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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Summe reducirt ist, und obgleich dadurch eine bedeutende Last auf die Staatskasse gewälzt werden würde, so glaube ich doch, daß die Rücksicht auf die Rechtspflege uns höher stehen muß, als die Rücksicht auf finanziellen Vorth eil oder Nachth eil. Be ruft man sich auf frühere Vorgänge, wo ebenfalls Forderun gen, die aus den Kriegsjahren entstanden waren, niedergeschla gen worden sind, so habe ich dagegen vom Standpunkte des Rechts aus zu erwiedern, daß aus einer Handlung, die rechtli cher Weise nicht gut geheißen werden kann, kein Rechtferti gungsgrund für eine andere ähnliche Handlung entnommen werden kann. Es ist aber auch ein ganz anderes Verhälmiß. Dort lag die unabweisbare Nothwendigkeit vor. Das Land war durch den Krieg so erschöpft, daß nicht alle Forderungen befriedigt werden konnten. Es trat damals die Nothwendig- keit ein, welche ich vorhin berührt habe. Jetzt aber steht es anders. Es handelt sich von Ansprüchen, deren Betrag sich übersehen laßt. Diese zurück zu weisen ist jetzt nicht so unbe dingt nothwendig, als früher. Daher kann ich auch die An sicht nicht theilen, daß es eine Ungerechtigkeit sein würde, wenn man jetzt die Forderungen befriedigen wollte, nachdem man früher ähnliche Ansprüche zurückgewiesen habe. Ich berufe mich auf die frühere Nothwendigkeit und die jetzige Möglichkeit, die Forderungen zu erfüllen. Ich stimme der Deputation darin bei, daß beide Arten von Forderungen gleich erfüllt oder abge wiesen werden müssen, kann mich aber für die Abweisung nicht entscheiden. Durch die frühere StändeverfaMmlüng sind wir auch nicht gebunden.' Sie hat nur eine Erklärung abgegeben, aber es ist nicht gesetzlich ausgesprochen worden, sondern es geht aus dem Gesetzentwürfe die Nothwendigkeit hervor, das, was jetzt nur auf der Ansicht und Erklärung der Ständeversamm- lung beruht, gesetzlich auszusprechen, daß nämlich die Forderun gen für Naturalienlieferüngen abgewiesen werden sollen. Zu meiner Beruhigung will ich mir daher an den Referenten oder die anwesenden Organe der Staatsregierung die Frage erlau ben, ob es nicht möglich sei, auf dem Wege des Vergleichs die Forderungen wenigstens theilweise zu befriedigen. Der Ver gleich bietet, wie im Privatleben, so im öffentlichen, das Aus kunstsmittel dar, daß beide Theile mit einander zufrieden sind. Auf eine andere Weise wüßte ich den Vorschlag mit meinem Rechtsgefühl nicht zu vereinigen. Staatsminister v. Nostiz-Wallwitz: Das Ministe rium kann nur bemerken, daß es nach Durchsicht aller Pa piere und Schriften im Kriegsministerio in den meisten Fällen unmöglich ist, diejenigen zu ermitteln, welche wegen gelieferter Naturalien und Pferde Ansprüche haben. Ich erlaube mir anzuführen, daß die zweite Kammer vielleicht nicht so einstim mig auf die Niederschlagung der Ansprüche eingegangen sein würde, wie es geschehen ist', wenn sie geglaubt hätte, daß es möglich sei, die Legitimationen vpn Seiten der Huf.'nbesitzer bewirken zu können. Domherr v. Schilling: Das scheint em Umstand zu sein, der mehr für als gegen meine Ansicht spricht. Kann Vie Legitimation nicht nachgewiesen werden, so fehlt der Rechts grund, und wo die Legitimation fehlt, kann im vollen Sinne des Rechts eine Zurückweisung erfolgen. Ich würde das für vorzüglicher halten, als wenn die Abweisung im Gesetz ausge sprochen würde. Staatsminister v. Nostiz-Wallwitz: Dann würde das Recht zum Unrecht. Wie käme der dazu, der bei dem Brande seines Hauses alle Beweismittel verloren hat, während. der, dessen Besitzthum verschont geblieben ist, unter alten Pa pieren vielleicht die Legitimation findet. Soll der für etwas bezahlt werden, wofür er weniger gelitten hat als sein Nachbar? Domherr 0. Schilling: Das ist nicht ein Unrecht, son dern ein Unglück. Wenn die Papiere verbrennen, ist es ein Casus, woraus aber kein Unrecht wird. Es fehlt dann nur an der nvthwendigen Bedingung zur Geltendmachung des Rech tes. Jede richterliche Behörde wird von demjenigen, der emm Anspruch geltend machen will, den Nachweis fordern, daß er der Berechtigte sei. Kann er diesen wegen verlorner Papiere nicht liefern, so kann er nur über sein Unglück, nicht aber über erlittenes Unrecht klagen. Staatsminister v. Ze sch au: Ich spreche nur über die. Ansicht des Abgeordneten, es möge die Regierung im Wege des Vergleichs den.Gegenstand zu beseitigen suchen. Wenn aber der Regierung die Individuen, welche Ansprache machen zu können glauben, unbekannt sind, so fällt damit auch die Mög lichkeit weg, Vergleichsverhandlungen einzuleiten. Referent Bürgermeister Schill: Der geehrte Abgeord nete, glaube ich, wird sich beruhigen, wenn ich ihm das Sachverhaltniß etwas näher aus einander setze. Es kommt mir vor, als ob er mit dem Verhältnisse nicht ganz bekannt wäre. Es handelt sich nicht um die Einzelnen zu gewährende Vergü tung — davon ist keine Rede — sondern um die den früheren sogenannten Amtslandschaften zu gewährende. Der Staat fragt nicht nach der Legitimation Einzelner, sondern nach' der Legitimation der Amtslandschaften. Hierin eben liegt die Un gerechtigkeit, daß Orte eine Vergütung erhalten würden, unter deren Einwohnern nicht Einer mehr ist, der irgend Etwas ge leistet hat, während diejenigen aus dem ganzen Lande, welche von den Kriegsleiden betroffen waren und nichts erhielten, die Vergütung jetzt mit übernehmen sollen. Ich sehe keine Unge rechtigkeit und muß, dem Abgeordneten entgegnen, daß sein Grundsatz eben so ungerecht ist und noch viel ungerechter sein wird, als wenn wir aüssprechen, daß alle Ansprüche niederge schlagen sein sollen, ^r sagt, es wäre eine nothwendige Folge, daß derjenige, dessen Papiere verloren gegangen, verbrannt wären, nichts bekommen könne. Er meint ferner, daß wir im Stande wären, alle Ansprüche zu tilgen, weil der Betrag der selben bekannt sei und daß wir dabei auf die verlornen Papiere kernen hohen Werth legen würden. Allein es handelt sich hier nicht um eine Summe von ungefähr 600,000 Thlr., sondern darum, ob wir einen früheren ständischen Beschluß reformiren
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