Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Prinz Johann: Ich kann mich durchaus nur mit der Ansicht der Deputation einverstanden erklären; ich glaube, man muß die Sache streng nehmen, denn es handelt sich hier um eine aus der Brandkqsse zu gebende Schadenvergütung, und was gegen den Einen billig erscheint, würde vielleicht gegen den Andern eine Unbilligkeit sein. Es kann hier nur die Frage sein, ob ein Rechtsgrund vorhanden ist, aus welchem die Leute eine Entschädigung-verlangen können. Ein solcher Rechtsgrund scheint hier nicht vorzuliegen, denn nur, wenn auf Anord nung der Behörden zur Hemmung der Flammen niederge rissen worden kann eine Entschädigung erfolgen. Nach aus drücklicher Aussage des Stadtraths ist das hier nicht der Fall gewesen; man muß also annehmen, daß nicht zur Hemmung der Flamme, wenigstens auf keinen Fall auf Veranlassung der Behörde, die Häuser zerstört worden sind. Wenn also die Häu ser widerrcchtlicherweise niedergeriffen worden sind, so ist das ein Casus, wobei ebensowenig eine Verpflichtung des Staates zum Ersatz vorausgesetzt werden kann, als wenn auf andere Weise eine Beschädigung entsteht, zu deren Vergütung der Staat ebenfalls nicht verpflichtet ist. Dagegen verkenne ich nicht, daß die Billigkeit für diese Leute sehr in Anspruch ge nommen werden kanm Es würde daher die Fr'age sein, ob nicht aus einem andern Fonds diese Leute eine Unterstützung er halten könnten. Es besteht ein Fonds zur Unterstützung von Calamitosen, und ich glaube, es ist zulässig, wenn ein solcher Antrag an die Negierung käme, ihnen aus einem solchen Fonds eine Unterstützung zu reichen. Ich werde für das Deputations- /gutächten stimmen. O. Großmann: Vim ingM'kin praeMm s nemo polosl. Dagegen giebt es kein Schutzmittel. Allein hier ist es ja nicht die Macht der Elemente,. welche die Häuser zerstört hat, son dern die tumultuarische Menge hat sie nicdergerissen. Schutz für das Eigenthum muß den Leuten gewährt werden, da sie schlechterdings weder gegen dieses Niederreißen protcstiren konn ten, noch im Stande waren, es zu hindern. Der Schaden ersatz mag nun Herkommen, woher er will, so glaube ich, muß von Seiten des Staates Entschädigung gewährt werden, wenn mitten im Frieden Tumult stattgefunden hat, ohne daß von . Seiten der Behörde dagegen eingeschritten worden ist. Prinz Johann: Gegen diesen Grundsatz müßte ich mich durchaus erklären, denn nach diesem Grundsatz müßte für allen Einbruch von Dieben Schädenvergütung gewährt werden. D. Großmann: Es ist dieses Niederreißen aber von Hunderten von Menschen, also nicht heimlich geschehen. v. Welck: Se. königl. Hoheit hat geäußert, daß kein Rechtsgrund hier vorliege. Dem muß ich doch widersprechen. Ein Rechtsgrund scheint allerdings zu bestehen, denn wenn es so weit geht, daß Einem sein Haus eingeriffen werden kann, so hört alles Recht auf. Ich weiß wohl, daß in den vergan genen Jahren mit großer Strenge die Fälle untersucht werden mußten, wo ein Haus nicht auf Veranlassung der Behörden I. 61. demolirt wurde, weil allerdings damals die Verhältnisse statt fanden, daß sehr oft von den Eigenthümern selbst Hand an die Häuser gelegt wurde. Es sind mehrmals diese traurigen Ver hältnisse , die damals im Lande stattfanden, hier zur Sprache gekommen. Das ist aber ein Umstand, der sich jetzt im Allge meinen, zur großen Freude des Vaterlandes, völlig gemindert hat, und es kann im vorliegenden Falle am allerwenigsten die ser Verdacht entstehen, weil,der eine Besitzer gar nicht bei dem Brande gegenwärtig gewesen ist, und sollte es bei dem andern Besitzer wirklich aus eigennützigen Absichten geschehen sein, so würde man bei den vielen Leuten, die bei dem Niederreißen ge wesen sind, und bei der Publicität, die dieser Fall erlangt hat, jenen Verdacht ganz gewiß zur Sprache gebracht haben. Es scheinen also auch diese Hausbesitzer frei über jedem Verdacht zu stehen, und deshalb würde es um so billiger sein, wenn von Seiten der Brandkaffe nicht so streng verfahren würde. Prinz Johann: Wenn ich davon sprach, daß ihnen kein Nechtsgrund zur Seite steht, so zweifle ich deshalb nicht, daß sie gegen den oder die Perletzer einen Rechtsanspruch haben, eben so Hut, als wenn sie eine Vernachlässigung der Obrigkeit nachweisen könnten; aber gegen die Brandkasse steht ihnen kein Rechtsanspruch zu. Königl. Commissar v. Wietersheim: Wenn ihnen ein Rechtsanspruch gegen die Brandkasse zusteht, so ist ihnen dieser gar nicht abgeschnitten, denn sie haben nur auf dem Admini strativwege um Schädenvergütung nachzusuchen. Es ist ihnen unbenommen, gegen die Brandkasse klagbar zu werden, dann würde sich ergeben, ob ein Rechtsanspruch vorhanden ist. Was aber diese Sache betrifft, so ist dieselbe vor 7 Jahren vorgckom- men, und gehört einer Zeit an, wo leider, wie schon bemerkt wurde, bei der Verwaltung des Brandversichcrungswesens zahl lose Misbräuche vorkamen, die mitunter von einer Art waren, daß ich gestehe, ich hätte sie nicht für möglich gehalten, wenn sie nicht wirklich gewesen wären. Allein ein solcher Fall hat hier unbezweifelt vorgelegen; es ist derselbe zwei, dreimal untersucht worden, ich habe selbst die Localität besichtigt, und obschon 4, 5 Jahr seitdem vergangen sind, ist mir derselbe doch noch erinner lich. Der Fall ist von solcher Art, daß man ihn gar nicht für möglich halten kann. Das ist gewiß, daß diese Häuser gar nicht in der Stadt liegen, sondern zur Vorstadt gehören, und gerade das Ende der vorstädtischen Gasse bilden. Nun hat das Niederreißen nicht den Zweck, die betreffenden Häuser selbst vor dem Verbrennen zu schützen, sondern es hat den Zweck, das weitere Umsichgreifen des Feuers, dessen Verbreitung auf hinter liegende Hauser zu verhüten und der Flamme Einhalt zu thun, denn außerdem würde es richtiger sein, wenn man es auf das Abbrennen solcher Hauser ankommen ließe, denn wenn sie nie dergerissen werden, so sind sie gewiß zerstört; thut man das aber nicht, so ist es doch möglich, daß sie von der Flamme verschont bleiben. Namentlich ist hier der Umstand zu berücksichtigen, daß der Flamme weit näher sich Obstbäume befanden, an denen sich nicht die geringste Spur von der Flamme gezeigt hat. Es 3*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder