Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
von Sperlingen, wohl aber zur gedachten Zeit von dessen Ehe frau als Erkenntlichkeit für mehre ihr in ihrer Wirthschaft geleistete Dienste, ein Stück roth und schwarz gestreiften Schwaneboi zu einem warmen Rocke geschenkt erhalten habe. Bei ihrer Aussage hat sie der geleisteten Dienstverrichtun gen speciell Erwähnung gethan und bemerkt, daß die Sperlingin ihr dafür ausdrücklich eine Entschädigung versprochen, um einen alten Nock von ihr, der Wahrin, angesprochen worden sei, und das Geschenk ohne Vorwissen Sperlings, auch wohl mit aus Rücksicht auf ihre, der Wahrin Armuth, gegeben habe. — Drese Depositen der Wahrin hat den Stadtrath zu Leipzig Veranlassung gegeben, Sperlingen der gerügten Contraven- lion insoweit für überführt zu halten, daß er mit der, in der Be kanntmachung vom 10. November 1837 enthaltenen niedrig sten Strafe von 5 Lhlr. belegt, sowie zu Abstattung der Kosten verurtheilt wurde. Man wird nun nicht abredig sein können, daß nach dieser Relation die Anwendung jener Bekanntmachung auf den con- creten Fall etwas befremdend und der Bescheid selbst als hart erscheine, indem unter den stattgefundenen Verhältnissen minde stens eine Absolvirung Sperlings in Mangel mehren Verdachts zu erwarten gewesen wäre, weil das Verbot des Geschenkgebens Selten eines Kaufmanns jedenfalls wohl nur in Bezug auf dessen mercantilischen Verkehr ertheilt worden, und auf häus liche Verhältnisse nicht erstreckt werden kann. Es läßt sich indeß unbezweifelt annehmen, daß die Acten ausreichende Materialien zur Verurtheilung Sperlings dargc- boten haben, und es begründet sich diese Vermuthung um so mehr, wenn man erwägt, daß nach Sperlings fernerweiter Re lation die königl. Kreisbirection zu Leipzig diesen Bescheid be stätigt und in solchem darauf hingewiesen habe, daß die Wah rin nach den Acten eine regelmäßige Kunde von Sperlingen ge wesen, und daß letztem Ehefrau rhätigen Antheil an dessen Ge schäft im Verkaufslocal genommen habe. Mindestens setzt der Umstand, daß der Bescheid von der vorgesetzten Behörde consirmirt worden, so viel außer Zweifel, daß, wenn auch das gerügte Factum unbegründeter Weise unter das fragliche Strafverbot subsumirt worden sein sollte, dieß dennoch Sperlingen zwar wohl zu Einwendung eines Rechts- remedii, nicht aber zu Erhebung einer Nullitätsquerel berechtigt haben könne, weil sich weder in der Person des decernirenden Änterrichters noch in seiner Procedur irgend ein Anhalt findet, um den Vorgängen den Charakter eines, ipsogure nullen Ver fahrens beilegen zu können. . Von dieser Ansicht ausgehend, wendet sich die Deputa- tion an die oben referirten Beschlüsse der zweiten Kammer, von denen der erste sä I. dahin geht, dem Anträge des Beschwerdeführers, soweit darin von einer Aufhebung der gegen ihn gesprochenen Erkenntnisse als nich tigen , und von der gänzlichen Freisprechung von Kosten die Rede ist, nicht stattzugeben. Diesem Beschluß liegt unverkennbar s) die Ueberzeugung zum Grunde, daß eine Nullitätsquerel in Verwaltungsstrafsachen zulässig sei,-denn sonst hätte die Kammer ohne Weiteres den Sperling'söhen Antrag als formell unzulässig zurückweisen müssen, und stützt sich derselbe b) auf die aus den Vorlagen geschöpfte Ansicht, daß in der Procedur des Stadtraths zu Leipzig und der konigl. Kreis- direction daselbst irgend ein Kriterium mcht wahrzunehmen sei, welches das cingeleitete Verfahren als ipso zur« null be zeichnen könne. Zinn hat die Deputation zwar auch die Frage in Erwägung gezogen, ob sä s) der Ansicht der zweiten Kammer, oder aber der des hohen Ministern beizutreten sei, welches der formellen Zulaßig- keit einer Nichtigkeitsbeschwerde in Verwaltungsstrafsachen wi dersprochen hat, weil dadurch indirect die Statthaftigkeit eines Remehii ausgesprochen werden würde, dessen Existenz nach §.38 des Gesetzes vom 30. Januar 1835 gar nicht zugestanden wer den könne, allein sie glaubt, daß die Frage, ob eine Nullitäts querel in Administrativstrafsachen zulässig sei oder nicht? bei der vorliegenden Angelegenheit ganz außer Betracht gelassen werden könne, weil in derLhat durch deren Beantwortung für die wesentliche Entscheidung nur wenig gewonnen werden kann, und es hauptsächlich darauf ankömmt, ob man sich bewogen inden könne, aus Gründen der Billigkeit einen Antrag'auf Milderung der letzten, wider Sperlingen crrheilten Entscheidung zu stellen. Sie enthält sich daher jeder Beantwortung jener Frage und spricht nur sä b) ihre Ansicht dahin aus, daß sie der Seiten Sper lings behaupteten Nullität der Erkenntnisseerster und zweiter Instanz um so weniger beipflichten könne, als, wie sie schon oben erwähnt, eine irrthümliche oder unbegründete Subsumi- rung eines ksoti, unter eine Pönalbestimmung oder eine, auf unrichtiger'Jnterpretation einer Gesetzbestimmung basirte richter liche Entscheidung zwar zu Einwendung eines Suspensiv - oder Devolutivrechtsmittels, insoweit dasselbe an sich gesetzlich zu lässig ist, durchaus aber nicht zu Erhebung einer Nullitätsbe- chwerde berechtigen könne. Insbesondere erachtet sie es ganz in der Ordnung, daß, wenn der Stadtrath zu Leipzig zu Errheilung einer conbemna- torischen Entscheidung sich bewogen gesunden, in solcher dem Denunciaren die Abstattung der Kosten auferlegt worden, sowie daß, obwohl in der Ministerialentscheidung Sperlingen die zuer- !annte Strafe erlassen worden, dennoch eine Freisprechung von Kosten nicht erfolgt ist, weil reformatorische Erkenntnisse, sobald sie nicht eine Cassation des srühern Verfahrens aussprechen, eine Aberkennung der Kosten der Unterinstanz nicht nach sich ziehen können, indem die Kostenabstattung eine rechtliche Folge der condemnatorischen Entscheidung ist. Die Deputation Empfiehlt daher den Beitritt zu dem Beschluß der zweiten Kammer. Referent Bürgermeister Starke: Ich glaube, daß es an gemessen sein dürfte, hier zu verweilen, und die Frage noch bei Seite zu lassen, inwieweit eine Nullitätsbeschwerde in Admi nistrativ- und Polizeistrafsachen zulässig sei? vielmehr nur dar über sich vorerst auszusprechen, ob man dem Beschlüsse der zweiten Kammer beitreten wolle, welcher dahin geht: daß man dem Anträge Sperlings nicht stattgeben wolle, so weit er auf Aufhebung der Erkenntnisse als nichtiger gerichtet ist. Präsident v. G ersdorf: Die Kammer hat den Antrag vernommen^ und wenn Seiten der Kammer nichts bemerkt wird, so frage ich, ob dieselbe mit ihrer Deputation überein stimmt? — Einhellig Ja. Referent Bürgermeister Starke fährt in dem Berichte weiter fort:
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder