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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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College«, namentlich in Rücksicht der Candidaten der Theologie, unterstützen. Allerdings bin ich der Meinung, daß der srmZuis N-lvortiusein sehr edles Blut ist; aberich kann nichtwünschen, daß er in einer theologischen Ader fließe. Soviel ich weiß, sind in allen christlichen Kirchen, nicht allein in der katholischen, son dern auch in der unsrigen die Candidaten der Theologie bisher von dem Militairdienste befreit gewesen. Es liegt das in der Natur ihrer künftigen Bestimmung; sie müssen sich mit Ideen und Ansichten des Lebens beschäftigen, die zu geräuschvollen und mit äußerer Gewalt hervortretenden Diensten durchaus nicht passen. Wenn sie also hier in einer Rücksicht zur Auf rechthaltung der öffentlichen Ordnung mitwirken, so kommen siein einer andern Beziehung wieder in der Richtung ihres künf tigen Berufes zurück. Es lehrt auch die Erfahrung, daß solche junge Männer an äußerer Haltung, die ihnen sonst zu wünschen ist, gewinnen und sich doch zugleich Gewöhnungen aneignen können, die mit ihrer Bestimmung unverträglich sind. Da möchte ich aber glauben, daß der Verlust größer sein würde, wie der Gewinn. Bürgermeister Schill: Ich glaube, es ist ein Unterschied zu machen zwischen den Personen, welche Herr v. Großmann ausgenommen haben will. Was die Candidaten der Theologie anlangt, so haben sie keine Verpflichtung zur Communalgarde, insoweit'sie Hauslehrer sind; sie gehören dann zu Denjenigen unter tz. 4 sub ä., welche nach ihrem Willen eintreten können. Sie vollkommen auszunehmen, scheint mir in Widerspruch zu sein mit der Militairaushebung, indem ihnen ja auch eine Be freiung vom Militair nicht mehr zustehet. Es kann gleich sein, ob sie schon von der Universität abgegangen sind, oder sich dort noch der Theologie widmen. — Was die Küster anlangt, so scheinen mir die Gründe allerdings so, daß man sie könnte unter die Klasse b. aufnehmen; ich kann nämlich nicht zugeben, daß sie unter ä. fallen, indem, wenn dies wäre, es dann auch nicht bedurft hätte, die angestellten Lehrer an öffentlichen Unterrichts anstalten rc. zu nennen, da auch diese in gleichem Sinne als öffentliche Beamte und Officianten anzusehen wären. Allein man rechnet hierunter die Geistlichen und Kirchendiener nicht mit. Dieserhalb scheint es nothwendig, sie besonders zu nennen. Hier wollte ich mir noch eine einzige Anfrage an den Herrn Re ferenten erlauben, hinsichtlich der Fassung zu c. Es heißt: „Fest angestellte Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten, worunter jedoch diejenigen nicht 'zu verstehen sind, welche nach Stunden Unterricht in einzelnen Nebenfächern ertheilen." Das soll wohl vielmehr so heißen: „welche ihren Unterricht nach Stun den bezahlt erhalten;" denn gewisse Stunden sind den Lehrern schon nach dem Gesetz zugewiesen; das würde also nicht das einzige Kriterium sein die einzelnen Stunden, sondern der feste Gehalt. Graf v. Hohenthal (Püchau): Auch ich muß mich für den Antrag des Herrn Superintendent v. Großmann verwen den. Ich glaube, wir leben in einer Zeit, wo wir Alles thun müssen, um den Nimbus, der den geistlichen Stand umgiebt,zu erhöhen, festzuhalten und nichtzu schmälern, ich leugne aber nicht, daß ich mir lebhaft denke, daß ein Candidat der Theologie, der vielleicht später einmal als Pfarrer in eben derselben Stadt auftreten soll und muß, wo er früher unter der Communalgarde gestanden, durch Eintritt in diese Truppe in manche besondere und eigenthümliche Beziehung versetzt werden könnte, die sich nicht ganz mit der äußeren Würde des geistlichen Standes ver tragen dürfte. Ich möchte zur Begründung meiner Ansicht noch auf eine besondere Einrichtung, die in Leipzig stattsindet, aufmerksam machen. Es ist daselbst aus sämmtlichen akademi schen Bürgern eine besondre Legion, unter dem Namen „aca- demischeLegion" formirt worden. Hierin scheint schon eine Andeutung zu liegen, daß man diesen Personen eine Art von > exceptioneller Stellung hat geben wollen, um ihnen die Unan nehmlichkeiten, die sie vielleicht bei Beziehung der Wachen und auf andere Weise durch Collision mit minder gebildeten Personen erfahren könnten, zu ersparen. Prinz Johann: Zur Widerlegung. Was die Bildung der akademischen Legion in Leipzig betrifft, so besteht sie nicht allein aus §Sludirten, sondern auch aus andern Klaffen. Uebrigens ist es etwas Absichtliches nicht. Sie hat sich gebil det, wie sich die Communalgarde freiwillig ohne Gesetz orga- nisirte, und man hat sie bestehen lassen, weil sie sich gut be währt und als ausgezeichnete Compagnie gezeigt hat. Viccpräsidentv._Carlowitz: Auch ich habe die Absicht, mit dem Antragsteller zu stimmen, wenigstens in Bezug auf die Candidaten. Ich würde daher auch bitten, daß bei der künftigen Fragstellung-zwischen den einzelnen Klaffen, für die die Befreiung in Anspruch genommen worden ist, geschieden würde. Was die Candidaten anlangt, so sind die Ansichten, die für deren Befreiung sprechen, bereits von mehren Seiten dargelegt worden. Ich kann mich daher nur beschranken auf Widerlegung einiger Gegengründe. Man hat bemerkt, wenn man den Candidaten der Theologie nicht mehr die Freiheit vom Militairdienst zugcstehe, so könne man auch nicht ihre Befreiung vom Communalgardendienste gut heißen. Allein darin scheint mir ein großer Unterschied zu liegen. Wenn Candidaten der Theologie zum Militair gezogen werden, so werden sie davon nur für ihre Person betroffen, das geistliche Amt wird aber da durch gar nicht berührt. Dergleichen Manner treten dann aus ihrer seitherigen Stellung völlig aus, und gehen in ein anderes Berufsleben über, mit einem Worte, sie hören auf Can didaten zu sein. Allein wenn Candidaten der Theologie den Communalgardendienst verrichten, so bleiben sie Candidaten der Theologie, und so kann das Tragen der Waffen die Würde des geistlichen Amtes gefährden. Was dagegen die Kirchendiener anlangt, so thcile ich die von Sr. königl. Hoheit dagegen dar gelegte Ansicht. Ich halte dafür, man brauche in dieser Be ziehung dem Amendement nicht beizutreten. Es werden der gleichen Kirchendiener, dafern überhaupt für sie eine excusmio Essskiria am Platze sein dürfte, ihre Berücksichtigung in der tz. unter ä. finden. Es scheint mir nämlich eine Art von In-
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