Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
" über die Petition des Gewerbevereins zu Dresden, die Erlassung eines Patentgesetzes betreffend u. s. w. lautet: Dieses Gesuch des Dresdener Gewerbevereins enthalt die Schlußbitte: „die zweite Kammer der Ständeverfammlung möge, vereint mit der ersten hohen Kammer, bei der hohen Staatsregierung zeitgemäße gesetzliche Bestimmungen über die jenigen Grundsätze beantragen, welche bei Ertheilung von Pa tenten für industrielle Zwecke, und zwar so weit es thunlich, in Uebereinstimmung mit den übrigen dem Zollvereine angehöri gen Staaten zu befolgen," von einem Abgeordneten der jensei tigen Kammer bevorwortet, gelangte es anderen dritte Depu tation zur Begutachtung, diese erfolgte in deren unter 1-. l. ge druckten Berichte sehr ausführlich, und es erlaubt sich daher die dritte Deputation, der nöthigen EileundKürze wegen, auf diesen, insbesondere insoweit erden Jnhaltdersehrumfanglichen Petition wiedergiebt (otr, Beilage zur dritten Abteilung, 2. Sammlung, x. 343 mnd folgende), zu verweisen, und bemerkt nur noch geschichtlich, daß — wie, der jenseitige Deputations bericht und die Verhandlungen darüber in der Kammer nach weisen— die hohe Sraatsregierung diesem Gegenstände seit längerer ZeitAufmerksamkeit geschenkt und deshalb noch neuer dings in den Jahren 1838 und 1839 mit den übrigen Staaten des deutschen Zollvereins Unterhandlungen gepflogen, hat, welche die gegründete Hoffnung geben, daß in kurzer Zeit diese sämmtlichen Staaten über die anzunehmenden Grunvsatze einer gemeinsamen Patentgesetzgebung sich vereinigen werden, daß die jenseitige Deputation gleichwohl — von dem Gesichts punkte ausgebend, daß, wenn eine Bereinigung aller deutschen Regierungen über das Patentwesen zu Stande komme, das um so wünschenswerther und vorteilhafter sei, weil, wenn dies in einem einzelnen, zumal kleinen Staate gegebene Patent, dieBe- wohner der Nachbarstaaten nicht bindet, es dann den ausrei chenden gewünschten Schutz auch nicht gewähre — einen erwei terten und dahin gehenden Antrag: „im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung zu ersuchen, die Frage über eine Vereinigung der deutschen Bundesstaaten zu einer gemein samen Patentgesetzgebung in Erwägung zu ziehen und nach Befinden deshalb bei der hohen Bundesversammlung die nö thigen Schritte zu thun, nichts destoweniger aber unverweilt die Unterhandlungen mit den übrigen Staaten des deutschen Zollvereins über eine gemeinsamePatentgesetzgebung fortzusetzen und möglichst zu beschleunigen, auch jedenfalls einen Gesetzent wurf über das Patentwesen in Sachsen — und zwar eintreten den Falls, dafern die vorgedachten Unterhandlungen zu einer Uebereinkunst geführt haben, auf deren Grund der nächsten Ständeversammlung vorzulegen, vorgeschlagen und die Kam mer, obschon die hohe Staatsregierung dagegen einwendete: „eine Vereinigung der Bundesstaaten, obwohl sie sehr wünschens- werth, stehe sobald nicht zu erwarten," dennoch denselben mit 51 gegen 1l Stimmen genehmigt hat. Die Deputation erlaubt sich zur Begutachtung dieser — allerdings auch nach ihrer Ansicht — für Beförderung vater ländischer Industrie und Gewerbe hochwichtigen Angelegenheit Folgendes hervorzuheben: Die Erfahrung, daß Begünstigungen Einzelner, durch unbeschrankte Monopole, auf die Wohlfahrt des Staats und seiner Bürger im Allgemeinen nachtheilig wirken, gleichwohl ist es staatswirthschaftlich richtig, recht und billig, dem Erfinder eines neuen, noch nicht bekannten Industriezweiges, einer neuen Maschine u. s. w-, eine Belohnung seines Talents, seiner Lis tigkeit, einen Ersatz für seinen gehabten Geldaufwand zu ge währen — und diese Prämie findet man am schicklichsten in dem Institute, der Patente auf Erfindungen. Dieses Institut ist gestützt auf die Wirklichkeit eines geistigen Eigenthums, auf Recht und Billigkeit. — Geistiges Eigentum ist, so lange es im Kopfe des Eigenthümers bleibt, im Besitz desselben, daher unantastbar, sobald jedoch die Idee, die Erfindung, der Plan, in etwas äußerliches, körperliches übergeht, das sich Vörden Augen anderer nicht verbergen läßt, büßt der Eigentümer sei- ' nen Besitz, dies ist eine unzuvermeidende Folge der Formgewin nung, des Greifbarwerdens der Idee, nicht aber zugleich sein . Recht an dieser Idee, Erfindung, diesem Plane ein. Der Staat ist verpflichtet, ihm sein Recht zu sichern, wie bei Geistespro- ducten in Literatur und Kunst durch Gesetze gegen Nachdruck von Büchern. — Das Hervorrufen einer Erfindung ist ost keine leichte Sache, in der Regel verknüpft mit großem Aufwand an Zeit, Mühe und Geld; keinem Erfinder ist nun billiger Weise zuzumuthen, daß er jenen Aufwand mache, lediglich um einer ungewissen Ehre halber. Privilegien und Monopole werden in der Regel auf lange, ja zuweilen auf ewige Zeiten ertheilt, sie bereichern in der Regel den Privilegirten auf Kosten des Publi kums zur Ungebühr und gehen dann nie in des letzteren Eigen tum über, während die Patente, auf Grund des Gesetzes, vor dem alle Staatsbürger gleich sind, nach vorgängiger gesetzlich vorgefchriebener Prüfung und nur auf kürzere Zeit ertheilt werden, nach deren Ablauf die patentirte Erfindung der öffent lichen Kenntniß und dem allgemeinen Gebrauche sreigegeben wird. Wollte man aber auch behaupten, daß Has Patentsten von Erfindungen der raschen Entwickelung der Industrie nachthei lig und daß es besser sei, eine Erfindung, wie sie bekannt wird, der freien Benutzung und Ausbreitung zu überlassen, weil sie durch allgemeine Concurrenz schneller zu ihrer Vollkommenheit gelangen und zur Vermehrung des Nationalkapitals beitragen würde, so sind doch andere politische Gründe vorhanden, welche es,— haben einmal andere Staaten das Patentwesen einge führt — Sachsen rathsam erscheinen lassen, gleich jenen Staa ten zur Patentgesetzgebung zu schreiten. Es ist erwiesen, daß deutsche Erfindungen auswandern mußten, im Auslande unter stützt, durch ein den glücklichen Erfolg sicherndes Pakentgesetz, und so nun dem Auslande nützten. Gewiß nicht zu viel behaupten heißt es, wenn man in dem früher eingeführten Patentgesetze Englands ein großes mitwirkendes Motiv der überwältigenden Industrie dieses Landes erblickt. Will Sachsen nicht zurückblei ben, will es nicht seine Angehörigen zwingen, ihre industriellen und gewerblichen Erfindungen, was bisher so oft geschehen, in das Ausland, wo diese Erfindungen durch Patente geschützt werden, und wo also der Erfinder Unterstützung und Auf munterung genießt, zu tragen, so muß es zu gleichen Mitteln greifen. Gewiß hat die Aufstellung eines guten Patentgesetzes große Schwierigkeiten, da es sich nicht allein darum handelt, dem Erfinder einen wirklichen, nicht bloß illusorischen Schutz für seine Erfindung zu gewähren, sondern dabei auch ins Auge gefaßt werden muß, dem gewerblichen Publikum keine seiner Rechte zu entziehen, die Consumenten nicht unnöthiger Weise zu besteuern, und noch so mancher andere Gesichtspunkt des Rechts und der Wohlfahrtspolizei hierbei hervortreten, wie es z. B. auch eine große Streitfrage ist, ob Patente wegen erster Einführung ausländischer Erfindungen rechtlich zulässig und rathsam sind; die Deputation enthält sich jedoch auf alles Specielle naher einzugehen, dies alles dem weisen Ermessen der hohen Staatsregierung und der Beschlußnahme der Kammer bei künftiger Vorlage eines Gesetzes über das Patentwesen vor behaltend. — Da es auch ihr von um so größerem Nutzen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder