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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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mit der Zeit And bei sich darbietender Gelegenheit auf daseigen- thümliche Verhaltniß der Pacht - und Miethverhältnisse von Seiten der hohen Staatsregierung Rücksicht genommen werde. Staatsminister v. Könneritz: Ich habe zwar an der Berathung in der Deputation weder in dieser noch in jener Kam mer einigen Theil genommen, und es sind mir daher die Unter lagen und die Eigenthümlichkeit des Falles nicht genau bekannt, so viel ich aber aus dem Berichte verstanden, scheint die Ent scheidung nicht sowohl darauf zu beruhen, daß bei der Exmis sion längere Fristen gestattet werden müßten, als vielmehr darauf, es müsse doch der Pachter erst darüber gehört sein, ob er denn wirklich mit Pachtgeld in Rest sei? denn dies war die Bedingung, von welcher die frühere Beendigung des Contracts und die Exmission abhängig gemacht war. Daß er Gelegenheit erhalten muß, sich hierüber zu erklären, daß ihm hierzu eine Frist zu gestatten, liegt im Executionsproceß und ist auch bei andern eben so klaren Rechtsverhältnissen Bedingung der Exe mtion selbst. Vicepräsident v. Carlo witz: Der Referent wird das bes ser zu beurtheilen vermögen; aber so viel mir bekannt ist, so ist vom Pachter nicht geleugnet worden, daß er mit Pachtgelds in Rückstand geblieben sei. Referent Bürgermeister Starke: Darüber waltet kein Zweifel vor, weder zwischen dem Petenten, als dem Anwalt des Verpachters, als zwischen dem Pachter und andern Con- trahenten, daß den Parteien frei stehe, Bestimmungen in Be zug auf das Executionsgesetz zu treffen. Nur einiger Zweifel waltet darüber vor, bis zu welchem Grenzpunkte diese Bestim mungen getroffen werden können. Von Seiten des Herrn v. Welck ist bemerkt worden, daß, wenn den Parteien das frei stünde, es nicht nöthig wäre, diese Angelegenheit der hohen Staatsrcgierung zur Erwägung anheim zu geben. Das ist nun auch die Ansicht der Minorität der Deputation. Von der Majorität ist aber um deswillen die Abgabe gewünscht worden, weil sie von der Ansicht ausgeht, es erheischten die Pacht- und Miethverhältnisse nothwendig, daß eine specielle Bestimmung gesetzlich in dieser Beziehung getroffen werde. Die Minorität glaubt es nicht aus dem Grunde, weil das Pacht- und Mieth- verhältniß ein so eigenthümliches ist. Sie ging von der Ansicht aus, daß, wenn in irgend. einem Falle einen Contrahenten «in Nachtheil getroffen habe, der Grund davon nicht im Gesetz, sondern in der zu wenig umsichtigen Abfassung des Contractes und in dem zu wenig umsichtig abgefaßten Anträge in der Klage beruhe. Wende ich das auf den hier in Frage befangenen Fall an, so ist nicht zu leugnen, daß der Pachter sich der Be dingung unterworfen hat, daß der Pacht sofort für erloschen und aufgehoben angenommen werden soll, wenn er mit seinem Pachtgelds in Rückstand bliebe. Aber das Oberappellations- gericht sagt mit Recht: wenn das auch unbestritten ist, so kann das nicht so viel heißen, daß der Pachter auf den blos einsei tigen Antrag des Verpachters sofort exmittirt werden soll, ohne daß er von dem Richter gefragt wird, ob er auch wirklich nut dem Pachtgelds in Rückstand geblieben. Wenn nun aber im Pachtcontracte gar keine Frist festgesetzt, sondern von den Par teien blos bestimmt worden ist, daß, wenn der Pachter zu einer bestimmten Zeit das Pachtgeld nicht abführt, der Pacht aufgehoben werden soll, so sieht sich die Behörde in die Noth- wendigkeit versetzt, das gesetzliche Verfahren in Anwendung zu bringen, weil sonst ein tumultu arisch es Verfahren eintreten würde. Prinz Johann: Da alle Meile mit der Sache einver standen zu sein scheinen, und man sich nur um die Motiven streitet, so trage ich auf Schluß der Debatte an. ' v.Posern: Ehedie Debatte für geschlossen erklärt wird, bitte ich um die Gestattung einiger Worte. Jedenfalls erkenne ich es dankbar an, daß der Gegenstand zur Sprache gebracht worden ist, weil in der Provinz, wo der Petent wohnt, nach Bekanntwerden der angeführten Entscheidungen, die von ihm ausgesprochene Ansicht fast allgemein verbreitet ist, und daher eine öffentliche Berichtigung dieser allgemein verbreite ten Ansicht sehr erwünscht ist. — Weiter will ich den Schluß der Debatte nicht aufhalten, da das, was ich anzuführen hatte, bereits von den Sprechern vor mir erwähnt worden ist, und so erkläre ich denn nur noch, daß ich für das Majoritätsgut-' achten stimmen werde. Staatsminister v. Könneritz: Die Erläuterung des Re ferenten bestätigt die Ansicht, welche ich vorhin aussprach. Man hat nicht eine längere Frist verlangt, um die Exmission zu bewirken, sondern nur gesagt, es müsse das gesetzliche Ver fahren beobachtet und der Pachter gehört werden, ob er in Rest geblieben sei oder nicht. Der Vicepräsident sagt: er habe dies gar nicht geleugnet. Dies ist wohl möglich, allein um im Civilproceß zu einer Verurteilung oder Execution zu gelangen, reicht es nicht hin, daß der Gegner nicht leugne. Es bedarf vielmehr eines Geständnisses, sei es eines wirklichen oder singir- ten, und um hierzu zu gelangen, der Beobachtung der vorge- schnebenen Formen. Man kann doch unmöglich mit der Exe mtion anfangen. Präsident v. Gersdorf: Ich werde den Referenten bit ten , den Antrag nochmals zu verlesen. Referent Bürgermeister Starke: Er geht dahin, ob cs der Kammer genehm sei, sich mit dem Beschlüsse der zweiten Kammer zu conformiren, daß die Petition der Staatsregkerung zur Erwägung bei der künftigen Redaction des Executionsge- setzes übergeben werde. Präsident v. Gersdors: Ich frage die Kammer: ob sie diesem Anträge beistimme? — Allgemein Ja.— Referent. Bürgern». Starke fährt im Berichte nun fol gendermaßen fort: Ohne übrigens auf eine hierher nicht gehörende W'der- legrmg des Petenten rücksichtlich der Behauptungen einzugehm
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