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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Prinz Johann: Meines Wissens sind dir Versuche sämnttlich mißlungen. Ich glaube, daß darauf nicht weiter eingegangen werden kann. Königl. Commissar v. Wietersheim: Ich bin mit dem Gegenstände nicht genau bekannt, ich kann aber nur be stätigen, was Se. königl. Hoheit gründlich angeführt haben. Ich weiß es nicht anders, als daß die Dersuche'mit bedeutendem Aufwande sammtlich fruchtlos gewesen sind. Ich kann nicht denkest, daß es möglich gewesen wäre, daß, nachdem bedeutende Summen aufgewendet worden sind, man es hätte liegen ge lassen, wenn sich ein Erfolg ergeben hätte. Präsident v. Gersdvrf: Die Deputation — wenn et was weiter nicht gesprochen wird — schlägt uns vor, die Pe tition, als zur Bevorwortung ungeeignet, zurückzuweisen. Ich frage die Kammer: ob sie damit übereinstimmt? — Wird ein stimmig bejaht.— Präsident v. Gers dorf: Ich Würdenunbitten, wegen des Berichtes der vierten Deputation über die Reclamation I. G. Naumann's und Consorten zu Lommatzsch wegen ihnen ver weigerter Schädenvergütung Vortrag zu erstatten. ' Referent Bürgermeister Starke trägt diesen Bericht eben falls vor. Bei einem, am 9. April 1833 in dem Haase des Zimmer gesellen Klaber zu Lommatzsch, Nummer 259, ausgebrochenen Feuer sind, um der Weiterverbreitung des Feuers Einhalt zu thun, von einer Anzahl herbeigeeilter Menschen mehre, der Brandstätte theils gegenüber, theils ihr zur Seite gelegen ge wesene Hauser und namentlich die zugehörigen, unter Nummer 262 bis 274 katastrirten Gebäude niedergerissen worden, ohne daß, wie von Petenten versichert wird, dies nur irgend von den Eigenthümern hätte gehindert werden können. Insbesondere hat dies namentlich von dem Mitpetent Mö bius allerdings gar nicht abgewendet werden können, weil er sich bei Ausbruch des Feuers auswärts befunden hat. — , Ob nun wohl bei der Tags darauf gehaltenen Schädenbe- sichtigung diese Gebäude theils für partiell, theils für total rui- nirt erachtet und demgemäß von den Eigenthümern auf den Grund des Mandats vom 10. November 1784 Schädenvergü ¬ tung aus derBrandkasse gefordert worden, so hat dennoch die. Wrandversicherungscommission auf den Grund der commissa- - risch gehaltenen Besichtigung diese Vergütung zu verwilligen Bedenken getragen und vielmehr unter dem 18. Mai 1833 da hin entschieden, daß, weil die Gebäude Nummer 262 bis mit 270 einer be- sondern, das Einreißen derftlbenrechtfertigenden Gefahr nicht ausgesetzt gewesen, das Einreißen der.ganz entfernt gelegenen und noch dazu einzeln gestandenen Gebäude, Nummer 271 bis mit 274, aber auf irgend einer gegründeten Besorgniß nicht beruht haben könne, eine obrigkeitliche Anordnung da zu ebensowenig ertheilt worden, und aus allen Umständen hervorgehe, daß das Niederreißen dieser Gebäude auf eine ganz unbefugte Weise erfolgt sei, nach §.25 des Mandats vom 10. November 1784 jedoch Vergütungen für eingerissene Gebäude aus der Brandkasse nur dann bewilligt werden dürf ten, wenn solche, um den Flammen Einhalt zu thun, ganz oder zum Theil eingeriffen werden müßten, dies aber hier nicht der Fall gewesen,—den Eigenthümern, welchen ihre An sprüche an die Urheber der Schäden Vorbehalten blieben, die gebetene Vergütung aus derBrandkasse nicht zuTheil werden könne. Auf dagegen eingewendete Berufung und erfolgte ander- weite commiffarische Erörterung, ist zwar durch Verordnung vom 19. November 1833 den Besitzern der Häuser Nummer 267 bis mit 270, nachträglich die Vergütung ihrer Schäden, nach Höhe Z zugesprochen, in Betreff der Gebäude Nummer 271 bis mit 274 aber die frühereBescheidung in allen Instanzen be stätigt worden. — Wegen dieser von ihnen für gravirlich erachteten Beschei dungen haben sich nun Petenten an die Ständeversammlung mit der Bitte gewendet, daß ihnen beziehendlich das entzogene Drittheil und resp. die ganz aberkannte Vergütung aus der Brandkasse gewährt und sich deshalb bei der hohen Staatsregierung bevorwortend verwendet werden möge. — Sie begründen aber ihren Antrag auf folgende Bemer kungen : 1) der Grund der ertheilten Entscheidungen beruhe auf dem Ergebniß der commissarisch angestellcen Erörterungen, diese aber könnten eine genügende Basis nicht abgeben, denn einmal widersprächen sich die Protokolle, welche bei der zweifach ange stellten Localuntersuchung ausgenommen worden, was daraus hervorgche, daß verschiedenartige Erkenntnisse gegeben worden, sodann seien die commissarischen Wahrnehmungen einseitig, trüglich und unsicher, indkm denBeobachtungen, welche an den zwischen ihren Häusern zerstreut gestandenen Bäumen gemacht worden, ein zu großes Gewicht beigelegt, die günstigen Urtheile ihrer Obrigkeit dagegen, und die Aussagen ihrer Zeugen, sowie die natürlichen Erscheinungen und Erfahrungssätze zu wenig berücksichtigt worden wären. Jede Feuersbrunst setze die Luft in unruhige Bewegung und es bedürfe nur des geringsten Luft zugs, um der Flamme eine andere Richtung zu geben. Im April, wo die Feuersbrunst stattgefunden, sei aber Luft und Witterung dem größten Wechsel ausgesetzt und durch unver dächtige Zeugen und obrigkeitliche Atteste erwiesen worden, daß der Luftzug in jener Nacht die Flammen nach ihren, eben so alten, als leicht entzündlichen Wohnungen getrieben habe, und wenn selbst die Hinneigung der Flamme noch nicht zu dem Grade ge stiegen gewesen, welcher auf die Nothwendigkeit zum Einreißen hingewiesen hätte, so habe doch Niemand dafür bürgen können, daß dies nicht jeden Augenblick geschehen und dadurch entstan den wäre, deren schleunigste Abwendung sich dringend nothwen- dig gemacht, da Lommatzsch kein Fluß - und Röhrwasser, son dern bloß Brunnen-' und Schlammpfützen habe, welche bei Brandunglück bald versiegten. Auf die zur Rettung herbeigeeilte Menge habe aber außer dieser gerechten Besorgniß wohl auch noch die Mitternachtszeit und das tief ergreifende Bild der Hochaufschlagenden Flamme eingewirkt, so baß der von ihr erfaßte schnelle, nur aus guter Meinung verfolgte Entschluß keineswegs getadelt werden dürste. . 2) in dem Mandate vom 10. November 1784 sei zwar die Vergütung für emgerissene Gebäude nur für den Fall zuge sichert worden, daß Gebäude, um den Flammen Einhalt zu thun, hätten eingerissen werden müsse n — indeß nirgends sei ausgedrückt, nach welchen Grundsätzen und durch wen dieBe- urtheilung der eingetretenen Nothwendigkeit zum Einreißen er-
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