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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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schen Schrift: „ sie sollten Vorbehalten bleiben." Ich glaube allerdings, wenn sie jetzt unter der Aufrechnung mit begriffen sind, und wenn die Paragraphe so gefaßt ist, daß alle Ansprüche wegen Naturalienlieferungen niedergeschlagen werden, daß auch diese darunter mit begriffen sind. §. I des Gesetzentwurfs heißt so: „Alle Ansprüche wegen Naturalienlieferungen zu Verpfle gung sächsischer und fremder Truppen werden hiermit gänzlich niedergeschlagen." Staatsminister v. Zeschau: Allerdings sind die Ansprüche des Meißner Kreises, so wie überhaupt alle Ansprüche für Liefe rungen für fremde Truppen, mithin auch für die im Jahre 1805 an die preußischen Truppen abgegebenen Naturalien durch die vorgeschlagene Fassung niedergeschlagen. Ich glaube auch, daß diesem um so weniger die Ansicht der ersten Kammer entgegen sein wird, als es diese eigentlich war, welche sich für die Regie rungsvorlage über diesen Gegenstand im Jahre 1833 ausdrück lich erklärte. Es ist nämlich durch die Abrechnung mit Preu ßen eine Summe von überhaupt 80-000Thlr. für diese Vergü tung erlangt worden. Diese Summe floß in die Steuerkasse, und wurde im Jahre 1831, allerdings nur vorläufig, verwendet, um den Bedarf zur Ausrüstung des inländischen Lruppencon- tingents zu decken. Als am Landtag 1833 von der Scaatsre- gierung über das Resultat des Abrechnungswerks mit Preußen über diePeräquationskaffe und andere Gegenstände Mittheilung gemacht wurde, beantragte man, die Vergütungsansprüche für Lieferungen an die preußischen Truppen niederzuschlagen. Die erste Kammer erklärte sich mit der Meinung der Regierung ein verstanden, weil sie von der Ansicht ausging, einmal, daß das Object für die Lieferungspflkchtigen ganz unbedeutend sei — wenn ich nicht irre, belief sich die Summe auf 3 Gr. und einige Pfennige xro Thaler — dann, weil es nicht mehr möglich sei, die Berechtigten zu ermitteln, und endlich, weil der Vergütung einer Leistung überhaupt alle die Gründe entgegenständen, welche die Deputation in dem vorliegenden Falle geltend gemacht hat. Wenn man nicht alle Leistungen vergüten kann, ist es eine Ungerechtigkeit, nur eine Leistung herauszuheben. Die zweite Kammer schloß sich dieser Ansicht damals nicht an und fügte die Erklärung bei, sie sei der Meinung, man müsse, sobald die einzelnen Interessenten sich meldeten und ihre Legitimation zur Erhebung der Vergütung nachwiesen, die Vergütung ge währen. In diesem Zustande ist die Sache noch, und in der Zwischenzeit, obgleich die Verhandlungen zur Kenntniß des Pu blikums gekommen sind, hat sich Niemand gemeldet. Um die sen Gegenstand abzuthun, ist nunmehr die vorliegende Fassung gewählt worden. Der Anspruch des Meißner Kreises, welcher Vorbehalten worden war, fällt mit Niederschlagung der gejamm ten Ansprüche weg. Es würde auch eine Ungerechtigkeit sein, wollte man dem Meißner Kreise für jene Lieferungen eine Ver gütung gewähren, während andere leer ausgehen. Prinz Johann: Ich kann mich nicht beruhigen und hie Gründe gegen meine Ansicht nicht für durchschlagend halten. Daß die erste Kammer flch in diesem Sinne erklärt hat., weiß ich wohl; aber so viel ist sicher, daß kein ständischer Beschluß zu Standekam, daher auch die erste Kammer von ihrem da maligen Beschlüsse zurückgehen und die Zustimmung der zwei ten Kammer uns nicht binden kann. Was nun die Sache selbst betrifft, so bin ich nicht im Stande, meine Ueberzeugung darüber auszvsprechen, was sachgemäß sei oder nicht. Nach genauer Prüfung war es mir unmöglich, mich für den Gesetz entwurf im Allgemeinen zu erklären. Bei diesem fraglichen Anspruch aber scheint nicht ganz psr rmio zu sein. Es beruht 1) der Anspruch auf etwas ganz anderem, auf einer Vergü tung, die vom Auslande geleistet worden ist. Man könnte sa gen, es liege ein directer Anspruch auf die 80,000 Thlr. vor, und daß der Staat sie an sich gezogen habe, sei ein Klaggrund, woraus die Leistung zu fordern sei; .es sei anzufehen, als ob die preußischen Truppen im Jahr 1805 Alles gleich bezahlt hätten. Es scheint aber auch 2) eine Ungleichheit daraus zu entstehen. Die andern Ansprüche werden Vorbehalten, der Anspruch des Meißner Kreises aber wird niedergeschlagen. Da her würde ich mir den Antrag erlauben, daß di,e Kammer die sen Anspruch nicht für niedergeschlagen ansehe, sondern als ess üueZra bewachte.. Staatsminister v. Nostiz-Wallwitz: Ich erlaube mir eine geschichtliche Bemerkung über diesen Gegenstand. In den für Sachsen so unglücklichen Kriegsjahren war es verfassungs mäßig geworden, daß, wenn Lieferungen erforderlich waren, diejenigen Bezirke dazu gewählt wurden, in denen für den Au genblick der Kriegsschauplatz nicht war, oder welche in Folge der Durchmärsche und KantoNirungen fremder Truppen weni-i ger gelitten hatten, als andere Landestheile. Das war damals mit dem Meißner Kreise der Fall. Aus den vorliegenden Ac ten ist ersichtlich, daß, nachdem der Meißner Kreis ebenfalls durch den Krieg sehr bedeutend gelitten hatte, er später öfter geschont worden ist, während ander^Landestheile zu Prästatio nen aufgefordert wurden. Wenn er daher einen Anspruch er heben wollte, so würden und könnten die anderen Landestheile nicht darauf eingehen, weil sie jedenfalls Gegenforderungen aufstellen könnten, welche gewichtiger wären als der Anspruch, welchen der Meißner Kreis zu machen berechtigt sein könnte. Domherr v. Schilling: Hält man sich an den Grund satz : üktt justitia, persat iQUlläus, so kann man sich weder mit dem allerhöchsten Decret und dem Gesetzentwurf, noch mit dem Deputationsgutachten befreunden. Es handelt sich von einer Forderung, deren Erfüllung theils auf ausdrückliche Zusagen der Staatsbehörde, theils auf allgemeinen Rechtsgrundsätzen beruht. Dieses soll gestrichen werden. Geböte es die unab weisbare Nothwendigkeit, so müßte man sich fügen nach dem alten Sprüchwort: wo nichts ist, hat der Kaiser das'Äecht verloren; so lange aber die Unmöglichkeit nicht vorliegt, werde ich mich schwerlich dazu entschließen können, dem jetzt in Frage stehenden Vorschläge meine Zustimmung zu ertheilen. Daß die Unmöglichkeit, die Forderung zu befriedigen, nicht vorhanden ist, scheint daraus hervorzugehen, daß die Forderung auf eine
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