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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Graf Hohenthal (Püchau): Ich gestehe, ich halte den Antrag Sr. K. Hoheit für sehr wichtig in diesem Falle, und bin darauf hingeführt worden durch die Bemerkung des Herrn Vi- cepräsidenten. Durch die 12. §. des jetzt vorliegenden Gesetzes ist das Mandat von 1792, in welchem eine dreitägige Frist bei Begrabung der Leichen bestimmt war, aufgehoben, mithin haben wir keine polizeiliche Vorschrift, wie lange eine Leiche unbeerdigt bleiben soll. Und das Ermessen hierüber ist ganz dem Tödten- beschauer anheim gestellt. Wollen wir nun den Fall denken, daß ein solcher Todtenbeschauer, welcher zu einer Leiche hinge holt wird, nicht Arzt ist, daß er die Erlaubnis zur Beerdigung der Leiche nach 24, 48 Stunden giebt, und die Angehörigendes Lobten, die vielleicht auch Leute sind, die nichts von der Arznei kunde verstehen, von dieser Erlaubniß Gebrauch machend, jden - Verstorbenen nach 24 Stunden beerdigen, so ist es schlimmer, als vorher. , . v. Polenz: Ich sehe nicht ab, wenn man einmal Todten- beschauer hat, und man diesen das Zutrauen schenkt, daß sie im Stande sind zu beurtheilen, ob die Verwesung wirklich eingetreten ist, welches nach den neuern Gesetzen das Kriterium ist, wornach er urtheilen soll; wozu man noch nöthighabe, eine Beistimmung zu geben, daß zwei und siebzig Stunden vergehen müßten, ehe beerdigt werden könnte. Es schließt eine große Unannehmlichkeit und Harte in sich, wenn ein schon verwester Leichnam noch aufbewahrt werden muß und im Som mer wird die Fäulniß gewiß vor dem dritten Tage eintreten. Folglich kann ich mich dafür nicht erklären, zumal der Grund des Antrags vom Herrn Bürgermeister Starke, der zu dieser Diskussion Veranlassung gegeben hat, es deutlich ausdrückt, daß das Gefühl der Zurückgebliebenen es sei, welches ihn be wogen habe, diesen Wunsch auszusprechen, indem die Nachge lassenen sagen könnten, vor einer gewissen Frist darf mir der Todtenbeschauer den geliebten Gegenstand nicht entreißen. Die ses Bedenken aber fallt zusammen Mit dem, was ich schon ge sagt habe, daß nämlich dem Todtenbeschauer eine zu große po lizeiliche Gewalt eingeräumt sei, wenn man §. 9 der Instruc tion unverändert annimmt; denn es wird ihm da die Gewalt gegeben, unter jeder Bedingung, selbst wenn ein Arzt eintritt und sagt: die Person ist wirklich todt, oder kann so und so lange aufbcwahrt werden, so hat er diese Einrede nicht zu beachten; er soll seiner Ueberzeugung lediglich folgen, und weder den Wunsch der Verwandten, noch irgend einer dritten Person, worunter demnach auch der Arzt begriffen ist, berücksichtigen. Wenn man also erwägt, welche Gewalt künftig in die Hände der Todtenbeschauer gelegt wird, so muß man wünschen, daß diese etwas beschränkt werde. Bürgermeister Hü bl er: Ich habe ebenfalls das Amen dement nicht unterstützt, und darum nicht, weil ich glaube, daß es gewissermaßen in Widerspruch mit dem Principe des, unsrer Berathung vorliegenden Gesetzes stehen würde. Im Mandate von 1792 ist allerdings die Vorschrift enthalten, daß in der Regel Niemand vorAblaufvon zwei und siebenzig Stun den beerdigt werden soll. Dieser gesetzlichen Vorschrift lag die Annahme zu Grunde, daß nach Verlauf von drei Tagen die allgemeine Verwesung, als sichres Kennzeichen des Todes, ein- tretem müsse. Bei den Verhandlungen des letzten Landtags ist aber zur Genüge erörtert worden, wie falsch und gefahrbrin gend jene Annahme gewesen und wie sich für den Eintritt der allgemeinen Verwesung irgend eine kürzere oder längere Frist nicht bestimmen lasse. Der vorliegende Gesetzentwurf hat da her von jeder Zeitbestimmung abgesehen, und es lediglich in das Ermessen des verpflichteten Lodtenbeschauers gestellt, zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkte die Erlaubniß zur Beerdi gung ohne Gefahr ertheilt werden kann. Ich wünsche daher kein Zurückgehen auf jene Bestimmung des Mandats von 1792, theils-weil sie jetzt als überflüssig sich darstellt, theils weil sie, wie gedacht, in eine Art .von Widerspruch mit dem Grundprincipe des vorliegenden Gesetzentwurfs treten würde. Für überflüssig halte ich sie zugleich, weil nach dem vorliegenden Gesetzentwürfe dem Angehörigen des Verstorbenen völlig freie Hand gelassen bleibt, in sofern nicht aus polizeilichen Rücksich ten die Beerdigung früher stattsinden muß, ihre geliebten Tobten auch bei früher ertheiltex Erlaubniß zur Beerdigung drei Tage und länger bei sich zu behalten. v. Carlowitz: Der letzte geehrte Sprecher möge nicht ver-. kennen, daß wenn wir das Amendement Sr. königl. Hoh. an nehmen, wir die Garantien gegen das Lebendigbegraben ver mehren, nicht vermindern. Präsidentv. Gersdorf: Ich frage die Kammer, ob sie den Antrag Sr. königl. Hoheit annehme? — Er wird mit 33 gegen 5 Stimmen angenommen. (Die Letztem waren Bür germeister Hübler, Bürgermeister Bernhardi, v. Po lenz, v. Biedermann und Bürgermeister Wehner.) — Präsident v.Gersdorf: Es fragt sich nun, ob der erste geehrte Antragsteller seinen Antrag noch stehen lassen will. Bürgermeister Starke: Ich habe meinen Antrag zu rückgenommen, wenn, wie vom Domherrn v. Schilling beantragt worden ist, es in die Verordnung inserirt werden kann, daß das Verbot den Obrigkeiten die Hände nicht unbedingt binde. Präsident v. G ersdorf: Der Herr Domherr hat sein Amendement fallen lassen. Vicepräsident v. Deutrich: Ich glaube es ist beseitigt durch §.11 der Verordnung über die Todtenschau. Denn, wenn man den Stellvertreter nicht haben kann, so ists ein ande rer Arzt und Wundarzt, oder ein nach §. 7 befähigtes Indi viduum. Präsident v. Gersdorf: Es kommt darauf an, wie Sie sich erklären. Bürgermeister Starke: Ich werde ihn zurücknehmen. Präsident v. Gersdorf: Ich kann nun die Frage an die hohe Kammer richten, ob sie §. 1 wie sie im Gesetzentwurf ent halten ist, annimmt? — Sie wird mit 37 gegen I Stimme (Ziegler und Klipphausen) angenommen. —
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