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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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äst daher anzunehmen, daß hier ein reiner Mißbrauch stattgefun- den habe. Es ist in der Nähe dieser Hauser eine öffentliche Lustbarkeit gewesen, und es war sonst eine gewöhnliche Praxis, -aß man die Leute bei dem Einreißen schalten und walten ließ, weil man gewiß wußte, daß aus der Brandkasse die Bezahlung dafür erfolgte. Wie sich nun die Sache hier herausgestellthat, und rvie sie im Deputationsbericht ausgestellt worden ist, glaube ich, würde, wenn wirklich eine tumultuarische Gewaltthätigkeit -stattgefunden, und die Obrigkeit pflichtwidrig gehandelt hatte, die Frage entstehen, ob ihnen nicht ein Anspruch an die Commun zustünde, da die Obrigkeit das Niederreißen hatte hindern sollen. Es ist dies ein zweifelhafter Rechtsfall. Einigen geehrten Mit gliedern der hohen Kammer wird bekannt sein, daß in einer be deutenden Fabrikstadt des Landes ein ähnlicher Fall vorgekom men ist, und wenn ich nicht irre, ist damals das Urtheil gegen die Commun erfolgt, aber in keinem Falle ist hierbei ein Rechts anspruch an die Staatskasse denkbar. Es könnte blos ein Act der Gnade sein und dann ist es noch zweifelhaft, ob wirklich ein Grund vorliegt, als Gnadensache eine Unterstützung zu gewäh ren. Ziegler und Klipphausen: Ich glaube wohl, daß ein Rechtsgrund da ist, und der Rechtsgrund besteht darin, daß es Pflicht des Societätsverbandes ist, sich wechselseitig Hülfe zu leisten und sich für entstehende Verluste zu entschädigen. Es kann wohl nämlich nicht die Frage entstehen, daß die Staats kasse den Schaden zu vergüten habe- sondern die Gesellschaft hat die Entschädigung zu leisten. Es ist ebenso der Fall in der Oberlausitz, wo es nicht selten vorkommt, daß zur Hemmung der Flamme Gebäude niedergerissen werden müssen, und da ist allemal die Vergütung aus der Brandkaffe erfolgt. Ebenso ist es, wenn ein Gebäude niedergerissen wird, so kann man dem jenigen, dem es niedergerissen wird, nicht das Recht absprechen, eine Entschädigung zu verlangen, denn er kann nicht wissen, ob diejenigen, welche es niederrissen, gute oder böse Absichtendabei gehabt haben. Er ist in den Schaden gekommen, und vieser Schaden muß ihm ersetzt werden, sobald nachgewiesen worden ist, daß dadurch die Flamme gehemmt wurde; denn wie leicht kann in einer stürmischen Nacht, wenn Feuer entsteht, ein gan zes Dorf in Flammen aufgehen, wenn man säumt, Gebäude niederzureißen, die den Brand verbreiten würden. In dem Societätsverband liegt also ein Rechtsgrund vor, und die Ge sellschaft-ist verpflichtet, diese Entschädigung zu geben, wie es in der Lausitz der Fall ist, wenn nicht nachgewiesen wird, daß das nkedergeriffene Gebäude in böser und betrüglicher Absicht nieder gerissen worden ist. v. Metzsch: Der letzte Sprecher scheintden hier vorliegen den Fall nicht zu berücksichtigen, und namentlich nicht den Um stand, daß hier wahrscheinlich erst die ganze Stadt hätte abbren nen müssen, ehe die fraglichen Häuser hatten in Flammen auf gehen können; wenn man übrigens hier den Grundsatz einer Entschädigung ausspricht, so möchte ich doch anheim geben, zu welchen gefährlichen Consequenzen dies führen dürfte. Vicepräsident v. Carlowitz: Der letzte Satz, welchen der geehrte Sprecher anführte, ist richtig. Es ist ganz natürlich, auch schon längst angeordnet, wird auch stets so angeordnet blei ben, daß die Anstalt verbunden ist, den Hausbesitzer zu entschä digen, dessen Haus zwar nicht abbrcnnt, aber auf Anordnung der Behörde niedergerissen wird. Die Rede aber paßt nichts destoweniger nicht auf den vorliegenden Fall; es handelt sich hier von der Frage, ob die betreffenden Häuser eingerissen werd'en mußten. Aber aus der Lokalität selbst und in Folge der vielfa chen von der Staatsregierung angestellten Erörterungen läßt sich das nicht abnehmen. Es ist augenscheinlich der Fall der Notwendigkeit nicht vorhanden gewesen. Es läßt sich also ziemlich gewiß annehmen, daß diese Häuser in einer Absicht nie dergerissen wurden, die keineswegs im Interesse der übrigen Bewohner dieses Stadttheils und der Anstalt liegen konnte: Derjenige oder die, welche die Häuser niedergerissen haben, sind nun zwar nicht zu ermitteln gewesen. Wäre dies der Fall gewesen, dann hatten die betreffenden Individuen die Besitzer der Häuser ohne alle Frage entschädigen müssen, vorausgesetzt, daß dieBesitzer nicht eingewilligt. Niemand aber will sie gekannt haben, nun dann liegt allerdings die Vermuthung nahe, daß die Besitzer der Häu ser entweder stillgeschwiegen oder wohl gar selbst mit Hand an gelegt haben. Das alles weiß man nicht. Kurz, ich wenig stens setze voraus, daß derjenige, dessen Haus niedergerissen werben soll, sich erst nach dem Grunde erkundigt, warum man es thun will, und nach dem, der es befohlen hat, und wenn eine genügende Antwort nicht erfolgt, Widerspruch einlegt. Alles das ist nicht geschehen. Königs. Commissar Müller: Zu den verschiedenen Grün den, die für das Deputationsgutachten sprechen, erlaube ich mir noch zu bemerken, daß das Ministerium um so mehr hätte Be denken tragen müssen, den Petenten mehr zu bewilligen, als ih nen von der Brandversicherungscommission bereits ausgesetzt war, weil es dadurch über einen Ausspruch der Justizbehörde auf Kosten der Societätsgenossen hinausgegangen sein würde. Die Petenten hatten nämlich gegen die Resolution der Brand versicherungscommission appellirt. Dadurch mußte die Sache, nach damaliger Verfassung, an die Justizbehörde gelangen. Das Landesjustizcollegium hat aber die Appellation verworfen, und es ist sonach selbst von der Justizbehörde angenommen wor den, daß die Brandversicherungskasse nicht verbunden sei, ein Mehres zu gewähren. Einige Mitglieder der Kammer tragen auf Schluß der Debatte an. Präsident v. Gersdorf: Es ist auf den Schluß der De batte angetragen worden. Nun hat aber Hr. l). Großmann darauf angetragen, die Petenten der hohen Staatsregierung zur Unterstützung aus der Staatskasse zu empfehlen. Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Die Unterstützung erfolgt nicht ausreichend. — Präsident v. GersdorH. Ich dürfte nun vielleicht die
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