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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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folgten Todes, dem Eintritte der allgemeinen und fortschrei tenden Fäulniß, überzeugt haben, die Gefahr des Lebendigbe grabenwerdens selbst unter der Aufsicht eines Laien sich mindert. Endlich ist nicht zu. verkennen, daß Leichenkammern, wenn sie schon den ungleich höhern Zweck vollständig eingerichteter Lei chenhauser zu erfüllen nicht geeignet sind, doch in allen denje nigen Fällen, wo die beschränkte Häuslichkeit eine längere Auf bewahrung der Leiche bis zu dem Eintritt der sichern Kenn zeichen des wirklichen Ablebens unmöglich, oder, bei Epidemien, die schnellere Entfernung der Leiche aus der bedrohten Nähe der Lebenden nothwendig macht, wenigstens dazu dienen wer den, den Prozeß der allgemeinen Verwesung ruhig abzuwarten, und so der Möglichkeit des Lebendigbegrabenwerdens Grenzen zu setzen. Weiter aber, meine Herren, zu gehen, als die hohe Staatsregierung im vorliegenden Gesetzentwürfe bereits ge gangen ist, und nach der Ansicht des Separatvotums von der gesetzlichen Nothwendigkeit der Anlegung von Leichenkammern ganz abzusehen, dazu könnte ich niemals rathen, so wenig ich verkennen mag, daß, namentlich für manche sehr arme Commu- nen, selbst die Anlegung von minder kostspieligen Leichenkam mern lästig erscheinen kann. Für solche Fälle ist jedoch im Ge setzentwürfe selbst schon Vorsehung getroffen, Henn die Schluß bestimmung zu H. 10, stellt es in das Ermessen der Kreisdirec- tion, nach den localen Verhältnissen der Errichtung von Lei- chenkammern Anstand zu geben, ja nach Befinden von deren Errichtung ganz zu dispensiren- Als Regel wird unter allen Umstanden die Todtenschau mit der Anlegung von Leichenkam mern zu verbinden sein, weil ohne letztere dje erstere sich voll ständig gar nicht durchführen läßt, und ich würde meiner Tests, wenn man eine Trennung dieser beiden unzertrennlichen und zu Erreichung des Zweckes ganz unerläßlichen Requisite belie ben sollte, gegen den Gesetzentwurf zu stimmen mich genöthigt sehen- v. p. Ammon; Was den ersten Punkt betrifft, so stimme ich dem geehrten Redner vor mir vollkommen bei, und zwar im Sinne des allerhöchsten Decrets. In Beziehung auf die Todtenschau selbst aber möcht? ich wünschen, daß ihr künftig noch eine größere Aufmerksamkeit möchte gewidmet werden. Ich nehme namentlich daran Anstoß, daß man auch ungebilde ten und der Sache unkundigen Männern auß der Gemeinde dieses wichtige Geschäft übertragen will. Es ist aber in der Verordnung selbst und namentlich in den Motiven bereits an erkannt, daß ein großer Scharfsinn und eine geübte Isrtheils- krqft dazu gehöre, die Kennzeichen des Todes und des Lehens gehörig von einander zu unterscheiden. Denn wenn in den letzteren singeräumt wird', daß auch der geübteste Arzt hier nicht im Stande ist, auf den ersten Blick ein bestimmtes Urtheil zu fällen, so kann man noch vsel weniger Männern aus dem Volke die nöthige Einsicht zutrauen. Ich würde hier auch auf sine Instruction, wäre sie noch so vollständig und umfassend, we nig Gewicht legen, wesl durch sie zwar die steute abgerichtet, aber nicht so gebildet werden können, daß sie in kritischen Fäl len ein bestimmtes und richtiges Urtheil auszusprechen ver ¬ möchten. Davon will ich gar nicht sprechen, daß das, was ihnen für ihre vielseitigen Bemühungen von — 4 gr. — bis I THlr. gewährt werden soll, keineswegs geeignet sein dürfte, bei ihnen einen gewissen Eifer in Bezug auf diese Pflicht zu erwecken. Denn in der That ist es keine Kleinigkeit, daß diese Personen ihren eigentlichen Beruf unterbrechen, sich, zur Todtenschau an Ort und Stelle begeben, den Leichnam in die Leichenkammer begleiten, ihn bewachen, mancherlei Be richte erstatten, sich mit der Familie vernehmen und in viel seitige Conflicte setzen sollen. Die Folge hiervon wird sein, daß von dem eigentlichen Berufe nur noch der gusestus lübitmss übrig bleibt, das Amt armen Bürgern oder Insassen anver trautwird und weder dem gemeinen Wesen noch den Familien Nutzen schafft. Ich würde also die Todtenbeschauung von der bloßen Todtenanschauung sorgfältig unterscheiden. Diese Be merkung halte ich deswegen für wichtig, weil sie mit der eilften Paragraphe des Gesetzentwurfs in genauer Verbindung steht, wo dem Todtenbeschauer eine Gewalt übertragen wird, welche nur eine große Ueberlegenheit der Einsicht rechtfertigen kann. Warum ich aber wünschen muß, daß die Todtenschau geschärft und überall.von kundigen Männern mit großer Einsicht und Gewissenhaftigkeit vollzogen werde, darf ich darum nicht ver schweigen, weil dieser Punkt weder in dem allerhöchsten.Decrete, noch in andern Verhandlungen der Kammer berührt worden-ist. Es hat bekanntlich in der neuern Zeit die Sektion der Leichname an Umfang gewonnen, zugleich sind aber auch Fälle vorgekom men, wo in dem Momente des entscheidenden Schnittes der Un glückliche noch einmal dieAugen aufschlug, um sie auf immer zu schließen. Man hat wenigstens in auswärtigenZeitschriften ein Verzsichniß derjenigen Männer gelesen, welche auf diese Weise ih ren Geist aufgegeben haben sollen. Da ihre Namen genannt wurden, und ein Widerspruch nicht erfolgt ist, so hat man auch Ursache zu glauben, daß diese Angaben als Thatsache betrach tet werden können. Ist das nun der Fall, so muß ich wün schen, daß dje beiden Artikel von der Zulassung unvorbereite ter und der nöthigen Einsicht ermangelnder Männer zu dem hochwichtigen Berufe der Todtenbeschauung gestrichen und die Aufmerksamkeit der hohen Staatsregierung auch auf den letzten Punkt hingelenkt werden möchte. Was den andern Punkt des verehrten Redners vor mir, nanflich die Errichtung von Leichen kammern betrifft, so werde ich Gelegenheit nehmen, mich im Laufe der Verhandlung darüber noch besonders auszusprechen. Ziegler u. Klipphausen: Ich verkenne die edle Ab sicht des Petenten so wenig, wie dje Pereilwilligkeit der Staats- regiertsng in diese Sache einzugehen und sine Revision der frü hem Gesetze vorzunehmen, .ja sogar ein neues Gesetz darüber den Ständen vorzulegen. So sehr sch aber auch das Bedsirf- niß dex steichenschqu anerkenne, so möchte ich doch in dieser Hin sicht wohl zu bedenken geben, daß MN dieselbe nicht in asten, sondern nur bei bedenklichen Fällen in Anwendung bringen möge. Die bedenklichen Fälle kommen doch nicht so häufig vor und es kann für dieselben die Leichenabwäscherin insbesondere
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