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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Zur Beurtheilung der vorliegenden Angelegenheit — de ren Regulirung im Gesetzesweg allerdings nothwendig erscheint — und um zu einer genügenden Beantwortung der Frage: ob eine theilweise oder eine völlige Niederschlagung der im Decrete erwähnten Ansprüche zu rechtfertigen sei? zu gelangen , ist es erforderlich, einen Rückblick in die Vergangenheit zu thun und sich die Geschichte der für das Vaterland so verhängnißreichen Zeitperiode vom Jahre 1813 an folgenden Verhandlungen über die Vergütungen der Kriegsprästationen, so wie die damaligen landesverfassungsmäßigen Verhältnisse zu vergegenwärtigen. Der jenseitige Bericht hat dies mit so viel Gründlichkeit und actenmäßiger Treue gethan und überhaupt den Gegenstand so erschöpfend behandelt, daß die Deputation nur Wieder holungen geben könnte, wenn sie nochmals darauf eingehen wollte; sie erlaubt sich daher, durchgehends auf jenen Bericht Beziehung zu nehmen. Die zweite Deputation der zweiten Kammer ist zu der Ansicht gelangt: 1) daß nach dem Anträge der Regierung und Erklärung der Stände vom Jahre 1830 die Vergütungsansprüche we gen der Naturalienlieferungen bereits als erledigt anzusehen seien, aus gleichen Gründen aber auch ein gleiches Ver fahren hinsichtlich der Pferdelieferungsansprüche zu folgern und einzuschlagen sei, und dies um so mehr als 2) die noch nachträgliche Vergütung und Heraushebung einzelner zum Kriegsaufwande der betreffenden Periode gehörender Forderungen zugleich die übrigen in ähnlicher Weise betheiligten Unterthqnen verletzen, ihre allgemeine Gleichstellung gefährden und gegen die Grundsätze der Billigkeit verstoßen würde, 3) der Ausführung eines Beschlusses auf Vergütung un- übersehbäre Schwierigkeiten entgegenstehen und den Zweck . vereiteln dürften, und die zweite Kammer selbst die dafür angeführten Gründe an erkennend , hat die Niederschlagung sammtlicher Ansprüche we gen Naturalien- und Pferdelieferungen einstimmig beschlossen. Je wichtiger der vorliegende Gegenstand sowohl vom Ge sichtspunkte des Rechts aus betrachtet, als hinsichtlich seines finanziellen Einflusses auf die Staatskassen ist, um so sorgfäl tigere Prüfung und Erwägung bedarf derselbe. Die Depu tation glaubt sie ihm gewidmet zu haben, sie ist dabei zu dem selben Resultat, wie die zweite Deputation der zweiten Kammer gekommen und hält den Beschluß der letztem vollkom men gerechtfertigt. Auch hier wird es wieder genügen, auf den jenseitigen Bericht hinzuweisen, und die Deputation erlaubt sich nur noch wenige Bemerkungen: Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die jetzt fraglichen Lie ferungen in die Klasse derjenigen, für welche die Vergütung durch die Bekanntmachung vom 2. November 1819 niederge schlagen worden, nicht mit ausgenommen waren, es geht dies daraus hervor, daß erstere in der Bekanntmachung nicht mit genannt waren, deren etwanige Vergütung auf landesherrliche Kassen zu verweisen gewesen wäre und, wenn sie darunter be griffen, die Vergütung an den spätem Landtagen nicht erst wie der in Frage gezogen werden können. Der Grund, aus welchem man in jener Bekanntmachung nicht gleichzeitig auch diese Ansprüche niederschlng, ist lediglich in der scharfen Trennung der landesherrlichen und ständischen Kassen zu suchen, und dann, weil dies der alleinige Grund i. öä. war, trug die Stmtsregierung in dem Decket vom 7. Januar 1830 auch auf Nieverschlagung dieser Ansprüche an, da solche den in der Bekanntmachung von 1819 benannten gleich zu stellen waren, ja ihre Niederschlagung noch zulässiger erscheine. Die Gründe für diesen Vorschlag sind in dem jetzt vorliegenden allerhöchsten Decrete wiedergegeben. Die damalige Ständeversammlung erklärte sich in der stän dischen Schrift voM 3. Juli 1830 damit einverstauden, daß Vergütung für Naturalienlieferung nicht zu gewähren sei; da gegen beanspruchte sie die Vergütung für die gelieferten Stück pferde unter Hinweisung auf die dafür geschehenen Bewilligun gen aus den landesherrlichen Kassen an das Steuerärar mir dem Vorbehalte, über deren Verwendung später Bestimmung treffen zu wollen; und dieser nicht ganz klaren Erklärung ist es zuzuschreiben, wenn in dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf die Vergütung für gelieferte Pferde vorgeschlagen wird, während die Niederschlagung der Ansprüche für Naturallieferungen durch Einverstandniß der Regierung und Stande als feststehend an genommen wird. Allein berücksichtigt man die damaligen Verhältnisse, so stellt es sich als gewiß heraus, daß diese Erklärung ebenfalls nur Folge der Trennung der landesherrlichen und ständischen Kaffen war; denn da Bewilligungen zu Bezahlung der Stück pferde gemacht, und die Mittel zu ihrer Vergütung in die lan desherrlichen Kassen geflossen waren, so reclamirte man diesel ben wieder für die ständischen Kassen, nicht für die betreffenden Individuen; es geht dies deutlich daraus hervor, daß man in der Erklärung die Vergütung an die Lieferanten gar nicht aus sprach, sondern nur die Einzahlung der Vergütung in die stän dische Steuerkasse beantragt und die Verwendung aus selbiger sich vorbehielr, daß man ferner die Zurechnung der Werthe der von den Staatsbehörden an die Unterthanen hinausgegebenen Pferde bewilligte, obschon letztere andere Individuen erhallen hatten, als solche, welche Pferde ge.iefert und man beabsichtigte mithin nur ein Abrechnungswerk zwischen der Staatskasse und dem Steuerärgr. Eine andere Deutung läßt sich obiger Er klärung durchaus nicht geben, will man die Siändevecsamm- lung von 1830 nicht eines argen Widerspruchs zeihen, der un bezweifelt darin gelegen haben würde, wenn sie Vergütungen für auf demselben Rechtsruck beruhende Ansprüche, welche nach der Vorlage der Staatsregierung völlig gleich zu behandeln waren, zum Theil'gewährt, zum Theil abgeschlagen hätte. Obige Deutung wird sich hieraus als vollkommen richtig Her ausstellen. Die Staatsregierung hat in dem erwähnten Decret die Niederschlagung beiderlei Vergütungen (für Naturalien- und Pferdelieferungen) unter Hinweisung auf die durch die Be kanntmachung vom 2 November 1819 ausgesprochene Maß regel beantragt, ja jene noch für zulässiger ais diese betrachtet; und die Ständeversaminlung von 1830 scheint durch erklärtes Einverstandniß hinsichtlich der Vergütung für Naruralienliefe- rung dieseAnsicht gcthcilt und das Princip anerkannt zu haben; es wird auch jetzt daran noch fest zu halten sein, will man nicht die erstere Maßregel, die nur durch die außerordentlichen Zeit ereignisse, durch die bedauernswürdige Lage, in welcher sich das durch Krieg verarmte und erschöpfte Land befand, durch die Ueberzeugung, daß so nur bas Ganze erhalten werden könnte, gerechtfertigt werden kann, doppelt fühlbar-machcn, und sie höchst ungleich treffen lassen, denn nur dadurch, daß sämmt- liche zu derselben Zeit, zu demselben Zweck und unter denselben Umstanden geleisteun Kriegsprästationen gleich behandelt wer-' den, wird jene Maßregel vor dem Richterstuhle des Rechtes sich
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