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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Verfahren, theils durch die Besorgniß, daß, wenn das Verbot außer den Weihnachtsgeschenken, auch auf die wöchentlichen Zugaben erstreckt werde, hierdurch die, von auswärts nach Leipzig kommenden Boten und Höcker bestimmt werden möch ten, sich mit ihrem Bedarf an Materialwaaren künftig statt in Leipzig, in den benachbarten kleinen Städten zu versorgen, wo die Zugaben ebenfalls üblich seien. Der Stadtrath zu Leipzig resolvirte auf diesen Antrag un ter dem 13. Januar 1837, daß es bedenklich falle, demselben statt zu geben, da eine von mehren Personen getroffene Ueber- einkunst nicht gegen diejenigen in Anwendung gebracht werden könne, welche derselben nicht beigetreten seien. Die Kramermeister ergriffen hiergegen Recurs an die Kreisdirection, welche in einer unter dem 30. Mai 1837 er gangenen Verordnung den Bescheid des Stadtrathes abänderte, und letztere anwieß, den sämmtlichen Leipziger Materkalwaarenhändlern, ab gesehen von dem Beschlüsse der Mehrzahl derselben, die Ver abreichung von Geschenken und Zugaben an die Käufer und deren Dienstboten zur Weihnachts- und anderer Zeit bebVer- meidung einer angemessenen, von dem Stadtrathe zugleich festzusetzenden Strafe für jeden Contraventionsfall zu unter sagen und das diesfallsige Verbot zur Kenntniß des Publi- cums zu bringen. Diese Verfügung war dadurch motivirt, daß der in Frage befangene Gebrauch des Zugebens und der Verabreichung von Geschenken schon überhaupt aus polizeilichen und gewerblichen Rücksichten Obrigkeitswegen nicht zu dulden sei, denn derselbe äußere nicht nur auf das Gesinde einen nachtheiligen Einfluß, sondern sei auch für den Gewerbebetrieb von bedenklichen Fol gen, insofern dadurch die Verkäufer nur zu leicht verleitet wür den, sich gegenseitig, um sich einen größern Absatz zu verschaf fen, in der Verabreichung von Gaben an die Käufer zu über bieten und sodann den diesfallsigen Verlusten durch den Ver kauf schlechterer Waaren oder durch leichteres Gewicht, als das gesetzlich vorgeschriebene, oder auf sonstige unstatthafte Weise wieder beizukommen. Auch erachtete die königliche Kreisdirection zu Leipzig die, von den dasigen Detaillisten über den nachtheiligen Einfluß des Verbots, auf ihren Absatz gehegten Befürchtungen, theils für unwahrscheinlich, theils nicht für geeignet, um das gerügte po lizeiliche Ungebührniß fortdauern zu lassen. — Als hierauf die Sache durch Recurs der Contradicenten zur Cognition des hohen Ministern desJnnerngelangte, so pflichtete dasselbe der Ansicht der Kreisdirection zu Leipzig, daß es sich nur um eine, dem obrigkeitlichen Ermessen anheim fallende ge- werbpolizeiliche Maßregel handle, bei, indem schon durch die Generalinnungsartikel vom 8. Januar 1780, Cap. III., Z. 34 bestimmt worden sei, daß Jnnungsmitglieder weder durch Verunglimpfung noch andere unzulässige Mittel ihren Jnnungsverwandten die Ar beit und Nahrung zu entziehen suchen und Contravenienten auf Erkenntniß der Obrigkeit in Strafe genommen werden sollten. Hene Gewohnheit des Zugebens sei aber auch an und für sich eine, dem natürlichen Verkehrsverhältnisse zwischen Käufer und Verkäufer fremde Sache, welche nur durch Nebenzwecke, Anlockung der Kundenrc. herbeigeführt worden, und jedenfalls zu den unzulässigen Mitteln gerechnet werden müsse, de ren das vorangczogene Gesetz gedenke, sie stelle sich aber um so mehr als unverträglich mit den Grundsätzen der Gewerbepolizei dar, wenn man die ungebührliche, sogar die Existenz des einzel nen, kleinen Detailhändlers gefährdende Ausdehnung ins Auge fasse, welche die Sache, wenigstens in Leipzig, gewonnen habe, und den Verkäufer nöthige, sich zu Beikommung seines Scha dens Mittel zu bedienen., welche ohne Bevortheilung der Käu fer nicht in Gebrauch gesetzt werden könnten. Gegen die Ab schaffung solcher Mißbräuche könne sich weder auf die natürliche Freiheit berufen, noch der Widerspruch Einzelner berücksichtigt werden. Das Ministerium des Innern verwarf daher nicht allein den eingewendeten Recurs, sondern genehmigte auch unter dem 20. September 1837, daß von dem Stadtrath zu Leipzig eine, dem Anträge der da sigen Kramermeister im wesentlichen entsprechende obrigkeit liche Bekanntmachung erlassen werde, und ist in dessen Erfolg die ekngangserwähnteBekanntmachung vom.10. November 1837 erlassen worden, welche folgende Bestimmungen enthält: . 1) von jetzt an sollen beim Verkäuf von Tabak und von Materialwaaren alle Zugaben und Geschenke, sie mögen in Gelbe, in Waaren oder in andern Gegenständen bestehen, gänzlich wegfallen. Es haben sich daher die hiesigen Mate rialwaaren- und Tabakshändler der Verabreichung derselben an ihre Abkäufer, oder deren Dienstboten oder andere zum Einkäufe oder zu Abholung der Waaren beauftragte Per sonen , zu Weihnachten und zu jeder andern Zeit, schlechter dings zu enthalten, 2) Wer diesen Verboten zuwider handelt, wird in jedem solchen Falle mit einer Geldstrafe nach Befinden der Um stände von 5 bis 15 Lhlr. belegt werden. 3) Jeder Prinzipal ist bei Uebertretungsfällen für die in seinen Diensten oder in der Lehre befindlichen Personen verantwortlich. — Hierbei kann das Anführen, daß ein Ge schenk, oder eine Zugabe mit Ungestühm verlangt worden, oder nur eine Geringfügigkeit gewesen, oder als eine Vergeltung für andere Dienstleistungen zu be trachten sei, als ein Entschuldigungsgrund nicht angesehen werden. — Aus dieser Relation dürfte nun aber zur Genüge hervor gehen, daß irgend ein Zweifel gegen die Berechtigung des Stadt raths zu Leipzig zu Erlassung der fraglichen Bekanntmachung, und zu Ahndung aller Kontraventionen gegen dieselbe nicht er hoben werden könne. Denn abgesehen davon, daß derselbe zu einer derartigen Verfügung schon nach tz. 181 der allgemeinen Städteordnung befugt gewesen seiwwürde, so ist er, selbst gegen seine eigne Meinung, zu der erlassenen Bekanntmachung von der höhern Behörde sogar aufgefordert worden, und es kann daher lediglich in Frage kommen: ob der von dem Stadtrathe zu Leipzig ertheilte Bescheid i» msterialibus gerechtfertigt erscheine oder nicht? — Zur Beurtheilung dieser Frage hat die Deputation sich andrer Vorlagen, als der Relation des Reclamanten nicht be dienen können, und entlehnt aus solcher folgende Mittheilung: Sperling wurde, wie schon oben erwähnt, von der Kra merinnung zu Leipzig denuncirt, daß er einer gewissen Johanne Dorothee Wahre am Weihnachten 1838 wollenes Zeug zu einem Rocke gegeben, und dadurch das Verbot vom 10. November 1837 überschritten habe. Er stellte dies bei seiner Vernehmung in Abrede, worauf die Wahrin selbst abgehört wurde, und mit telst eidlich bestärkter Aussagen versicherte, daß sie zwar niemals
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