulgeldes genießen sollen. Jedoch dürste aus den von mehren geehrten Sprechern angeführten Gründen die letztere Befreiung wohl billig den Schullehrern überhaupt, auch wenn sie ihre Kinder in der Localschule unter richten, oder an den Unterricht in der Schule, an welcher sie als Lehrer angestellt sind, Lheil nehmen lassen, zuzubMgen sein, , und ich bicte daher das verehrte Präsidium diesen meinen Antrag zur Unterstützung zu bringen. Präsident v. (Dersdorf: Die Kammer hat den Antrag selbst vernommen, und ich habe zuvörderst zu fragen, ob sie den selben unterstützt? — Erwirb nichtausreichend unter stützt. — Domherr v. Schilling: Es sind von mehren geehrten Sprechern, besonders von Sr. königl. Hoheit, mehre Gründe aus dem Geiste der beiden hier einschlagcnden Gesetze, des Volks schulgesetzes und des Parochialgesetzes, angeführt worden,welche für das Gesuch der Petenten sprechen. Ich stimme diesen Gründen nicht nur vollkommen bei, sondern glaube auch, daß man bei Entwerfung und Berathung jener beiden Gesetze an den jetzt in Frage befangenen speciellm Fall gar nicht gedacht habe. Denn es stellt sich doch in der Lhat als ein sehr sonder bares Verhältniß heraus, wenn Jemand zu der Kaffe, aus der er selbst besoldet wird, Beiträge leisten soll; gleichsam als sollte er mit der einen Hand geben, was die andere zu empfangen be stimmt ist. Es scheint daher keiner Abänderung, sondern nur einer Erläuterung der fraglichen Bestimmung im Parochialge- ssetze zu bedürfen, und für diese scheinen so starke Billigkeits-
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