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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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der Sporteln bei dergleichen Angelegenheiten, und durch Ver ordnung vom 13. Januar 1830, die Abforderung von Kosten bei der Wahl der Schulvorstände untersagt worden. Endlich seien nach der Versicherung des betreffenden Herrn Negierungs- commissars die Justizbeamten und> königl. Gerichts angewie sen worden, in den von den Petenten bezeichneten Fällen ge bührenfrei zu expediren, welche Verfügung jedoch weder auf Verlage, noch auf die, auf Sporteln angewiesenen Patrimv- nialgerichte habe erstrecht werden können. Hiernach nun hat sich die Deputation der jenseitigen Kammer zu dem Wunsche veranlaßt gesehen, daß die hier in verschiedenen Verordnungen ausgesprochenen Grundsätze auch im Gesetz- und Verordnungs blatte veröffentlicht werden möchten und die zweite Kammer hat in der Sitzung vom 1Z. dieses Monats einstimmig beschlossen, einen, diesem Vorschläge ihrer Deputation entsprechenden An trag im Verein mit der ersten Kammer an die hohe Staatsre gierung zu stellen. Die Meinung der dritten Deputation der ersten Kammer geht nun dahin, daß allerdings dieser Antrag angemessen erscheine und sie empfiehlt der hohen Kammer dem selben beizutreten. Denn obwohl, wie bereits angeführt, dem Gesuche des Petenten in der Hauptsache schon entsprochen sein möchte, so bleibt dennoch für einzelne Fälle eine Dunkelheit übrig, ob und,in wie weit in den hier erwähnten Angelegen heiten gebührenfrei zu expediren sei, und es muß daher nur erwünscht scheinen, wenn die hohe Staatsregierung eine spe- cielle Verordnung herausgäbe, in welcher alle die Angelegen heiten genau bezeichnet sind, in denen gebührenfreie Expedi- rung einzutreten hat. Daß diese Verordnung sich nicht auf die jenigen Geschäfte beziehen könne, die vor Patrimonialgerichten reffortiren, ist auch schon in der jenseitigen Kammer von dem betreffenden Herrn Negierungscommissar erwähnt worden. Präsident v. Gersdorf: Die Kammer hat vernommen, worauf es hier ankommt, und ich habe zu fragen: ob sie nach der Ansicht des Hrn. Referenten der zweiten Kammer beitreten wolle? —- Einstimmig Ja, — Präsident p.Gersdorf: Noch habe ich zu bemerken, daß die Schrift über den Gesetzentwurf, den Gewerbebetrieb auf dem Lande betreffend, die gehörige Zeit in der Kanzlei ausgelegen hat, und wenn von Seiten der Kammer eine Bemerkung da gegen nicht zu machen ist, so würde diesseits dem Abgänge der selben nichts entgegen stehen. (Die Kammer erklärt sich still schweigend einverstanden mit der Schrift.) Wir würden nun, wenn nicht etwa sonst noch ein Vortrag von irgend einer Seite her zu halten ist, auf den ersten Gegenstand der Tagesordnung übergehen können, den Bericht der ersten Deputation sub 6. v. über den Gesetzentwurf, einige wechsxlrechtliche Bestimmungen ,'etrcfstnd. Ich e.suche den Referenten, Hrn. Domherrn 0. Schilling, sich des Vortrags gefälligst zu unterziehen. . Referent Domherr v. Schilling trägt zuvörderst das aller Höch st eDeeret, denGesetzentwurf wegen einiger Bestim mungen über das Wechselrecht betr., vor (siehe Nr. 101 der Verhandl. d. zweiten Kammer S. 2108 flg.). Staatsminister v. Kvnneritz: Das Ministerium ver zichtet seiner Seils auf das Verlesen der Motiven. Referent Domherr 0. Schilling: Wenn auch die hohe Kammer damit einverstanden ist, so würde ich das Vorlesen der Motiven unterlassen. Der Deputationsbericht bemerkt nur folgendes Wenige im Eingänge: Der in der Aufschrift bezeichnete Gesetzentwurf, veranlaßt durch verschiedene, von dem Handelsstand zu Leipzig in Bezie hung auf Wechsel- und Handelsrecht gestellte und zur Berück sichtigung bei der Legislation empfohlene Anträge, Hatzum Zweck, lheils Zweifel, vie sich bei Auslegung der Leipziger Wech selordnung von 1682 ergeben haben, zu erledigen, tyeils Lücken in den wechselrechtlichen Bestimmungen zu ergänzen, theils das geschriebene Recht mit dem praktischen Bedürfnis des Handels rn mehren Einklang zu setzen. Zuerst an die zweite Kammer gelangt, und vyn selbiger in der Hauptsache, mit Ausnahme einiger weiter unten anzugeben der Paragraphen, genehmigt, ist er sodann von der ersten Kam« mer oer Deputation zur Begutachtung überwiesen worden. Diese hat sich/soweit es die Kürze der ihr dazu vergönnten Zeit gestattete, der Prüfung desselben unterzogen, und theilt nun das Ergebmß davon der Kammer in folgenden Bemerkungen mit, die sich bloß auf diejenigen Paragraphen beschränken', bei denen sie zu irgend einer Erinnerung Veranlassung gefunden har. Referent Domherr I). Schilling trägt nun den Eingang des Gesetzes und den Punkt unter!, (siehe Nr. 101 d. Verhandl. d. zweiten Kammer S. 2110) vor. Hierzu hat dieDeputation folgende Bemerkung gemacht: Zu!. Hierbei ist in Frage gekommen, ob es nicht, zu Vermeidung von Mißverständniflen, rathsam sei, dem in der ersten Zeile verkommenden Worte „Anweisungen" noch das Beiwort „kaufmännische" vorzusetzen? da cs.auch andere Arten von Anweisungen giebt, auf welche der vorliegende Ge setzentwurf sich nicht bezieht, und daselbst bei andern Bestimm mungen desselben, z. B. in Z. VUl., XIV. und XV., die An weisungen durch jenes Beiwort näher bezeichnet sind. Indessen überzeugt sich die Deputation, daß durch die unmittelbare Zusammenstellung der Anweisungen mit den Wechseln und durch das am Ende dieser Paragraphe vorkommende Wort „protesti- ren," welches auf andere als kaufmännische Anweisungen nicht paßt, der Möglichkeit eines Mißverständnisses schon hinlänglich vorgebeugt sei. Sie hält daher einen Antrag auf Hinzufü gung jenes Beiwortes für überflüssig, und empfiehlt vielmehr die Paragraphe zur unveränderten Annahme. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner io Dresden. Mit brr Redaktion beauftragt: 0 Gretsch et.
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