Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Ferner bemerkt die Deputation sä II. daß, wenn sich Machte Kammer bewogen gefunden, unter zu »erhoffender Zustimmung der ersten Kammer, sich ein stimmig in dem Beschluß zu vereinigen, es möge sich bei der hohen Staatsregierung dafür verwendet werden, daß diedurch den von Sperlingen wider den Bescheid des Stadtraths zu Leipzig erhobenen Recurs bei der Kreis- direction daselbst entstandenen und allen spätem bei derselben aufgelaufenen Kosten aus der Sportulkasse der dortigen Kreisdirection übertragen werden dieß streng genommen in Widerspruch mit der sä!. verfolgten Ansicht zu stehen scheine, wornach Sperlings Beschwerde selbst für materiell unzulässig erachtet worden ist. Dennoch rechtfertigt sich der Antrag aus Gründen der Willigkeit, welche selbstaus der ihrem Inhalt nach oben referirten Ministerialentscheidung entlehnt werden können. Das hohe Ministerium hat sich nämlich zu einem Erlasse der dem Reclamant Sperling zuerkannten Strafe bewogen ge funden, weil derselbe nach Lage der Sache als völlig überführt nicht angesehen werden könne, und deßhalb entweder ganz ab solvier, oder in Mangel mehren Verdachts hätte freigesprochen werden sollen, und die jenseitige Dep utation hat dem die gewiß nur berücksichtigungswerthe Bemerkung hinzugefügt, daß, wenn in einer Sache, wie die vorliegende, die Schuld des Denunciaten wenigstens nicht völlig dargethan^ und selbst die betreffende Pönalbestimmung hinsichtlich ihrer verbindlichen Kraft über alle Zweifel nicht erhaben sei, übrigens aber Denun ciaten immer noch die Abstattung der Kosten der ersten Instanz verbliebe, wohl billiger Weise eine Uebertragung der Kosten in der zweiten und höhern Instanz angemessen erscheine. Diese Ansicht kann die Deputation nur zu der ihrigen machen, und daher auch hier nur den Beitritt zu dem Beschlüsse der zweiten Kammer an- rathen, wogegen sie gerechtes Bedenken trägt, noch weiter zu gehen und selbst eine Befreiung Sperlings von den Kosten der ersten Instanz Antrag zu stellen, weil dem Stadtrathe zu Leipzig rücksichtlich der Erigirung der vor ihm erwachsenen Kosten zwei Entschei dungen der höhern Behörden zur Seite stehen, und die Stände versammlung nicht berechtigt sein dürfte, über den Wegfall die ser Kosten, und noch weit weniger, ohne daß gedachter Stadt rath dagegen gehört worden, zu entscheiden. Bürgermeister 0. Groß: Ich finde mich veranlaßt, Ei niges zur Rechtfertigung des Bescheids gegen Sperling zu be merken. Schon in der Verordnung der Kreisdirection v. I. 1838 ist die genaue Befolgung des erlassenen Patents wegen Verbots der Zugabe vorgeschrieben, und dem Magistrat die strenge Handhabung desselben aufgegeben worden, denn sie lau tet wörtlich: „die Kreisdirection erwartet, daß der Stadtrath mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln auf Verhütung der Contraventionen hinwirke." Als spater auf Ansuchen der Kramermeister eine Erhöhung der Strafe bei der Kreisdirection beantragt wurde, so wurde zwar die Erhöhung abgeschlagen, allein wiederholt erwähnt, daß das Ministerium bei vorkom menden Fällen die strenge Handhabung des Verbots von dem Magistrat erwarte. Schon durch diese wiederholte Anordnung mußte sich der Stadtrath veranlaßt finden, sehr streng auf die ses Verbot zu halten, und jede Contravention mit. der ange- I. 61. drohten Strafe zu belegen. Aus dem, was in Betreff Sper lings vorgebracht worden ist, ergiebt sich actenmäßig, daß die Wahr in, die als Botenfrau wöchentlich nach Leipzig kommt, die Maaren, welche sie mitzubringen beauftragt wurde, von Sperling erkaufte. Sie entschuldigt sich zwar damit, daß sie von der Frau des Kaufmanns Sperling für einige geleistete Dienste, z. B. für Wasserholen und Zuhausetragen von Vic- tualien dieses Geschenk erhalten habe. Allein es ist constatirt, daß die Ehefrau Sperlings in seinem Geschäftslocal mit ver kauft, und nach diesen ganzen Verhältnissen hielt sich der Ma gistrat überzeugt, daß eine Contravention gegen das erlassene Verbot vorlag, und fand sich bewogen, den Strafbescheid zu erlassen. Hiernach dürfte kaum Veranlassung vorhanden sein, Sperlingen auch mit den erwachsenen Unkosten zu verschonen. Vicepräsident v. Carlo witz: In meinen Augen ist der der Stadtrath zu Leipzig allerdings gerechtfertigt; einmal inso fern er das Gesetz (w?nn es anders diesen Namen verdient, und nicht vielmehr eine Bekanntmachung heißen muß,) auf den con- treten Fall richtig anwendet, dann aber auch insofern, als er eine solche Bekanntmachung ursprünglich zu erlassen sich wei-' gerfe. Ueber die letzte Frage, ob Behörden dergleichen An ordnungen erlassen können, werde ich später sprechen. Was aber die Verurtheilung des Reclamanten betrifft, so scheint mir, wie gesagt, der Stadtrath zu Leipzig gerechtfertigt zu sein. Wenn ich gleichwohl dafür stimme, daß dem Petenten nicht nur seine Strafe erlassen, sondern er auch mit den Kosten verschont werde, so geschieht dies, weil das gedachte Patent, nach meiner Ansicht nicht hätte erlassen werden sollen. Bürgermeister v. Groß: Ich erlaube mir hierzu nur die einzige Bemerkung, daß Sperling die Convention selbst mit be trieben und sich mit den Worten unterschrieben hat: „er hoffe, daß Alle dieselbe gute Gesinnung haben möchten," er gehört also keineswegs zu den Widerspenstigen, die sich gar nicht für diese Vereinigung erklärten. Königl. Commissar Kohlschütter: Ich erlaube mir hier zu bemerken, daß wohl nicht im Entferntesten die Rede davon sein kann, dem Stadtrathe zu Leipzig über das von ihm beo bachtete Verfahren einen Vorwurf zu machen. Ich glaube, es bedarf einer Rechtfertigung desselben gar nicht. Die sowohl von ihm als von der Kreisdirection erlassenen Entscheidungen sind zwar von Verwaltungsbehörden, aber in richterlicher Eigenschaft ertheilt worden; sie sind daher dabei ganz in ihrem Rechte gewesen. Insbesondere versteht es sich von selbst, daß der Stadtrath zu Leipzig verpflichtet war, und ist die Bekannt machung wegen der Zugaben, so lange sie besteht, zu handhaben und daß er daher, nachdem Sperling wegen einer Zuwiderhand lung dagegen denuncirt worden war, gegen ihn entscheiden mußte. Hatte er nun die Ansicht gefaßt, daß Sperling einer Contravention wirklich für überführt zu achten sei, so war des sen Bestrafung hiervon die nothwendige Folge und die Kreisdi rection, welche jener Ansicht beipflichtete, konnte nicht anders als die Entscheidung des Stadtraths, bestätigen. Als nun 4
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder