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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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erhalten würde. Eine bedingte Befreiung von dem Schulgelde wird allerdings nach §. 60 des Schulgesetzes dann eintreten, wenn die Kinder der Schullehrer nicht an den allgemeinen Un terrichtsstunden Antheil nehmen, sondern besonders unterrichtet werden; ein Fall, der wohl öfterer stattfindet und stactsinden kann, und auf den die Schullehrer hinzuweisen sein möchten. Im größrrn Umfange könnte aber diese Befreiung dadurch bezweckt werden, wenn mir den großen und zahlreichen Verwilligungen, welche das Cultusministerium theils für die Gehalte der Schulleh rer, theils für dieErbauungderSchulhäuser an bedürftige Gemein den macht, allemal die Bedingung einer Befreiung der Schullehrer vom Schulgelde verbunden würde; ein Verfahren, was unter vörausgesetzterDeistimmung der Kammern urwso unbedenklicher sein würde, als jene Befreiung bis zur Erlassung des Parochial- gesetzes unbestritten bestand, und wohl auch jetzt allgemein für billig anerkannt wird. Noch allgemeiner und einfacher aber würde der beabsichtigte Aweck dadurch erreicht werden , wenn im Administrativjustizwege eine günstige Entscheidung für die Schullehrer zu erlangen wäre. Ich halte das nicht für un möglich. Es würde darauf ankommen, den Schlußsatz der 25. tz. doctrinell zu interpretiren. Hier heißt es: „ alle übrige per sönliche Befreiungen hören ohne Unterschied auf." Fragt sich aber nun, ob diese Befreiung wirklich unter die Kategorie der persönlichen gehöre? dies möchte ich aus doppeltem Grunde be zweifeln; denn einmal ist hier nicht von einer persönlichen, son dern von einer amtlichen Befreiung die Rede; letztere ist keines wegs mit der Person, sondern nur mit dem Amte verbunden, sie hastet nicht an der Person des Schullehrers, sondern nur an seiner Stelle. Erscheint somit diese Befreiung als ein Mittelding zwischen einer persönlichen und dinglichen, so wird selbiger durch eine andere Betrachtung noch mehr der Charakter einer dinglichen gegeben. Alle Grundstücken, Ge rechtsame , Freiheiten der Schulen und Pfarreien des Landes, bilden in ihrem Complex dasjenige, was wir Schul- und Pfarr lehen nennen; dazu gehören offenbar alle Privilegien und Exemtionen, somit auch die Befreiung der Schullehrer vom Schulgelde, die folglich als Thcil des Lehnes nicht als persön liche, sondern als dingliche Befreiung anzusehen sein würde und dann unter der eben angezogenen Anordnung des Parochialge- setzrs nicht begriffen sein könnte. Prinz Johann: Da zunächst die Frage an mich gerich tet worden ist, so kann ich nicht umhin, zu gestehen, daß mich die Vorschläge, die der Herr Staatsminister gemacht hat, nicht ganz beruhigt haben. Der erste Vorschlag betrifft eine sehr partielle Ausgleichung; es würde nur diejenigen Schullehrer treffen, bei denen Schulbaue eintreten. Der zweite Vorschlag aber, im Administrativjustizwege eine vortheilhafte Entschei dung zu treffen, führt, wie mir scheint, nicht mit Sicherheit zum Ziele; es liegt nicht in unsrer Hand, wie die Entscheidung ausfallen wird. Also ich glaube, auf diesem Wege ist etwas Sicheres nicht zu erlangen. Ich weiß aber nicht, ob mir ge stattet ist, vielleicht noch Einiges zu entgegnen, auf das, was mehre Mitglieder gesprochen haben. Ich wende mich zunächst I. 59. an das, was der Herr Bürgermeister Wehner und Schiller wähnt haben, in Bezug auf die Stadtschulen, daß diese durch den Antrag wohl nicht getroffen werden. Ich glaube, es liegt in den Worten des Antrags wohl nichts weiter, als den Schul lehrerstand vor eine Verordnung zu schützen. Nur insoweit sie früher bestanden hat, soll die Befreiung nicht aufgehoben werden. Ich glaube aber nicht, daß bei Bürgerschulen, die schon früher bestanden, eine solche Befreiung bestanden hat. Also für diesen Fall würde der Antrag sich nicht eignen. Fer ner ist vom Herrn Bürgermeister Schill Bezug auf die Ver handlungen beim vorigen Landtage genommen worden. Ich muß gestehen, daß diese mir nicht so gegenwärtig sind. Ich sollte vermuthen, daß, wenn eine solche Stelle sich dort fände, die Deputation dieselbe wohl in dem Bericht angezogen haben würde, weil diese mehr beweisen würde., als das, was von ihr angeführt worden M. Denn bemerken muß ich, daß der! von ihr empfohlene Antrag, daß Kirchenlehrer, die nur 200 Zchlr. Gehalt haben, vom Schulgelde befreit fein sollen, hierher nicht zu gehören scheinen. Ich komme noch darauf zurück:- das Schulgeld ist keine Parochiallast; denn es sind viele Parochianen, die Schulgeld nicht zu bezah len haben, weil sie keine Kinder haben. Ich glaube daher auch, daß der Schluß, den der Herr BürgermeisterRitterstädt machte, es sei eine Ungleichheit, und somit eine Unbilligkeit, nicht richtig sei. War es bisher so, daß die Schullehrer frei vom Schulgelde waren, so sehe ich durchaus nichts, worin eine Unbilligkeit läge; denn die Schullehrer, welche nicht Nutzen davon haben, haben auch nicht Kinder, also auch geringere Ausgaben. Daher würde nur eine Art von Billigkeit darin liegen. v. Großmann: Der Behauptung Sr. königl. Hoheit, daß das Schulgeld keine Parochiallast sei, könnte ich nicht bei stimmen. Insofern es als Folge der Verpflichtung eines jeden Vaters, seinen Kindern Unterricht ertheilen zu lassen, erscheint, da möchte es keine Parochiallast sein; aber insofern das Schul geld nicht ausreicht, das Fixum zu decken, ist es zweifelslos eine Parochiallast, und doch möchte ich auch nicht den Schullehrer freigesprochen haben. Sonst würde ein Hauptgewinn des Schulgesetzes, die Allgemeinheit der Beitragspflicht zu Schul zwecken, verloren gehen. Referent v. Welck: Es würde allerdings der Deputation sehr wünschenswert!) gewesen sein, und sie würde es mit großem Dank erkannt haben, wenn von Seiten des Herrn Staatsmi nisters schon bei der vorläufigen Besprechung diese Vorschläge eröffnet worden wären. Staatsminister v. Lrndenau: Der mir vom Hrn. Re ferenten gemachte Vorwurf, die eben dargelegten Vorschläge nicht früher der Deputation mitgetheilt zu haben, ist begründet und ich habe die Unterlassung mit der Bemerkung zu entschul digen, daß diese Vorschläge erst durch den Deputationsbericht und die darin für die Schullehrer ausgedrückte Geneigtheit her- vorgerufen worden sind. 3*
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