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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Fall erwähnt', daß ein Stadtrath ein Commungrundstück ver pachten und diesen Contract protokolliren wollte. Man glaubte nun, das Gesetz wolle einem solchen Protokoll, obschon der SLadtrath zugleich Contrahent sei, die Wirkung eines gerichtlich protokollieren oder recognoscirten Vertrags beilegen. Dies liegt nicht in der Absicht des Gesetzes. Hier war der Stadt rath Contrahent. Das Protokoll hat hier nicht mehr Kraft, als ein Receß, der entweder der gerichtlichen Recognition be darf oder der Diffession unterliegt. Deshalb sind diese Worte eingerückt worden. Ohne im klebrigen andere Beschlüsse Her vorrufen zu wollen, erlaube ich mir nur zu bemerken, daß bei der Redaction noch ein paar Worte werden Wegfällen müssen, nämlich die gleich vorhergehenden Worte: „in diesen Angele genheiten." Referent Vicepräsident v. Carlo witz: Es schlagt die Deputation ebenfalls vor, dem beizutreten sä b: Gutachten der Deputation: Weil dann um so weniger gezweifelt werden kann, daß hier nur von solchen Niederschriften die Rede sein könne, welche bei Verwaltungsbehörden in ihren Angelegenheiten-« ls öffent liche Behörde und nicht gewissermaßen als Partei gefer tigt werden. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer auch diese Veränderungen wirklich annehmen wolle? — Die Annahme erfolgt einsti.mmig. — Gesetzentwurf Z. 3. Künftig sollen Rechtscandidaten rc. zum Registriren bei Justiz- und administrativ-richterlichen Behörden nach dazu er folgter Verpflichtung gebraucht werden können, sobald die Ver handlung, über welche das Protokoll aufzunehmen ist, von einem mit richterlicher Qualisication versehenen Beamten der Behörde selbst geleitet wird. Zur Gültigkeit solcher Registraturen gehört, daß der Be amte, welcher die Verhandlung leitet, im Eingänge namentlich aufgeführt wird, auch das Protokoll mit unterzeichnet. Dergleichen rc. bereits erlangt haben. Beschluß der ersten Kammer: ») Künftig sollen rc. zum Registriren sowohlbei Justiz- und administrativ-richterlichen als bei Verwaltungsbehör den nachrc. aufzunehmen ist, bei Justiz- und Admini strativjustizsachen von einem rc. Behörde, bei Ver- waltungssachen von einem Vorstande oder Mit- gliede der kompetenten Verwaltungsstelle (vergl. tz. l) selbst geleitet wird. Zur Gültigkeit rc. gehört, daß Derjenige, welcher rc. Beschluß der zweiten Kammer: a<l s. Beigetreten unter alleinigem Ausfall des Wortes: „ competenten." Gutachten der Deputation: sä s. beizutrcten, d. h. das Wort: „competenten" aus den oben §. L sä s bemerkten Gründen fallen zu lassen. Präsident v. Gersdorf: Ist die Kammer gemeint, das Wort „competenten" auch hier fallen zu lassen? — Wird ein hellig b ejahet. — Referent Wicepräsident v. Carlo witz: Bei b ist kerne Differenz, sondern Einverständniß vorhanden. c) Antrag in die Schrift: daß die jungen Rechtscandida ten von der Unzulänglichkeit einer ausschließlichen Uebung in reinen Verwaltungssachen zum Behuf der Zulassung zur Fer tigung der juristischen Probeschriften auf geeignete Weise Kennt- niß erlangen. . Gutachten der Deputation: aä o. Beizutrcten, damit Rcchtscandidaten aus vorliegen der gesetzlicher Bestimmung nicht etwa das Gegentheil folgern. Präsident v. Gersdorf: Ist die Kammer gemeint, dem beizutreten? — Einstimmig Ja. — Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Bei tz. 4 ist Ein verständnis Gesetzentwurf tz. 6. Die Protokollaufnahme rc. untersagt. Sie soll jedoch künf tig nur den mit Richterfunctionen bekleideten Beamten bei den durch sie geleiteten Handlungen und nur unter folgenden Be schränkungen gestattet sein: s. rc. e) daß nach Beendigung der Verhandlung das Wie dervorlesen des Protokolls im Zusammenhänge durch den Be amten selbst, der es dictirt, geschehe, und ä) daß dieser Beamte sodann das Protokoll rc. Beschluß der ersten Kammer: Die Protokollaufnahme rc. untersagt. Sie soll rc. Be amten und den tz. I gedachten zum Registriren in Verwaltungsangelegenheiten ermächtigten Per sonen bei den durch rc. durch den Beamten oder die tz. I gedachte Person selbst, der oder die es dictirt, ge schehe, und ä) daß dieser Beamte oder diese Person so dann rc. Beschluß der zweiten Kammer: In der Hauptsache beigetreten; aber mit folgender Fas sung: Es soll nach dem Worte „bekleideten" des Gesetzentwurfs eingeschaltet werden: „ und den nach tz. 1 zum Registriren in Verwaltungs angelegenheiten ermächtigten rc." Sonst soll es aber beim Gesetzentwurf bewenden. Gutachten der Deputation: Die zweite Kammer hielt ihre Fassung für einfacher und klarer, und glaubte, daß, da auch den tz. 1 zum Registriren be fugten Personen das Prädicat „Beamten" gebühre, dieselbe auch erschöpfend sei; in Anerkennung dieser Gründe beizutreten. Referent Vicepräsident v. Carlowitz: Nun das unter liegt keinem Zweifel, daß die Fassung der zweiten Kammer ein facher und klarer ist, aber die Deputation Ihrer Kammer bean tragte eine andere Fassung deshalb, weil sie der Meinung war, das Prädicat „Beamten" würde nicht allgemeine Anwendung auch auf die Verwaltungsmänner finden, die zweite Kammer hat aber an dem Worte.keinen Anstoß genommen, und so unter liegt es keinem wesentlichen Bedenken, beizutreten.
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