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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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1286 s) daß als Folge des Beschlusses bei §. 4§. nunmehro in §.5 bei 3) die Worte, und Z. 4 ausfallen, und daß d) weil bei 4) die Bescheinigung des Lebensalters nach der 8ud b. angegebenen Weise nur subsidiarisch nachgelassen werden soll, die Fassung in nachstehender Art festgestellt werden möge: „in dem Falle §. 4 s.dieBescheinigungdes Lebensalters, dafern sie überhaupt nöthig wird, durch Beibringung von Laufzeugnissen oder andern schriftlichen Nachrichten. Sollten diese aber aus dießfalls anzugebenden und für ausreichend erachteten Gründen nicht beigebracht werden können, so soll es ausreichend sein, wenn der betreffende Mann die Richtigkeit seiner Altersangabe mittelst Hand schlags an Eidesstatt versichert." DieDeputation kann sich nur sä s) für den Beitritt zum Beschluß der zweiten Kammer verwenden, insofern die erste Kammer dem Gut achten bei §. 4 8ub b. ihren Beifall schenket, und wenn sie schon sä b) ebenfalls der Meinung ist, daß die Bescheinigung des Lebensalters in der 8»b b. angegebenen Weise, nur als eine subsidiarische nachzulassen sein dürfte, so hält sie doch dafür, daß die Anwendbarkeit derselben nicht an so strenge Bedingung zu knüpfen und das Gewünschte durch eine unbedeutende Ver änderung des Gesetzentwurfs zu bewerkstelligen sein dürfte, und deshalb schlägt sie vor, der zweiten Kammer zwar nich t bei zutreten, jedoch bei 4 s. hinter das letzte Wort oder annoch die Worte: bei sich ergebenden Schwierigkeiten einzuschalten. Außerdem erachtet es die Deputation, daferne der be antragte Zusatz zu Z. 4 unter §. genehmigt wird, für ange messen , daß auf die daselbst erwähnten Direktoren und Lehrer auch in ß. 5 bei Z) hingewiesen wird, und schlägt vor, daß statt und §. 4 unter b. v. und o. gesetzt werde: und Z. 4 unterb. e.«. und §. v. Großmann: Bei dieser §. ist mir ein Punkt etwas anstößig, nämlich, daß der Handschlag an Eides statt soll gegeben werden. Wenn man bedenkt, daß bei andern Gelegenheiten erst die Genehmigung einer Mittelbehörde, der Kreisdirection eingeholt werden muß, und wie sehr die Ge setzgebung darauf Bedacht nimmt, den leichtsinnigen Eid mög lichst zu verhüten, so befremdet es mich in der That, daß man hier dem Ausschuß eine so hohe Vollmacht in die Hand legen will. Ich könnte nur wünschen, daß man den Handschlag an und für sich für hinreichend erachtete, da doch bei der Commu- nalgarde die Analogie des militärischen Ehrenpunktes und über haupt die Ehre als leitendes Princip anzunehmen sein möchte. Ich würde daher bitten, den Antrag zur Unterstützung zu brin gen, daß die zwei Worte: „an Eidesstatt" weggelaffen würden. Präsident v. Gersdorf: Hr. v. Großmann hat ge wünscht, daß die Worte: „an Eidesstatk" in Wegfall kommen möchten. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag .unter stützt? — Die Unterstützung erfolgt ausreichend. Meferent Bürgermeister Wehner: Ich muß dagegen be merken, daß zu Versicherungen „an Eidesstatt" die Zustimmung der höher» Behörden nie nöthig ist, und daß fast Tag für Tag der Fall eintritt, wo der Handschlag an Eidesstatt abgefordert wird. Uebrigens muß doch etwas da sein, was eine Art von Verpflichtung in sich hält. In der That ist mir nicht klar, warum blos „Handschlag" stehen bleiben soll, da doch in der Abgabe des Handschlags die Versicherung an Eidesstatt an sich liegt; denn wenn sich Jemand durch Handschlag zu etwas ver pflichtet, versichert er an Eidesstatt, das, was er versprochen, halten zu wollen. v. Großmann: Ich erlaube mir hierauf zu entgegnens daß bei solchen Gelegenheiten, wie es hier der Fall ist, mög- licherweise der Leichtsinn provocirt werden kann, und dies zu al lerlei Mißbräuchen führen dürfte. Ich glaube, daß die Rück« , sicht auf die Ehre bei einer großen Menge derselben mehr vermö gen werde, als die Rücksicht auf den Eid und ich wünsche nur, daß der Eid so heilig als möglich gehalten und jede Gelegenheit vermieden werde, die Versicherung an Eidesstatt ohne Noch stattsinden zu lassen. Referent Bürgermeister Wehner: In wenig Worten will ich nur erwiedern, daß ein Unterschied zwischen Versicherung durch Handschlag allein, oder Versicherung durch Handschlag an Eidesstatt, nicht vorhanden ist, sondern in dem einen so viel liegt als in dem andern. Prinz Johann: Das ist auch vollkommen bestätigt. Auch in der bisherigen Communalgarde ist der Handschlag an Eidesstatt geleistet worden, und alle Ausschüsse werden anneh men, daß gesetzlich gar kein Handschlag stattsinden könne, der nicht an Eidesstatt geleistet würde. Bürgermeister Bern Hardi: Die Deputation sagt, daß die Anwendbarkeit nicht an so strenge Bedingung zu knüpfen sei, und der Handschlag nach dem Beschlüsse der zweiten Kam mer an Eidesstatt geleistet werden soll, wenn der Beweis ohne Schwierigkeit auf andere Weise nicht geführt werden kann. Ich kann es für keine so harte Bedingung erkennen, wie es von der Deputation geschehen ist, wenigstens scheint mir der Gegenstand nicht von der Wichtigkeit zu sein, daß deshalb eine Differenz mit der zweiten Kammer herbeigeführt würde. Das Aufbringen des Lebensalters kann in der That keine so großen Schwierig- - keiten, wenigstens in Sachsen nicht machen, denn Derjenige, der in dem Orte, wo er ist, in die Communalgarde tritt, kann ge wiß auf leichte Weise sein Taufzeugniß erlangen, denn Derje nige, welcher sich an einem andern Orte niederläßt, muß auch seinen Geburtsschein haben. Mir scheint es daher, als wenn es besser wäre, der zweiten Kammer beizutreten, und nur an den Fall zu denken, wenn es unmöglich ist, das Alter glaubwür dig beizubringen, was aber sehr selten und in dem Falle vorkom men wird, wenn z. B. Kirchenbücher verbrannt, oder vernichtet worden sind. Mir scheint es übrigens rathsam, die subsidia rische Nachlassung für die Bescheinigung des Lebensalters mög lichst zu beschränken, damit nicht Versicherungen auf Lügen be-
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