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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 61. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-06-29
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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auf das Gesinde nachtheilig einwirken und bei seiner Ausartung selbst die Existenz unbemittelter und kleinerer Detaillisten ge fährden könne; man darf aber nicht übersehen, daß ») durch ein dergleichen Verbot gar nicht erzielt werden kann, was man eigentlich beabsichtigt, nämlich daß ein Verkäu fer dem Publico nicht mehr Vortheile gewähre als der andere, denn der Kaufmann, welcher wirklich die Absicht hat, durch ein Zugeben von Maaren sich Kunden zu verschaffen, wird, wenn ihm dies verboten wird, seinenZweck ohne Behinderung dadurch erreichen, daß er den Preis der Maare heruntersetzt, oder bei Parthieeinkäufen einen Rabatt giebt, und es erleidet b) keinen Zweifel, daß ein derartiges Verbot, wird es so allgemein gefaßt, wie dies z. B. in dem vorliegenden der' Fall ist, in eine Bedrückung der freien Gebahrung mit dem Eigenthum ausartet,und wird es umgekehrt, weniger ausgedehnt, sondern auf das reine wirkliche Zugeben beschränkt, vielfachen Umgehungen Thor.und Thür öffnet, und auf diese Weise dazu beiträgt , die Ächtung des Volks vor gesetzlichen oder obrigkeit lichen Anordnungen zu untergraben. Die Zulässigkeit einer Aufforderung der untern Behörde zu Erlassung derartiger obrigkeitlicher Verfügungen wegen ver meintlich vorseiender polizeilicher und gewerblicher Rücksichten muß aber . e) auch so lange bestritten werden, als sie nicht gleichzeitig für alle Verkaufs- und gewerbliche Verkehrsverhältnisse eben falls für nothwendig erachtet und demgemäß eine gesetzliche Vorschrift ertheilt wird. Derartige Verbote bestehen aber z. B. nicht für Schnitt händler, für Bäcker und Fleischer, in Bezug auf welche letztere die sogenannten Zulagen fast überall herkömmlich sind und man wird sie eben so wenig durch Zwang einführen können, als es nicht gerechtfertigt werden könnte, wenn man einen Gcwerb- treibenden oder Kaufmann verbieten wollte, unser einer be stimmten Taxe zu verkaufen. — 3) Die Meinung, baß für die städtische Verwaltungsbe hörde eine Berechtigung und Verpflichtung zu Erlangung ei nes Verbots des Zugebens schon in den Generalinnungsartikeln liege, weil nach solchen kein Jnnungsgenosse dem andern seine Nahrung entziehen solle, findet wohl schon darin ihre Wider legung, daß jene Bestimmungen nur ein directes Tadeln und Verunglimpfen der Arbeit des andern Jnnungsgenossen und dadurch ein Abspenstigmachen seiner Kunden verpönt. — Wollte und könnte dagegen das Zugeben von Maaren als ein unzulässiges Mittel, sich Kundschaft zu erwerben und zu erhal ten, angesehen werden, so würdeman mit gleichem Grunde dem Kaufmann, der durch günstige oder klug benutzte Conjuncturen im Stande ist, wohlfeiler als andere zu verkaufen und demge mäß billigere Preise macht, auch dadurch sich einen vermehrten Absatz verschafft oder dem Gew^erbtreibenden, der wohlfeiler oder besser als andere seine Kunden bedient und dadurch freiwillige neue Kunden erlangt, den Vorwurf machen dürfen, daß er durch unzulässige Mittel seinen Jnnungsgenossen Arbeit und Nahrung entzogen habe. — Man kann und darf dies aber nicht, wenn man nicht das Publicum geradezu dem Kaufmann und Gewerbtreibenden nach bestimmten Normen zinspflichtig machen, ihmden Vortheil der freien Concurrenz entziehen, die natürliche Freiheit unterdrücken und dem Handelsverkehr eine nachtheilige Fessel anlegen will. Diese Rücksichten sind es daher, welche es der Deputa tion unmöglich machen, der Anordnung, welche an den Stadtrath zu Leipzig wegen Erlassung der fraglichen Bekannt machung ergangen ist, ihren Beifall zu zollen, sie vielmehr ver anlassen, der geehrten Kammer anzurmpfehlrn r I 61. in Uebereinstimmung mit der zweiten Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß von ähnlichen Verboten hinführo abgesehen werden möge, wenn ihnen nutzt eme freiwillige Uebereinkunft aller Lheilnehmer vorangegangen ist.— . Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat den Antrag der Deputation vernommen und ich frage sie, ob sie denselben ihren Beifall schenkt? — Wird gegen 4 Stimmen be jaht. — Königs. Commissar v. Wietersheim: Ich erlaube mir eine Bemerkung. Der Herr Commissar Hat geglaubt , daß die Herren, welche sich erhoben, blos um das Wort zu nehmen aufgestanden seien, er hat nicht geglaubt, daß über diesen Ge genstand schon abgestimmt werde. Da dies aber geschehen, so muß ich bemerken, daß sich künftig noch Gelegenheit finden wird, ausführlich zu entwickeln, weshalb die Regierung diesen Antrag nicht für geeignet halten kann. v. Zedtwitz: Würde nicht durch Namensaufruf nun mehr abzustimmen sein ? ' Prinz Johann: Es ist kein Bericht der dritten Depu tation. Vicepräsident v. Carlowitz: Allerdings habe auch ich erwartet, daß man noch etwas gegen das Deputationsgut achten sagen und mir dadurch die erwünschte Gelegenheit geben würde, die Gründe näher zu entwickeln, welche die Deputation zu ihrem Gutachten vermocht haben. Königl. Commissar Kohlschütter: Ich kann nicht um hin, zu bemerken, daß eine mündliche Vernehmung der geehr ten Deputation mit einem Commissar gar nicht stattgefunden hat. Es ist blos eine schriftliche Auskunft über den factischen Hergang der Sache gewünscht und diese auch gegeben worden. Auch den Deputationsbericht haben die Commissarien erst durch dessen Vorlesen kennen lernen, und daher keine Ahnung davon haben können, daß er zu diesem Punkte ein der Ansicht der Regierung durchaus entgegengesetztes Gutachten enthalten werde. Nichts desto weniger würden sich dreCommissarien für verpflichtet gehalten haben, dem Anträge zu widersprechen, wenn eine Berathung darüber stattgefunden hätte. Aber ich muß beken nen, daß ich die Herren, welche aufstanden, für solche hielt, die über den Gegenstand sprechen wollten, und daß ich daher überrascht war, als der Herr Präsident den gefaßten Beschluß bekannt machte. Sonst würde ich mir erlaubt haben, gegen den Antrag das Wort zu nehmen. Vicepräsident v. Carlowitz: Die Vernehmung mit dem königl. Commissar scheint weniger erforderlich, wenn die hohe Staatsregierung um Auskunftsertheilung ersucht worden ist. Giebt sie diese schriftlich, so kann die Deputation, sollte ich meinen, ohne Weiteres einen Beschluß fassen. Ueberhaupt werden ja die Beschlüsse der Deputation in der Regel erst nach dem Ab tritt des Herrn königl. Commissars gefaßt. Königl. CommissarKohlschütter: In der Regel pflegt wohl den Deputatkynsberichten, insbesondere wenn sie gegen die Ansicht der Regierung erstattet werden sollen, eine mündliche 4 *
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