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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Anträge der zweiten Kammer entgegen zu treten, um so mehr da derselbe der hohen Staatsregierung völlig freie Hand in die ser Beziehung läßt. Allein auf Etwas muß ich aufmerksam machen, daß es im Interesse beider Kammern liegt, die in ihrer großen Majorität aus Grundstücksbesitzern zusammengesetzt sind, daß vorzugsweise die Wintermonate zu den ständischen Beratungen gewählt werden möchten, wo die Entfernung von ihren Gütern und ihrem Berufe für die Mehrzahl der Stände mit weniger Nachtheilen verknüpft ist. Es haben dies auch bereits die früheren Stände gefühlt und diesfalls bei §. 78 des Entwurfs der Verfassungsurkunde den Antrag an die hohe Staatsregierung gestellt, daß es der hohen Staatsregierung gefallen möge, stets die Standeversammlung im Monate No vember zusammen zu berufen. Es ist auch darauf die diesfall- sige Zusagung von Seiten der Regierung dahin erfolgt, daß dies geschehen würde, wenn nicht besondere Jnconvenienzen für die Verwaltung daraus entstünden. Nun glaube ich aller dings, daß unser Antrag so allgemein gefaßt ist, daß es auch der hohen Staatsregierung möglich sein werde, noch einen Weg auszumitteln, wodurch die Zusammenberufung der Stände gleich zu Anfänge des Winters möglich sein wird, entweder in der Weise, wie von der Deputation der ersten Kammer früher vorgeschlagen worden ist, daß einmal eine vierjährige Bewilli gung eintrete, oder in der Art, daß die künftige Standeversamm lung etwa 12—14 Monate vor Ablauf der neuen Bewilli gungszeit zusammenberufen werde. Aber ich will mich enthal ten, aufdiese Vorschläge weiter einzugehen und wollte nur erin nern, daß es in jeder Beziehung sehr wünschenswerth ist, vor zugsweise die Wintermonate für die Ständeversammlüng zu bestimmen und den diesfallsig gestellten frühem Antrag der al ten Stände festzuhalten. Referent Bürgermeister H übler: Die Bedenken des ge ehrten Abgeordneten gegen eine frühere Einberufung der Stände veranlaßten auch die Deputation, den Schlußantrag in der All gemeinheit, wie er von dem'Abg. v. Watzdorf gestellt worden, der Kammer zur Annahme zu empfehlen, weil in dieser Allgemein heit es in das freie Ermessen der Regierung gestellt bleibt, zu er wägen, welche Modalität die geeignetste sei, um den Uebelstand eines Provisoriums künftig zu vermeiden, und weil hierdurch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird, auf den frühem An trag der diesseitigen Kammer zurückzugehen, einmal für immer die Bewilligung auf vier Jahre auszudehnen. Eine Einberufung der Stande 14 Monate vor Ablauf der Finanz- veriode, fürchte ich freilich, würde neuen Unzuträglichkeiten Stoff geben und namentlich störend in den Rechenschaftsbericht ein greifen , daher unter allen Umständen nicht zu empfehlen sein. Präsident v.Gersdorf: Wenn nichts weiter über den Gegenstand gesprochen wird, so würde ich glauben, daß nur eine Frage nach Ansicht der Deputation zu stellen sein würde auf das, was die zweite Kammer beschlossen hat. Der Beschluß der zweiten Kammer ist enthalten in den Worten des Deputa tionsgutachtens: „im Vereine mit der ersten Kammer die höhe Staatsregierung zu ersuchen, sie wolle die geeigneten Maßregeln treffen, um die Stände der Nothwendkgkeit provisorischer Steu erbewilligungen in Zukunft zu überheben," und ich frage die Kammer: ob sie hierin sich dem Beschlüsse der zweiten Kam mer anzuschließen vermöge? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun Herrn Dom herrn v. Schilling ersuchen, den Vortrag zu übernehmen über die Differenzpunkte, die bei dem Gegenstände, die Erledigung zweifelhafter Rechtsfragen betreffend, noch obwalten. Referent Domherr v. Schilling: Bei dem Gesetzent würfe, die Erledigung zweifelhafter Rechtsfragen betreffend, ist noch eine Differenz zwischen beiden Kammern vorhandenem Bezug auf die fünfte Decision, welche die Frage entscheidet, zu welcher Stunde in Streitigkeiten über ganz geringe Civilrechts- ansprüche die vontnmsv!» der vorgeladenen Parteien eintritt. Nach dem Gesetzentwurfs soll bei den Verminen , die auf die Stunde des Vormittags festgesetztsind, die Versäumniß alsdann eintreten, wenn dieAnmeldung zumTermine nicht eher geschehe, als bis die Uhr zwölf geschlagen hat, und bei allen Verminen, welche auf die Stunden des Nachmittages angesetzt worden sind, wenn die Uhr fünf ausgeschlagen, und bis dahin dieAn meldung noch nicht erfolgt ist. Die erste Deputation der jensei tigen Kammer hielt es im Interesse sowohl der Gerichte und der Parteien selbst für zweckmäßiger, daß die Versäumniß des Ter mins früher angenommen werde, nämlich alsdann, wenn die Uhr diejenige Stunde ausgeschlagen habe, welche auf die in der Vorladung bestimmt bezeichnete folgt, so daß also z. B., wenn Jemand um 10 Uhr vorgeladen worden, aber um 11 Uhr noch nicht sich angemeldet hat, wenn die Uhr 11 ausgeschlagen, den Termin versäumt habe. Insofern schlagt sie auch eine verän derte Fassung der einzelnen §§. der fünften Decision vor, und die Kammer genehmigte einstimmig den Vorschlag ihrer Depu tation. Die erste Deputation der zweiten Kammer erklärte sich zwar einverstanden mit den Hauptideen der von der ersten Kam mer beschlossenen Umänderung der Decision; allein sie erachtete noch einige Modisicationen für zweckmäßig, welche insbeson dere darauf hinausgehen, daß die Versäumniß des Termins dann eintreten solle, wenn die Partei bei der Aufforderung zur Verhandlung der Sache sich nicht gemeldet habe, daß aber die Aufforderung nicht eher geschehen dürfe, als nach Ablauf der Stunde, welche auf die in der Vorladung bestimmte zunächst folgt. Bei dem ersten Anblick wird es weniger einleuchten, welche Abweichung in der Ansicht der jenseitigen Deputation und der unsrigen besteht; der wesentliche Unterschied ist der: es soll, wenn die Stunde abgelaufen ist, der Richter zwar den Auf ruf an die Parteien erlassen können, aber nicht erlassen müssen, sondern es solle seinem Ermessen überlassen bleiben, ob er sogleich nach Ablauf der Stunde, oder nach einiger Zeit den Aufruf er lassen wolle. Die zweite Kammer dagegen lehnte sowohl den Vorschlag der Deputation, als auch den Vorschlag der ersten Kammer ab, und kehrte zum Gesetzentwürfe zurück, nach wel chem also die Versäumniß bei Terminen, die auf die Stunden
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