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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Die Deputation glaubte aber dennoch, „ daß hierin ein Grund zur Behinderung der Erlassung des angezogenen Gesetzes nicht vorhanden sein könne,—denn aus dem Gesetzent würfe und der Ausführungsverordnung geht hervor: „daß die Einführung der Todtenschau nur nach und nach, da, wo die er forderlichen Mittel vorgefunden werden, bewirkt werden solle; (vergl- Z. 1.2. des Gesetzentwurfs und H. 5. und 7. der Aus führungsverordnung)."—Es gilt daher hier zunächst ein Ver such, deßen Mißlingen weiter keinen Nachtheil bringt, wahrend es anderer Seits zu erwägen ist, „daß die Herstellung der Tod- tenschau, wenn sie auch nur in den einzelnen Bezirken einge- führt wird, sich wohlthätig erweisen könne, ohne die anderen Bezirke auf irgend eine Weise zu benachteiligen und daß die Vorschritte, auch nur im Einzelnen, Nachahmung Hervorru fen dürften." Größere Bedenken treten dagegen in Beziehung auf den Geldaufwand hervor, welchen die Einführung der Todten- schau nebst Herstellung der Todtenkammern den Hinterlassenen der Verstorbenen sowohl, als den Gemeinden zuziehen könnte, da von ersteren die Bemühungen der Todtenbeschauer und die Besorgung der in die Todtenkammern zu bringenden und ge brachten Leichen, von letztgedachten Gemeinden aber die Ent schädigung der Todtenbeschauer in Fallen der Armuth der Nach gelassenen, nicht minder die Herstellung und Unterhaltung der Todtenkammern übernommen werden muß. (Vergl. §. 14. und 22. der Ausführungsverordnung.) — Um dieTodtenschaugebühren zu vermindern, kam deshalb der Vorschlag zur Sprache, „ es möchte die Todtenschau ledig lich auf das Aeugniß über den wirklich erfolgten Eintritt des Todes, welches in der Regel eine nur einmalige Untersuchung des Leichnams erforderlich macht, beschränkt und die Todten beschauer der Verpflichtung zu Anstellung von Nettungs- und Wiederbelebungsversuchen, welche eine mehrfachere Bemühung und daher auch eine größere Vergütung erheischen, überhoben werden." Allein in Betracht, daß nach dem gewöhnlichen Gange der Dinge die Vorsorgeder Angehörigen für Gesundheit und Leben der Ihrigen mit dem Moment aufzuhören pflegt, wenn letztere als entseelt betrachtet werden, und daß diese daher von dieser Zeit an aller Hülfe entbehren, fand die Deputa tion Bedenken, die erwähnte Beschränkung der Todtenschau in Antrag zu stellen, sie fand sich vielmehr bewogen, in dieser Beziehung für die Gesetzvorlage sich um so mehr zu erklären, da die Befürchtung einer großen Ueberlastung nicht vorzuliegen schien, indem dieLodtenbeschauer einer mitRückucht aus die für den Begräbnißaufwand bestehenden Abstufungen zu entwerfen den polizeilichen Taxe unterworfen werden sollen, bei der die Gebühr im Allgemeinen für jeden Fall nicht über 1 Thlr. be tragen dürfe. (Vergl. die Ausführungsverordnung §. 14.) Referent Bürgermeister Wehner: Soweit würde das Nöthige über die Todtenschau erschöpft und nunmehr die allge meine Discussion über diesen Gegenstand zu eröffnen sein/ Bürgermeister Hübler: Als bei dem letztverflossenen Landtage in Folge der Petition des v. Hofmann, der im vor liegenden allerhöchsten Decrete behandelte Gegenstand zur Be- rathung an die Kammer und zunächst zur Berichterstattung an die dritte Deputation gelangt war; glaubte diese den Schutz gegen die Gefahr des Lebendigbegrabenwerdens, nach der reif lichsten Erwägung nur in einer zweckmäßig eingerichteten Todtenschau, verbunden mit der Anlegung vonL.eichen- chäusern zu finden und beantragte in Uebereinstimmung mit der hohen Kammer in diesem Sinne die Bestimmungen des Mandats vom 11. Febr. 1792 einer Revision zu unterwerfen und geeignete Maßregeln zu Erlangung gesetzlichen Schutzes gegen jene grausenerregende Gefahr in einem Gesetzentwürfe der nächsten Ständeverfammlung vorzulegen. Vergleicht man nun diesen Gesetzentwurf mit den gedachten ständischen Anträ gen und der zur Unterstützung derselben damals ausführlich entwickelten Motiven, fo ist nicht zu verkennen, daß er aller dings hinter den Erwartungen zurückbleibt, die man von der Modalität der fraglichen Maßregeln zu hegen sich wohl berech tigt halten konnte. In dem damaligen Bericht ihrer dritten Deputation war sehr umständlich auf die großen Schwierig keiten hingewiesen worden, die es ost selbst für den erfahrnen Arzt habe, die Merkmale jener gebundenen Lebenskraft von den Merkmalen der wirklich erloschenen zu unterscheiden; es war ferner unter Bezugnahme auf das Beispiel andrer deutschen Staaten und der dort mit großem Erfolge bereits eingerichteten trefflichen Leichenhäuser, auf die Unerlaßlichkeit aufmerksam gemacht worden, dergleichen auch in unsrem Vaterlands mit der Einrichtung der Todtenschau in Verbindung zu setzen. Gleichwohl hat der vorliegende Gesetzentwurf das hbchwichtige Amt eines Todtenbeschauers zum Kheil wenigstens in die Hande von Laien zu legen und von ihrem Ermessen die ernste, dem geprüften Blicke des Arztes nicht selten schwierige Entschei dung über Leben und Lod abhängig zu machen kein Beden ken getragen. Ebenso hat der Gesetzentwurf die ursprüng liche Idee der Errichtung von Leichenhäusern als wirklicher Net- tungsanstalten zur Wiederbelebung Scheintodter ganz aufge geben, und dagegen Leichenkammern als bloße Aufbewah rungsorte für Leichname substituirt. Nicht ohne Grund möchte man daher besorgen, daß an der Unzulänglichkeit dieser Maß regeln die vollständige Ausführung eines für die menschliche Ge sellschaft so unendlich wichtigen Zweckes scheitern werde. Wenn ich dieser Eesorgniß ohnerachtet im Sinne der Majorität un serer Deputation für den Gesetzentwurf mich erkläre und den selben, trotz jener Mängel, für einen dankenswerthen Fort schritt im Gebiete der Medizinal-Polizei erkenne, so geschieht dies aus folgenden Gründen. Einmal nämlich bin ich über zeugt, daß man bei der Ausführung des Gesetzes, wie auch schon die§. 3. andeutet, nur in Ausnahmefällen, und nur da, wo die entlegene Oertlichkeit die Zuziehung Sachverständiger zu dem Amte eines Todtenbeschauers nicht gestattet, zu Laien seine Zuflucht nehmen würde. Ferner darf ich wohl glauben, daß solche Ausnahmen nur hie und da auf dem platten Lande eintreten können, wo nach dem Urtheile der bewährtesten Aerzte bei der einfacheren und regelmäßigem Lebensweise der Bewoh ner der Fall des Scheintodes überhaupt seltner vorzukommen pflegt. Denn läßt sich auch erwarten, daß bei einer gewissen haften Befolgung der dem Gesetzentwürfe beigefügten Instruc tion für die Todtenbeschauer, wonach dieselben die Beerdigung nicht früher gestatten dürfen, als bis sie sich durch eigne Wahr nehmung von den einzig sichern Merkmalen des wirklich er-
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