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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sind. Kpmmt es darauf an, zu untersuchen, wo die Befreiung herrührt,so scheint mir, als ob, wenigstens ist mir nichts davon bekannt, eine gesetzliche Befreiung nirgends ausgesprochen wor den wäre; sie hat sich früher factisch gebildet, und das liegt in der Natur der Sache: da die Schullehrer selbst früher das Schulgeld erhoben, so verstand es sich von selbst, daß sie sich selbst kein Schulgeld bezahlten. Eben so war es, wenn einer vielleicht Kinder von seinen Collegen zu unterrichten hatteZ Jetzt hat sich aber das Werhältniß ganz anders gestaltet , jetzt wird das Schulgeld zu der Kasse beigetragen, woraus der Schullehrer seine Besoldung erhält, und ich kann das Verhält- mß für kein unnatürliches halten, daß er zu der Kasse, aus wel cher er besoldet wird, beitragen soll. Denken wir uns z. B. den Fall, daß in einer Stadt die Einkünfte aus dem Stadtver mögen nicht zureichen, um die städtischen Beamten zu besolden, so wird eine Anlage aufgebracht werden müssen. Zu dieser wird jeder städtische Beamte ebenfalls wieder beitragen müssen. Ferner, wenn der Fall eintritt, daß ein Gymnasiallehrer seinen Sohn als Alumnus auf ein Gymnasium bringen will, so würde man ihn nicht freisprechen können von den Beiträgen für einen solchen Alumnus,' die zu bezahlen sind. Hat man sich dagegen auf das Verhältnis! der Meister bezogen, daß ein Meister seinen Sohn unentgeldlich in die Lehre nimmt, so ist das zuzugeben ; das thut er aber auf seine Rechnung. Hier ist aber von der Entrichtung des Schulgeldes die Rede, was der Schulgemeinde entrichtet wird. Ich kann mich ferner um deswillen nicht für die fragliche Befreiung aussprechen, weil sie eine Ungleichheit, und folglich eine Ungerechtigkeit enthält; denn derjenige Schullehrer, der keine Kinder hat, wird von der Befreiung keinen Genuß haben, während derjenige, der viele Kinder hat, die Befreiung in reicher Maße genießt. Aus al len diesen Gründen kann ich mich nicht entschließen, vom De putationsgutachten zurückzutreten, und ich glaube selbst, daß, wenn von einer authentischen Interpretation des Gesetzes die Rede wäre, sie nach der Ansicht erfolgen müsse, welcher die De putation gewesen ist. v. Großmann: Der Herr Secretair Ritterstädt hat so eben behauptet, es sei das Deputationsgutachten mehr aus Rücksichten der Billigkeit, als des Rechts bestritten worden. Ich glaube das nicht. Wenigstens in dem, was ich dagegen vorgebracht habe, ist der Rechtsgrund der vorwiegende, und der Billigkeitsgrund der subsidiarische. Jedes Gesetz muß aus sich selbst erklärt werden; das ist ein hermeneutischer Grund satz/ folglich auch das Schulgesetz. Es erlaubt jedem Vater, daß, wenn er seine Kinder selbst zu unterrichten im Stande ist, sie von dem Schulbesuche zu überheben. Ferner , kein Gesetz kann einem andern widersprechen. Wenn das Schulgesetz dem einzelnen Vater unter gewissen Voraussetzungen diese Befreiung zuspricht, so kann auch : das Parochialgesetz sie demselben nicht absprechen. Es kann sich also hier nur darummdch Händeln, ob ein Lehrer auch dann vom Schulgelde frei sein soll, wenn an einer Schule mehre Lehrer angestellt sind, welche seine Kin der mit unterrichten helfen. Hier würde allerdings Billigkeit I. 59. eintreten müssen. Aber bei allen Landschullehrern, wo Einer nur Meister der Schule ist, würde die Befreiung des Lehrers vom Schulgelde wohl unbedingt stattfinden müssen , doch wie gesagt, mit der Beschränkung, daß die Lehrer alle Beitrage zu leisten hätte, die namentlich zur Unterhaltung des Schulhau ses u. s. w. erforderlich sind. ' Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich habe noch dagegen zu bemerken, daß nach dem Schulgesetze allerdings in der Regel diejenigen, welche ihre Kinder selbst unterrichten, vom Schulgelde frei sein sollen, daß aber nachgelassen ist, durch Ortsstatute dahin Bestimmung zu treffen, daß auch diese einen Beitrag zur Schulkasse zu leisten haben. Unterrichtet ein Schullehrer seine Kinder außer den Schulstunden, so würde er, wenn nicht in den Ortsstatuten etwas Anderes bestimmt ist, von den Beiträgen frei bleiben müssen; unterrichtet er aber seine Kinder in .den Schulstunden, 'so ist er auch verbunden, zur Schulkasse beizutrag.cn. Wenn die Sache auch noch so un bedeutend ist, und materiell nicht getheilt werden kann, so nimmt doch immer sein Kind an dem Unterrichte Äheil, und deshalb scheint, keine Unbilligkeit hier vorzuliegen, wenn er zur Schulkasse beitragen muß. v. Großmann: Hier zeigt sich mir die Unnatur dessen, was die Deputation beantragt, im ayerauffallendsten Lichte, wenn man dem Schullehrer zumuthen will, seine Kinder noch außer den Schulstunden zu unterrichten. Will man seinen Kindern nicht ein Plätzchen in der Schule gönnen, oder den Aufenthalt bei den übrigen Kindern ? Das ist Unnatur, und hier tritt der Ausspruch ein: das größte Recht ist das größte Unrecht. Deshalb muß ich wünschen, daß über diesen Punkt eine authentische Erläuterung gegeben werde. Bürgermeister>Wehner: Nach meiner Ansicht kann wohl aus dem Parochialgesetze eine Befreiung für die Schullehrer nicht gefolgert werden. Die Deputation scheint das ziemlich gründlich auseinandergesetzt zu haben, und namentlich muß ich auf etwas aufmerksam machen, was hier herausgehoben worden ist. Es ist nämlich bei den Verhandlungen über das Paro chialgesetz ausdrücklich der Antrag gestellt worden, daß die Kir chenlehrer, die ein Einkommen unter 250 Lhlr. hätten, von den Parochial- und Schullasten befreit sein sollen, und daß das Schulgeld unter die Schullasten mit gerechnet werden muß. Daran wird wohl Niemand zweifeln. Allein dem sei wie ihm wolle, ich bin selbst überzeugt, daß Billigkeitsgründe vorhanden sein können, einen Theil der Schullehrer Befreiung vom Schul gelde zuzugestehen, jedoch aber nicht weiter, als einige Sprecher vor mir bemerkt haben, namentlich soweit, daß man keine Schulgelder für eignen Unterricht abverlangt. Wenn also auf dem Lande ein Schullehrer allein Unterricht giebt, so würde ich billig finden, daß er befreit sei. Aber ganz anders gestaltet sich die Sache da, wo die Kinder nicht nur vom Vater, sondern auch von mehren andern Lehrern unterrichtet werden, wo die Kinder in mehren Abteilungen und Klaffen sich befinden, wo man nicht bloß Elementarunterricht, sondern auch höhern Un- 3
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