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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ten bei Auffindung geeigneter Personen zu den Stellen der Todtenbeschauer direct zu unterstützen. Es läßt sich auch um so mehr hoffen, daß diese Bemühungen in den meisten Fällen nicht vergeblich sein werden, als das Amt der Todtenbeschauer, neben manchen Unannehmlichkeiten, doch auch Wortheile dar bietet, indem es dem, der damit bekleidet ist, eine Art polizei licher Autorität verleiht, sein Verhältniß zu dem Bezirksarzte, dem Geistlichen und der Obrigkeit ihm eine angesehnere Stel lung in der Gemeinde sichert, und die Function doch auch nicht ganz umsonst verwaltet werden soll. Sollte es aber in einzel nen Bezirken wirklich unmöglich werden, die Todtenschau auf eine zweckmäßige Weiseins Leben zu führen, so wird daraus weiter nichts folgen, als daß, wie schon der Deputationsbe richt mit Recht bemerkt hat, das Gesetz in diesen Bezirken einst weilen suspendirt bleiben müsse; das kann aber keinen Grund abgeben, eine an siH nützliche und wohlthätige Einrichtung auch dem übrigen Lande vorzuenthalten. — Freilich ist auch der Zweifel aufgeworfen worden, ob es überhaupt rathsam sei, die Todtenschau in irgend einem Falle in die Hände von Laien zu legen. Dieses Bedenken hat jedoch von mehren Seiten be reits gründliche Beleuchtung gefunden, und auch ich sollte meinen, daß es nicht für begründet zu achten sei. Es handelt sich ja bei dem Geschäfte der Todtenschau im Wesentlichen nur um die Beurtheilung gewisser, in allen Fällen regelmäßig wie derkehrender Symptome und es ist nicht abzusehett, warum nicht auch ein Laie bei einiger Uebung und Erfahrung sich die nöthige Sicherheit in deren richtiger Auffassung sollte aneignen können. Ueberhaupt soll die Anstellung von Nichtärzten nach dem Entwürfe nur Ausnahme sein, und nur in den Fällen eintreten, wo es unmöglich ist, Aerzte für den Zweck zu ge winnen. Endlich wird auch hier der praktische Gesichtspunkt festzuhalten sein, und von diesem aus erscheint es geradezu un möglich, die Todtenschau als allgemeine Maßregel auszufüh ren , wenn ihre Handhabung ausschließlich in die Hände von Aerzten gelegt werden sollte, wenn sich auch hoffen läßt, daß dies mit der Zeit, in Folge der Vermehrung des ärztlichen Per sonals auf dem platten Lande, werde geschehen können. — Von einer hochachtbaren Seite her ist besonderes Gewicht au' den Punkt wegen der Leichenöffnungen gelegt und gewünscht worden, daß in dieser Beziehung den Aerzten nicht ganz freie Hand gelassen werden möchte. Es wird zwar ein Deputa tionsantrag später Gelegenheit geben, auf diesen speciellen Ge genstand zurückzukommen. Indessen erlaube ich mir schon jetzt zu bemerken, daß das von dem geehrten Redner erhobene Be denken in der Hauptsache schon durch H. 12. der Instruction für die Todtenbeschauer sich erledigen dürfte. Es kann natürlich nicht die Meinung sein, die Leichenöffnungen von der Controle der Todtenbeschauer ganz zu eximiren; dadurch würde der Zweck des Gesetzes in den bezüglichen Fällen völlig neutralisirt werden. Allein daß dies nicht in der Absicht gelegen habe, geht auch aus §. 12 der Instruction für die Todtenbeschauer deutlich hervor, welche so lautet: „Leichenöffnungen dürfen von demjenigen Arzte, der den Verstorbenen behandelt hat und unter dessen Verantwortlichkeit zwar auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Todtenbeschauers veranstaltet werden; es ist aber der Letztere von deren Vornahme jedesmal zuvor inKennt- niß zu setzen." Man ist hierbei davon ausgegangen, daß der Arzt, und namentlich derjenige, der den Verstorbenen behan delt hat, ebensogut und häufig noch besser als der Todtenbe schauer, besonders wenn dieser nicht selbst Arzt sein sollte, den Zeitpunkt zu beurtheilen im Stande sein müsse, wo zur Sectioiss unbedenklich geschritten werden kann. Daß er dabei mitVor- sicht und Gewissenhaftigkeit zu Werke gehe, liegt in seiner ärztlichen Pflicht überhaupt, es bedarf dazu keiner besonder» Verpflichtung. Da es nun kaum angemessen wäre, wenn der Arzt zu einem mit seinem Berufe so eng verbundenen Ge schäfte erst die Erlaubniß eines Beamten, der vielleicht nicht einmal selbst Arzt, oder doch nur Arzt zweiter Classe oder Wundarzt ist, einholen müßte, und da eine solche Bestim mung sogar Veranlassung werden könnte, daß. die Section auch in solchen Fällen, wo sie im Interesse der Wissenschaft oder der Familie wünschenswerth ist, mitunter ganz unterbliebe; so schien es zweckmäßig und unbedenklich, den Grundsatz auf zustellen, daß es der Zustimmung des Todtenbeschauers zur Leichenöffnung, so fern sie von dem Arzte verrichtet wird, der den Verstorbenen in der letzten Krankheit behandelt hat, nicht bedürfe; daß aber der Todtenbeschauer davon jedesmal vorher in Kenntniß gesetzt werden müsse, allerdings zu dem Zwecke, damit er, wenn ihm ein Bedenken beigehen sollte, in Zeiten in geeigneter Weise einschreiten könne. Referent Bürgermeister Wehner: Ich will nur einige kurze Bemerkungen in Betreff der gegen das Gesetz vorgebrach ten Gründe mir erlauben. Herr Bürgermeister Hübler ist mit der Deputation einverstanden, und ich habe daher über seine Aeußerung nichts zu bemerken. Dagegen haben der Herr Vicepräsident v. Ammon und auch der Herr v-Polenz gegen die Todtenbeschau die Erinnerung gemacht, daß es wohl zweckmä ßiger sei, wenn sie nicht Laien, sondern immer Aerzten anver traut würde. Allein dem steht entgegen, daß dann 1) die ganze Todtenbeschau, wie sie der Gesetzentwurf enthält, nicht auszu führen wäre, weil es an Aerzten hierzu fehlt; 2) dürsten die Herren Beruhigung finden, wenn sie die Belehrung einsehen konnten, welche bereits für die Nichtärzte entworfen worden ist. Ich will nur im Allgemeinen anführen, worüber sie besonders belehrt werden sollen. Sie sollen Belehrung erhalten über die sichern Anzeigen des Todes, sie sollen Belehrung erhalten über die minder sichern Anzeigen des Todes, sie sollen über den Unterschied des Scheintodes vom wahren Tode belehrt werden, cs soll ihnen das Verfahren bei Vermuthung des Scheintodes angegeben werden, ferner auch die Vorbereitung zu den Ret tungsversuchen. Die Rettungsversuche selbst sollen ihnen prak tisch mitgetheilt, die Zeichen des zurückkehrenden Lebens eben falls bekannt gemacht werden. Das Verfahren bei den Ret tungsversuchen ist besonders vorgeschrieben, bei Erfrornen, bei Ertrunkenen, bei Erstickten und bei Betäubten. Die Kenn-
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