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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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zeichen, wo Verdacht wegen gewaltsamen Todes vorhanden ist, sollen ihnen ebenfalls gelehrt werden, und ebenso sollen sie über das Verfahren bei ansteckenden Krankheiten der Verstorbenen Belehrung erhalten. Ich glaube, es läßt sich diese Belehrung nicht in ihren Specialitäten vortragen, aber aus den Ueber- schriften der vielen Paragraphen läßt sich ersehen, daß es ein Entwurf ist, der sehr in das Specielle geht, und ich sollte mei nen, daß dazu, um dies zu begreifen, nicht allein Aerzte gehö ren, sondern daß sich auch andre Leute mit gesundem Menschen verstände zu Todtenbeschauern bilden können, und man deshalb Beruhigung zu fassen im Stande sei. v. Potenz: Der Herr Referent hat mir eine Meinung untergestellt, die ich nie gehabt habe. Ich habe nicht gesagt, daß die Todtenbeschauer allezeit Aerzte sein sollen, sondern ich habe nur gesagt, daß dann, wenn nicht Aerzte anzustellen sind, was oft unvermeidlich sein wird, auch diesen Todtenbeschauern, die gewöhnlich ungebildete Leute sein werden, nicht soviel Ge walt eingeraumt werde, und da habe ich mir Vorbehalten, zu den einzelnen , wo die Polizei^ewalt zu weit ausgedehnt zu sein scheint, und wodurch auch die Pietät der Hinterlassenen manchmal schwer verletzt werden könnte, merne Bedenken vorzu bringen. Referent Bürgermeister Wehner: Ich theile ganz die Ansicht, die der Herr Vicepräsident v. Deutlich ausgesprochen hat, daß, wenn wir auch nicht alles erreichen, was zu erreichen wünschenswerth wäre, wir doch soviel als möglich zu erreichen suchen müssen. Der Herr v. Ziegler wünscht, daß dieTodten- schau blos auf bedenkliche Fälle erstreckt werden möge; er hat aber nicht angegeben, wie er das versteht, und was ferner An sicht nach bedenkliche Fälle sind. Ich wenigstens getraue mir nicht, besondere bedenkliche Fälle herauszuheben. Mir scheint, daß es bei jedem, der gestorben ist, ein bedenklicher Fall sei, darum, weil man nicht wissen kann, ob er wirklich gestorben, so lange er nicht in Verwesung übergegangen ist. Was die Lodtenkammer anlangt, so hat Hr. v. Ziegler bemerkt, daß sie in den meisten Fällen fehlen. Nun scheint das aber gerade ein Grund zu sein, der am beßten zeigt, wie nothwendig es sei, Lodtenkammern anzulegen. Die übrigen Herren sind mei stens, was die Lodtenschau betrifft, dem Gesetzentwurf beigetre ten, und ich glaube, daß man nunmehr zur speziellen Bera- thung des Gegenstandes übergehen könnte. Ziegler und Klipphausen: Es ist gegen mich ange führt worden, daß ich mich des Ausdrucks „ bedenklicher Fall" bedient, und man hat gesagt, jeder Todesfall fei ein bedenklicher Fall. Für die Verwandten ist allerdings ein Todesfall ein bedenklicher, das will ich einräumen; daß es aber bei dem Ster ben gewiß bedenkliche Fälle giebt, wird Hr. Referent nicht in Zweifel ziehen. Es ist ein großerUnterschied, wenn unter dem Publicum daß Gerücht sich verbreitet, daß Jemand gestorben sei und man ihn, ob er gleich noch nicht vollkommen todt sei, zur Erde gebracht hätte. Dies ist ein bedenklicher Fall. Sollen alle Menschen, die sterben, der Todtenbeschau überlassen I. 8. werden, so werden eine Menge Todtenbeschauer, vorzüglich in großen Dörfern, angestellt werden müssen, und die Kosten wer den noch vergrößert. Bedenkliche Fälle giebt es überall, und wenn ich einen Arzt aufrufen will, so wird er sagen: allerdings giebt es bedenkliche Fälle und die sind es, die ich gemeint habe, z.B. Erstickung, Vergiftung durch Speisen rc. Das sind Fälle, welche ich bedenkliche nenne, und nur auf diese ist die Todtenbe schau zu reduciren. Diese kann dann füglich auch von Aerzten, die in allen großen Orten sich befinden, geschehen. Dann wür den diese Todtenbeschauungen nicht so häufig vorkommen und nicht so'bedeutende Lasten auf die Gemeinden gebracht werden müssen, die bereits unter der Last fast erliegen. Präsident v. Gersdorf: Es dürfte wohl die allgemeine Berathung für geschlossen erachtet, und die Berathung des Gesetzes im Einzelnen vorgenommen werden können. Referent Bürgermeister Wehner trägt nun zuerst den Eingang und die erste §. des Gesetzentwurfs vor, wie folgt: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben zu Verbesserung der in Unfern Landen wegen Besorgung des Leichendienstes bestehenden Ein richtungen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlos sen, und verordnen, wie folgt: §. I. Von Eintritt des Gesetzes an darf keine Leiche beer digt werden, bevor sie nicht der Besichtigung durch einen ver pflichteten Todtenbeschauer unterlegen hat, und von diesem die Erlaubniß zur Beerdigung ertheilt worden ist. Die Motiven dazu lauten: Da die Ausführung des Gesetzes durch die Anstellung der Todtenbeschauer bedingt ist und diese sich leicht ln einzelnen Be zirken verzögern dürfte, so wird das Gesetz nicht füglich im ganzen Lande gleichzeitig in Vollzug gesetzt werden können, vielmehr den Kreisdirectionen zu überlassen sein, nach Maß gabe der an sie gelangenden Anzeigen über die Verpflichtung der Todtenbeschauer den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem an die Todtenschau in jedem Bezirke in geregelte Wirksamkeit zu treten hat. Referent Bürgermeister Wehner: Die Deputation hat gegen diese §. nichts zu erinnern; es ist aber ein Antrag vom Herrn Bürgermeister Starke hier zur Sprache zu bringen. Die ser sagt: „Ich erlaube mir, statt der gewählten Wortstellung, folgende Abfassung in Vorschlag zu bringen: Von Eintritt des Gesetzes an darf in der Regel keine Leiche beerdigt werden, dafern nichts) von Zeit des erfolgten Ablebens 72 Stunden verstrichen sind, b) die Leiche der Besichtigung durch einen-ver- pflichteten Todtenbeschauer unterlegen hat, und v) von diesem die Erlaubniß zur Beerdigung ertheilt worden ist." Bürgermeister Starke: Ich weiche zwar gern jeder bes sern Ueberzeugung und gereiftem Erfahrung, indeß glaube ich doch, daß diel. h. wiesle im Gesetze gefaßt ist, zu einigen Conflic- ten für die Behörden Veranlassung geben könne. Unvermeid lich muß sich nämlich jede Behörde durch ein absolutes Verbot, von dem keine Ausnahme gestattet ist, in Verlegenheit gesetzt sehen, wenn sie in einzelnen Fällen das Gesetz nicht befolgen kann. Dergleichen Fälle werden aber in Winterzeit bei Un- 2^
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