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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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und Störungen gehöre nun insbesondere die Begünstigung der Pfuscher, welche die Zunftgenoffen mjt gänzlichen Ruin be drohten, sobald ihnen gleichzeitig mit letztem, die Betreibung desselben Gewerbes, wenn auch unter Beschränkungen ^erstat tet würde, Habe nämstch der Jnnungsmeister den, an ihn als solchen Seiten des Staats und der Stadt gestellten Forde rungen Genüge zu leisten, müsse er mehrfachen, aus dem Geiste der JnnungsverfassüNg folgenden Leistungen nachkommen, worauf sich seine Selbstständigkeit gründe, so sei der, nur als Pfuscher anzusehende unzünftige Gewerbtreibende von allen die sen Verpflichtungen befreit, und übe Rechte aus, deren Erwer bung der Jnnungsgenoffe unter schweren Opfern sich verschaffen müsse; er könne daher das Gewerbe ohne alle Lasten weit schwunghafter betreiben, und entziehe den Jnnungsgenossenden Verdienst und die Nahrung, auf deren Erhaltung doch seine Existenz beruhe. Das Bestehen eines solchen Verhältnisses gebe die JnNungs- genossen einer wirklichen Jnnungssreiheit Preis, und. müsse am Ende die Auflösung der Innung selbst zur Folge haben, weil kein Lehrling und Geselle den langsamen und mit Kosten ver knüpften Weg durch die beim Jnnungswesen bestehenden Ab- stufunLM einschlagen, sichvielmehrvom Jnnungsverbandelos- sagen, auftzigeneHünd arbeiten und einen eignen Hausstand zu begründen versuchen werde. An diese Darstellung knüpfen die Petenten die Bemerkung, daß die Fortdauer eines solchen Verhältnisses nur eben die Zer würfnisse zur Folge haben könne, welche in Nachbarstaaten die Aufhebung des Zunftzwanges nach sich gezogen, nur ebenso wie dort, Muthlosigkeit der Jnnungsgcnossen, Verarmung der Ge- werbtreibenden übereilte, und darum gefährliche Selbstständig- machung junger Leute und Stockung des Handels und Verkehrs erzeugen-würden, und drücken sodann ihr Bedauern darüber aus, daß diesen ihren Vorstellungen bisher die gewünschte Be achtung nicht gewidmet worden sei, obwohl, was namentlich ihre Innung betreffe, diese sich höchsten Orts bestätigter Innungs artikel erfreue, vermögederen, so wienach denüberdasInnungs wesen vorhandenen allgemeinen gesetzlichen Dispositionen sie berechtigt seien, Nichtinnungsverwandte an der Fabrikation der, in den Kreis der Jnnungsthätigkeit gezogenen gewerblichen Erzeugnisse zu behindern. Zwar habe die dortige Weberinnung bisher ein Verbietungs- recht bezüglich des Zeugs-und des Leinen-Gewebes mit Erfolg in Anspruch genommen, dagegen sei sie mit der Präten sion zunftmäßiger Ausübung der Wollen- und namentlich der Baumwollen-Weberei immerdirect und indirect, je doch stets ohne Angabe sicherer Gründe abgewiesen worden; allein ihre Forderung, auch in dieser Beziehung ein Verbie- tungsrecht geltend machen zu dürfen, finde schon indem Namen der Innung: „Weber" hinreichenden Anhalt, vermögedessen ihnen dieß Gewerbe, ohne Rücksicht auf den Stoff ausschließ lich zustehe, und sei geradedieBcarbeitungwollener und baum wollener Stoffe die hauptsächlichste, ja fast einzige Beschäfti gung ihrer Innung, auf welche auch Lehrlinge gelernt, Gesellen losgesprochen und Meisterstücke gefertigt, würden. Sie bitten deßhalb, bei der hohen Staatsregierung die Feststellung und, Gewäh rungfester Grundsätze zu vermitteln, nach welchen ihre Innung in Ausübung des Verbietungsrechts gegen die Pfuscher in der Zeug-, Lein - und namentlich der Schaaf- und Baum wollenweberei geschützt werde. Diesen Antrag vermag jedoch die Deputation auf keine Weise zu bevorworten, wenn sie auch gern zugeben will, daß die von der Regierungsbehörde einer Mehrzahl von Inwohnern der Stadt Plauen und deren lsmgegend verstattete Erlaubniß, sich durch'Betreibung der Schaaf- , und Baümwollenweberei auf eigne HaNd nähren zu dürfen , den Mitgliedern der dasigen Zeug-, Leinen- und Baumwollenweber-Jnnung mehr und weniger.nachtheilig sein könne. Denn sieht man auch, davon ab, daß Petenten noch gar nicht nachgewiesen, sondern blos behauptet haben, daß sie nach ihren bestätigten Znnungsartikeln zur ausschließlichen Betrei bung der Schaaf- und Baumwollenweberei berechtigt seien, läßt man es ferner dahin gestellt sein, ob und in welcher Maße Pe tenten bereits Schritte zur Verwahrung ihres dießfallsigen Rechts gethan, und aus welchen Gründen sie mit ihren Ge suchen um Schutz zurückgewiesen worden, und erachtet man es als ein in Notorietät beruhendes Factum, daß in und um Plauen eine Mehrzahl der Bewohner der dortigen Gegend un zünftig und fabrikmäßig die Schaaf- und Baümwollenweberei betreibe, so behebt sich die Möglichkeit der gebetenen Bevor wortung des gestellten Gesuchs schon von selbst und durchaus, wenn man an das Ergebniß der Berathungen sich erinnert, welche rücksichtlich des zu erlassenden Gesetzes über den Ge werbebetrieb auf dem Lande, unlängst gepflogen worden. Schon in den Motiven zu dem Gesetzentwurf gab die hohe Staatsregierung zu vernehmen, daß die Ausbreitung der Ge werbe, welche fabrikmäßig betrieben werden, vorzüglich der Strumpfwirkerei und Weberei, in dem Gewerbsleben der Be wohner der am meisten bevölkerten Landestheile so tiefe Wurzel gefaßt habe, und mit der Entwickelung und den eigentümlichen Bedingungen des Bestehens dieser Gewerbe in so fast unzer trennlichem Zusammenhänge stehe, daß davon weder etwas geändert, noch das natürliche Fortschreiten dieser Erscheinung für die Zukunft gehemmt werden könne, auch seien die sich in dieser Beziehung gestalteten Gewerbsverhältnisse zur Zeit noch keineswegs geschloffen, sondern immer noch in fortschreitender Bewegung begriffen, und es wurde deßhatbinderb. §.des Ge setzentwurfs die Festsetzung proponirt, daß in den Gegenden, wo Strumpfwirkerei und Weberei fabrikmäßig betrieben wurden, die diesen Gewerben angehö rigen Meister sich ebensowohl auf dem Lande, als in den Städten niederlassen, und ihr Gewerbe unbeschränkt sollten betreiben können. Allein beideKammern haben es bei dieser Bestimmung, welche immer noch die betreffenden Gewerbsgenossen an einen bestimm ten Jnnungsverband verweist, und blos von Meistern spricht, welche zu dieser Betreibung berechtigt sein sollen, nicht einmal bewenden lassen, sondern - 1) der Regierungsbehörde im Allgemeinen die jederzeitige Erwägung Vorbehalten, obdiesegenannten oder andere Gewerbe fabrik.uäßig oderzunftmäßig an einem bestimmtenOrt betrieben werden dürften, und 2) sich noch in den Zusatz vereinigt, daß es da, wo der gleichen Gewerbe bisher unzünftig betrieben worden, noch fernerhin hierbei sein Bewenden haben solle. Es ist endlich 3) der Regierung sogar das Recht vindicirt worden, durch administrative Verfügungen in den Fällen und an den Orten, wo solches nach den sich bildenden Gewerbsverhältniffen als zweckmäßig erscheint, den unzünftigen Betrieb von der gleichen Gewerben, auch insoweit er allda bis dahin noch nichk stattgefunden, zu gestatten, so bald nur daselbst
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