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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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rvegsamkeit durch Schneegestöber, in andern Zeiten bei Ueber- schwemmungen, oder in Kriegszeiten und bei epidemischen Krank heiten eintreten, wo die Zuziehung des Todtenbeschauers und seines Stellvertreters wenigstens unausführbar werden kann. Um daher die Localbehörden berechtigt zu wissen, in einzelnen Fällen selbst Ausnahmen vom gesetzlichen Verbote zu statuiren, wünschte ich meinerseits die Worte „in der Regel" eingeschaltet zu sehen. Was ferner die gewünschte Einschaltung betrifft, daß Niemaud vor Ablauf von 72 Stunden beerdigt werden solle, so mache ich darauf aufmerksam, daß in dem Gesetze, noch mehr aber in der Verordnung und in der Instruction den Tod- tenbeschauern eine Ermächtigung ertheilt worden, welche wohl dem Gefühl Vieler widerstreben dürfte. Von ihrer alleinigen Bestimmung wird künftig die Anordnung abhängen, wenn eine Leiche begraben werden soll. Nun wird es aber wohl Keinen selbst in diesem Kreise geben, den nicht schon einmal das herbe Gefühl betroffen hätte, einen theuern Verwandten betrauern zu müssen, und ich provonre auf deren Gefühl, welche eine sol che Erfahrung gemacht, ob es ihnen gleichgültig gewesen sein würde, wenn sie sich der Gefahr ausgesetzt gesehn hätten, nicht die Pietät gegen den Verstorbenen ausüben zu können, zu dem sie ihr Gefühl aufforderte, oder wenn sie rückstchtlich derZeit der Beerdigung sich ausschließlich der Diskretion des Todtenbe- schauers hätten überlassen sollen, besonders wenn dieser ein Nichtarzt gewesen. Gewöhnt man sich schon selbst nur schwer an das Gefühl der Nothwendigkeit des Verlusts eines Angehö rigen, so wird man. der Besorgniß einer Gefahr sich um so mehr hingeben, wenn die gewünschten Einschaltung unterbleibt, nnd die Bestimmung der Zeit der Beerdigung nur von dem Todten- beschauer abhangt. Durch das Mandat vom 11. Febr. 1792, welches die Bestimmung enthält, daß vor 72 Stunden nach dem Tode Niemand beerdigt werden dürfe, hat sich die beruhi gende Ueberzeugung bei dem Publicum eingedrängt, daß bei Beobachtung dieser Frist in der Regel eine Gefahr nicht zu fas sen sei, und es scheint kein Grund porzuliegen, um dem Publi cum diese Beruhigung zu entziehen. Ich sehe mich daher ge- nöthigt, darauf anzutragen, daß die Bestimmung ausgenommen werde, daß vor 72 Stunden nach erfolgtem Tode Niemand be erdigt werden dürfe, oder wenn dies bedenklich gefunden würde, daß wenigstens den Betheiligten ein Widerspruchsrecht gegen den Beschluß des Lodtenbeschauers in Betreff einer frühem Beerdigung gestattet werde, wenn diese nicht in einzelnen Fäl len ausnahmsweise absolut nothwendig ist. Präsident v. Ger sdorf: Die Kammer wird den Antrag vernommen haben. Zuvörderst habe ich zu fragen, ob sie den selben unterstütze? — Wird zahlreich unterstützt. — Referent Bürgermeister Wehner: Ich habe gegen den Antrag Folgendes: Fürs Erste, wenn man in den Gesetzent wurf die Worte „in der Regel" bringt, so ist das so gut, als wenn man die Todtenbeschau vernichtet. Wer dann nicht Lust hat, sich der Todtenbeschauer Zu bedienen, wird sagen: „es ist zwar die Regel, ich will mich aber außer der Regel stel len," und er wird sich der Todtenbeschauer nicht bedienen. Diese Worte „in der Regel" sind leider Worte, die wir in der Gesetz gebung Sachsensofthaben. Ich liebe sie nicht, weil eine außerordentliche Unbestimmtheit durch sie in Vie Gesetzgebung kommt. Sie scheinen mir aber auch, wenn ich die Sache recht betrachte, nicht nothwendig zu sein, denn daß durch-die Todtenbeschau eine Verletzung des Gefühls der Hinterlassenen entstehen soll, kann ich nicht glauben. Denn fürs Erste sind die Todtenbeschauer in dieser Beziehung instruirt, sich mit gehöri ger Vorsicht und Umsicht zu benehmen, und zweitens läßt sich die Maßregel, die wir haben wollen, nämlich um bestimmt zu wissen, daß Niemand als Scheintodter begraben werde, sich nur dadurch ausführen, daß Jemand da ist, der die Merkmale des eingetretenen Todes genau untersucht, und darauf sieht, ob sol che wirklich vorhanden sind. Ferner ist beantragt, es sollen zwei und siebzig Stunden festgestellt werden. Allein das scheint mir deshalb nicht nöthig, weil, wenn Jemand auch die Leiche noch zu Hause behalten will, wenn sie schon Zeichen des Lodesan sich hat, ihn auch Niemand daran behindern wird. Was übrigens die besonderen Fälle anlangt, wo vielleicht ge wisse Umstände die Ausführüng verhindern, z. B. Schneege stöber, Ueberschwemmung, Kriegszeiten u. s. w. nun, da muß man sich nach solchen besondern Umstanden richten, und in die ser Beziehung haben wir auch noch andre Fälle, z. B. die Taufe, wo gleichfalls solche Ausnahmen gemacht werden müs sen, und das wäre eine Ausnahme von der Regel, die man sich wohl allenthalben gefallen lassen muß. Allein daß durch die ses Amendement dem Gesetzentwurf ein gewisses Schwanken gegeben, ja daß er beinahe ganz vernichtet würde, kann nur meine Ansicht sein. Ich bin daher nicht für das Amen dement. Bürgermeister Schill: Ich habe dieses Amendement eben falls nicht unterstützt, weil ich nicht glaube, daß dessen Auf nahme nothwendig sei, um die Befürchtungen zu beseitigen, welche der Antragsteller hegt, nämlich daß es nicht nothwendig ist, die Worte „in der Regel" hineinzusetzen. Es würde, wie der Herr Referent bemerkt hat, eine Unbestimmtheit in das Ge setz kommen. Sollten Fälle sich ereignen, wie Krieg, sehr verbreitete Epidemien, so muß man annehmen, daß das Zeit ereignisse sind, wo das Gesetz außer Kraft tritt, und wo die Vorschriften nicht beachtet werden können. Wenn er eine Ver letzung der Pietät befürchtet und glaubt, daß durch die Auf nahme der Bestimmung, daß die Beerdigung unter 72 Stun den nicht erfolgen soll, diese Verletzung vermieden werde, so liegt dies nicht im Gesetz; denn in der Instruction lautet es in einer der letzten §§., daß der Todtenbeschauer die Erlaubniß zur Beerdigung geben könne; allein damit ist nicht die Ver bindlichkeit der Hinterlassenen ausgesprochen, sofort die Beer digung vorzunehmen, sondern es steht in ihrem Willen, ob sie es thun wollen. Diese Bestimmung wird jedenfalls so ge nommen worden sein, und daher liegt darin für die Hinter lassenen keine Beeinträchtigung. Sie werden die Pflichten, welche jeder gegen seine geliebten Verstorbenen üben will, üben können, ohne daß die Todtenbeschau störend eintritt. Dies
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