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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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daß emeRechtslosigmachung nur dann untersagt werden könne, wenn es sich um unveräußerliche Rechte, wie Ehre und Leben, handle, daß ferner gegen die beantragte Exmission eines Pach ters nur die erwiesene Einrede der Solution attendirt werden dürfe, und daß Einreden eines Pachters gegen seine Exmission, sobald er sich derselben für den Zahlungsetttstehuttgsfall unter worfen, vor dessen erfolgter Entsetzung aus der Pacht, nicht attendirt werden dürften, ist solchen nur im Allgemeinen, als rechtsunbegründet Zu widersprechen. Was dagegen noch insbesondere das Mieth verhältniß anlangt, so kann man sich zwar nur damit einverstanden er klären, daß es zu den größten Inconvenienzen führen könne, wenn der Abmiether eines Quartiers, welches bereits anderweit vermiethet worden, dasselbe nach Ablauf der Miethzeit nicht räumt, sondern auf die Bestimmungen des Executionsgesetzes fußend, den Wermiether mehre Wochen hinzuhalten und ihm, sowie dem neuen Abmiether mannichfacheVerdrüßlichkeiten und Nachtheile zuzuziehen im Stande ist; allein man erwäge vor allen Dingen, ob diesem Uebelstande wirklich dadurch abge holfen werden könne, wenn nach dem Anträge des Petenten gesetzlich ausgesprochen würde, daß das Executionsgesctz auf Miethverhältniffe keine Anwendung erleiden sollte? — Gewiß ist dies nicht der Fall, denn zugeben wird man jedenfalls, daß dafür eine andere Bestimmung getroffen werben müsse und wie diese auch gefaßt werden möge, so kann sie in keinem Fall da vor bewahren, daß ein Abmiether aus Böswilligkeit oder muth- williger Streitsucht zu Ehikanen seine Zuflucht nehme, und einen mehr oder minder größer» Verzug veranlasse. Nie nämlich wird irgend eine zu treffende Bestimmung dahin abgefaßt werden können und dürfen, daß bei Anträgen eines Vermiethers auf Exmission des Abmiethers letzterer durch aus nicht, oder wenigstens doch nicht früher gehört werden solle und dürfe, als bis er das Quartier wirklich geräumt habe; denn es lassen sich eben so gut Seiten des Wermiethers Unred lichkeiten oder Verschweigung der Wahrheit denken, und es kann insbesondere nie dem Abmiether ein Präcept zu unbeding ter und absoluter Räumung des Quartiers, sondern nur mit dem Vorbehalt, daß er seine dagegen etwa habenden Einreden binnen einer bestimmten Frist vorbringen könne und solle, in- sinuirt werden, weil es wenigstens möglich ist, daß er durch eingetretene Prolongation des Contracts oder sonstige Novation «in Recht zu längerer Detention des Quartiers gewonnen habe, und weil er ebenso, wie der Wermiether, Anspruch auf seinen Rechtsschutz hat. Die Bestimmungen des Executionsgesetzes präjudiciren übrigens selbst nach der Ansicht des Antragstellers dem Ver- miether nur in Hinsicht der in Z. 89 bestimmten sächsischen Frist, welche dem Abmiether, wenn der MiethZinsbetrag als vAusa msM- anzusthen ist, zur Klaglosstellung oder Aus führung seiner Einreden verstattet werden muß; allein diese zu verkürzen, steht dem Wermiether durch Stipulation im Mieth- contracte frei, und gegen alle unbegründete oder illiquide Ein reden des Abmiethers öder gegen alle frivole Appellationen des selben ist der Wermiether durch die Vorschriften der 30>. und 93. Z. des Executionsgesetzes genügend gesichert. Ja, wollte «s sich ein Abmiether einfallen lassen, aus bloßer Laune einen Verzug herbeizuführen, so würde er der Ersatzleistung jedes Schadens, der dem Wermiether oder neuen Abmiether erwach sen könnte, nie entgehen, welchem Letztem es stets unbenom men bleibt, auf Kosten des sachfällig werdenden Theils sich inzwischen und bis zur erfolgten Quartierräumung ein anderes Quartier ermiethm zu können. , Je weniger indeß dergleichen Fälle wahrscheinlich sind, und nur höchst selten vorkommen dürften, desto weniger er scheint es rathsam, um eines oder des andern derartigen, nur möglicher Weise eintretenden Falls willen ein Gesetz sofort außer Gebrauch setzen zu wollen, welches sich theoretisch und praktisch als zweckmäßig darstellt, und als subsidiarische Maß regel nothwendig ist, wenn entweder locale Einrichtungen an einem bestimmten Orte nicht existiren, oder die Packscenten es unterlassen haben, durch umsichtig abgrfäßte Contracte sich im Woraus vor Ungebührlichkeiten ihrer Gegner sicher zu stellen. — Die Deputation kann daher auch hier nur auf den Be schluß der zweiten Kammer recurriren, daß die hohe Staatsregierung ersucht werde, es bei der künftigen Revision des Executionsgesetzes in Erwägung zu ziehen, ob sich rücksichtlich der Miethverhältniffe eine Modi- sication des fraglichen Gesetzes als zweckmäßig und rathsam darstelle. Referent Bürgermeister Starke: Es ist im Allgemeinen derselbe Antrag. Die Deputation hat in ihrer Gesammtheit keine Veranlassung gefunden, die Ansicht des Petenten für be gründet zu halten, glaubt aber, ohne dem Ermessen der Staats regierung vorgreifen zu wollen, daß cs zweckmäßig erscheine, auch diese Frage in Erwägung ziehen zu lassen, ob auch bei dem Miethsverhältnisse das Executionsgesetz unbedingt Anwen dung leiden können oder nicht. Präsident v. Gersdors: Will die Kammer auch hierin der Deputation beistimmen? — Einstimmig Ja. — Präsident v. Gersd orf: Ich würde nun den Herrn vl Watzdorf ersuchen, den gestern eventuell auf die Tagesordnung gebrachten Gegenstand, die Angelegenheit wegen Ablösung des geistlichen Decems rc. betreffend, vorzutragen. (Staatsmim'ster v. Lindenau tritt in den Saal, und Referent v. Watzdorf begiebt sich auf die Rednerbühne.) Referent v. Watzdorf: Es wird der Kammer erinnerlich sein, daß m Bezug auf das allerhöchste Decret, die Ablösung des geistlichen Decems und anderer Naturalentrichtungen betreffend, in der ersten Kammer Beschlüsse gefaßt worden sind, die sich wenigstens theilweise, sowohl von dem Vorschläge der Staats regierung, als von dem Beschlüsse der zweiten Kammer entfernen. In der Hauptsache war man mit der Staatsregierung und mit der zweiten Kammer darüber einverstanden, daß dahin zu wirken sei, alle Nachtheile, welche für die Geistlichen und Schul lehrer durch die Ablösung erwachsen könnten, von ihnen mög lichst abzuwenden. In Beziehung aus die zu ergreifenden Maß regeln, fand eine Meinungsverschiedenheit darin statt, daß die erste Kammer vorzüglich aus sinanciellen Rücksichten Bedenken fand, auf die von der Staatsregierung gemachten Vorschläge einzugehen. In Folge des Deputationsgutachtens wurde nun von der ersten Kammer dahin Beschluß gefaßt: il) Das aller höchste Decret findet in seinem ganzen Umfange nur Anwen dung auf diejenigen Ablösungen des geistlichen Decems, an Kom, Weizen, Hafer, Gerste und Heidekorn, welches letztere
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