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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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sich durch WKtractliche Bestimmungen vor ctwanigen Nachthei len zu verwÄhren, die sie aus der absoluten Anwendung der Vorschriften des Executionsgesetzes besorgen, würde selbst die Majorität der Deputation der Ansicht betreten, daß es nicht einmal des Antrags der zweiten Kammer bedürfe, vielmehr die Detition ganz auf sich selbst beruhend gelassen werden könne. Nichts desto weniger findet sie es angemessen, sich mit der zwei ten Kammer in dem Wunsche zu vereinigen, daß es der hohen Staatsregietung gefallen möge, die Vorschriften des Execufions- ^gesetzes bei derBearbeitung einer neuen Gerichts - undProceß- ordnung einer nochmaligen Erwägung zu unterwerfen, und Namentlich die Frage in Ueberlegung zu nehmen, ob es nicht gerathener erscheine, rücksichtlich der Pacht-und Miethverhält- nisse eine modisicirte Bestimmung zu treffen? weil es unter den jetzigen Verhältnissen der Contrahenten, welche ihr Interesse gehörig verwahren wollen, gewissermaßen zur Pflicht wird, das gesetzliche Verfahren durch Contractbestimmungcn zu modisiciren, und dieß nur dahin führt, daß das gesetzliche Verfahren bei Pacht- und Miethverhältnissen blos ausnahmsweise zur Anwendung komme, dem Werthe und dem Glauben an die Zweckmäßigkeit eines Gesetzes aber gewiß nichts mehr schadet, als die von den Parteien anerkannte Nothwendigkeit, den Be stimmungen desselben durch Compromisse und sonstige Caurelen entgegen zu wirken. — Diesen Wunsch findet die Majorität der Deputation selbst in der Vermuthung begründet, daß dem größten Lheil der rechtsunkundigen Contrahenten zwar bekannt sein dürste, daß ihnen gestattet, dergleichen derogirende Bestimmungen zu treffen, weniger aber bekannt sein möchte, daß es ihnen nicht erlaubt sei, durch konventionelle Bestimmungen die Anwen dung des Gesetzes überhaupt und jede Fristbestimmung auszu schließen, dergleichen Contrahenten daher als Verpachter und Vermiethcr ost Nachtheilen ausgesetzt sind, denen sie sich Preis zu geben gar nicht gemeint gewesen, sondern lediglich in ver meintlicher Nothwendigkeit zu fügen, veranlaßt worden. — Hiergegen erinnert die Minorität lediglich, daß das Pacht- und Miethverhältniß keineswegs so eigenthümlicher Natur sei, um gerade und ausschließlich für dieses eine Modifikation des Exe cutionsgesetzes zu wünschen, wenn dasselbe überhaupt harte oder unangemessene Bestimmungen enthalten sollte, denn auch bei jedem andern Rechtsverhältniß läßt es sich denken, daß das in dem Executionsgesctz vorgeschriebene Fristverfahren für einen Theil von Nachtheilen begleitet sei, und es müßte daher, wenn ein wirklicher oder vermeintlicher Nachtheil in der Beob achtung gewisser Fristen zu suchen wäre, das Erecutionsgesetz im Allgemeinen einer Umänderung unterworfen werden. Dies aber, und überhaupt die Statuirung der Nichtanwendbarkeit des Executionsgesetzes aufPacht- undMiethvcrhältnisse scheint nicht gerathen, weil durch allzu harte Beschränkungen, und zu kurze Fristen der Pachter und Abmiether sehr leicht in dem unantastbaren Rechte der Vertheidigung beeinträchtigt werden würde, eine Specialisirung der gesetzlichen Vorschriften, und deren blos bedingte Festsetzung auf gewisse Fälle ferner keines wegs empfehlenswert!) erscheint, und weil die in dem Execu- tionsgesetz vorgeschriebenen Fristen, namentlich das, dem Be klagten zu Ausführung seiner Rechte eingeräumte spatium «axo- moum keineswegs eine neue Vorschrift, sondern nur die Wieder holung einer schon langst bestandenen, und zu keiner Zeit für belästigend oder benachtheiligend erachteten Disposition ist. Vermag sich daher die Minorität nur ungern mit dem Beschlüsse der zweiten Kammer zu befreunden, weil sie in der Lhat bezweifelt, daß es der hohen Staatsregierung möglich fein werde, auch bei der sorgfältigsten Erwägung, mithin i»! tllesi auf jedes Rechtsverhältniß anwendbare Bestimmungen in Vorschlag zu bringen, so kann sie noch weit weniger in den oben unter Nr. 1 bis mit 6 aufgeführten Gründen einen Anlaß finden, um diesen Beschluß für gerechtfertigt zu halten, denn es kann sä 1 keineswegs als unzweifelhaft erachtet werden, daß das Execu- tionsgesetz aufPacht- und Miethverhältnisse absolut anwend bar sei, weil demselben durch kontraktliche Festsetzungen derogirt werden kann und darf, ebenso rechtfertigt, sä 2 der Umstand, daß ein Verpachter oder Vermiether möglicher Weise Nachtheile haben könne, wenn er das in dem Executions- gesetz vorgeschriebene Fristverfahren zu beobachten genöthiget wird, den Wunsch einer Modifikation des Gesetzes absolut nicht, denn es dürften ihm gleich beachtungswerthe Wünsche des Pach ters und Abmiethers wegen Beibehaltung dieses Verfahrens entgegenrreten, und man geräth offenbar mit sich in Wider spruch, wenn man sä 3 das Sü'pulationsverfahren für zulässig erachtet und gleich zeitig es sä 4. bezweifelt,, ob eine Verzicht auf das gesetzliche Executionsver- fahren Seiten des Pachters oder Abmiethers rechtsgültig sei, und daraus sogar die Nothwendigkeit einer Ergänzung des Ge setzes in der beantragten Maße ableitet. — Wäre aber ferner anzunehmen, daß wirklich eine Lücke im Gesetze vorhanden sei, welche eine Ergänzung desletztern nothwendig mache, so würde wieder sä 5 der Umstand, daß seit Emanirung des Gesetzes kaum zwei Jahre abgeflossen seien, keinen ausreichenden Grund abgeben, um dessen Ergänzung sofort nicht beantragen zu dürfen, ober, um sä 6 damit so lange anstehen zu müssen, bis bei der Bearbeitung einer neuen Proceßordnung der jetzige Executionsproceß einer nochmaligen Prüfung unterworfen würde. Nichts desto weniger schließt sich auch die Minorität der Deputation aus den oberwähnten Gründen dem Anträge der Majorität an, wenn sie, wie sonach gemeinschaftlich ge schieht, der geehrten ersten Kammer gleichfalls anempsiehlt, daß die Petition der hohen Staatsregierung zur Erwägung bei künftiger Revision des Executionsverfah- rens anheim gegeben werden möge. Referent Bürgermeister Starke: Ich habe der Kammer anheim zu geben, ob sie vielleicht über dies erst gutachtlichen Beschluß fassen will, weil der folgende Kheil des Berichts sich mehr auf das Miethverhältniß bezieht, und es handelt sich dar um, ob es der Kammer genehm sei, sich mit dem Anträge der zweiten Kammer zu vereinigen, daß die Petition an die hohe Staatsregierung zur Erwägung anheim gegeben werde, wie sie in Ueberlegung zu ziehen sei, ob es nicht abzuwarten zu sein scheint, ob bei einer künftigen Revision des Executionsproceffes die Frage, ob nicht bei Pacht- und Miethverhältnissen eine Modifikation des Executionsgesetzes nöthig ist und sich als räth- lich herausstellt. Bürgermeister Wehner: Was mich betrifft, so trete ich
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