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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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hinsichtlich des zu gewährenden Zuschusses dem Korne gleichzu stellen sein dürste, bei welchen der Receß bereits von den Be theiligten vollzogen, oder bis zum 15. Juni 1840 unterzeich net sein wird. 2) Eine fernere Ablösung des geistlichen Sack zehnts der oberwähnten Getreidearten findet künftig nicht statt. 3) Aller andere Naturalzehnt ist auch ferner ablöslich, Garben zehnt von den unter 1 erwähnten Getreidearten aber, bis zum Betrage an Körnern, in Sackzehnt zu verwandeln. 4) Alle Kapitalien und resp. Landrentenbriefe,, welche die Äquivalente der beiPfarr - und Schullehnen stattgefundenen und künftig statt findenden Ablösungen von Decem und andern Naturalentrich tungen bilden, werden zur Kaffe des Ministern des Cultus und öffentlichen Unterrichts eingezogen, garantirt.und mit vier vom Hundert verzinst. Um diese Maßregeln auszuführcn, hüt die erste Kammer noch beschlossen: 5) bei der Dringlichkeit der Sache und der nur noch kurzen Dauer des Landtages die hohe Staatsregierung zu ermächtigen, eine den vorerwähnten Vor schlägen entsprechende gesetzliche Bestimmung zu erlassen, 6) den Antrag an die hohe Staatsregierung zu richten, daß bei allen obschwebenden, den geistlichen Decem betreffenden Ablösungen, welche in Folge der zu erlassenden gesetzlichen Bestimmung Wirt werden, die erwachsenen Kosten den Betheiligten aus Staatskassen ersetzt würden, und 7) daß dieser, Aufwand, so wie der durch die übrigen Anträge erwachsende auf Berechnung aus Staatskassen entnommen werde, die hohe Staatsregierung zu autorisiren. In Folge der durch die Beschlüsse beider Kam mern entstandenen Meinungsverschiedenheit ist nun der Gegen stand zuvörderst wieder an die zweite Kammer gelangt, daselbst nochmals in Berathung gezogen und mit einer Mehrheit von 38 gegen 31 Stimmen der Beschluß gefaßt worden, bei der frühem Ansicht der zweiten Kammer, welche conform war mit dem Decret der Staatsregierung, zu verharren. In Folge die ses Beschlusses hat nun das durch die Verfassungsurkunde vorge schriebene Vereinigungsverfahren stattgefunden. In demselben kamen mehre Vorschläge zur Sprache, bis man endlich die jenseitige Deputation dahin vermochte, den Anträgen der ersten Kammer beizutreten, jedoch unter zwei Modisicationen, welche nach meinem Dafürhalten nur unbedeutend sind. Die jenseitige Deputation legt nämlich erstens großen Werth darauf, daß eine freie Vereinigung der Betheiligten über die Ablösung künf tig nicht ausgeschlossen sein möchte, und zweitens, daß auch solche Ablösungen in Kraft erhalten werden möchten, bei denen es zwar noch nicht bis zur Vollziehung der Recesse gekommen, durch das Protokoll aber bereits das Einverständniß der Be- Lheiligten soweit brigebracht ist, daß es nur noch des Receßent- wurfs bedarf. Endlich wünscht die jenseitige Deputation, daß in Bezug auf die Restitution der Kosten näher bestimmt werde, daß unter solchen Kosten nicht allein dir durch das Ablösungs geschäft selbst erwachsenen verstanden, sondern darunter auch diejenigen gerechnet werden möchten, welche durch Zuziehung juristischer und ökonomischer Beistände erwachsen wären. Die Deputation der ersten Kammer hat nun allerdings kein Beden ken gefunden, diesen beantragten Modisicationen büzutrrten, und bei der Kammer Zur Annahme zu empfehlen. In Folge derselben mußten nun die früher angenommenen Vorschläge einer veränderten Redaction unterliegen. Dieser Redaction hat sich nun bereits die vereinigte Deputation unterzogen, und Ihre Deputation empfiehlt Ihnen nun dieselbe zur Annahme. Die Redaction der gestellten Anträge würde nun so lauten: 1) Das allerhöchste Decret findet in seinem ganzen Umfange nur Anwendung auf diejenigen Ablösungen des an Geistliche und Schullehrer zu entrichtenden Decems an Korn, Weizen, Hafer, Gerste und Heidekorn, bei welchem bis zum 15. Juli d. I. der Receß entweder vollzogen, oder die Verhandlungen so weit ge diehen sind, daß es nur noch des Receßentwurfs bedarf. 2) Das Heidekorn ist in Hinsicht des zu gewährenden Zu schusses und des anzunehmenden Normalpreises dem Korne gleich zustellen. 3) Eine fernere Ablösung des an Geistliche und Schullehrer . zu entrichtenden Sackzehntens der oberwähnten Getreidearten findet künftig auf einseitigen Antrag nicht statt, dagegen ist die selbe bei freiwilliger Uebereinkunft der Betheiligten unter den tz.8des Ablösungsgesetzes getroffenen Bestimmungen auch künf tig zulässig. Es findet jedoch in diesem Falle das allerhöchste Decret weder im Bezug auf den zu gewährenden Zuschuß, noch in Hinsicht der Verwaltung und Verzinsung der Ablösungs kapitalien Anwendung. Dagegen können aber die aus solchen Ablösungen hervorgegangenen Renten an sie Landrentenbank überwiesen werden. 4) Aller andere Naruralzehnt ist auch ferner, auf einseitige Provokation, ablöslich. Garbenzehnt von den unter 1 erwähn ten Getreidearten aber bis zum Betrage der darin befindlichen Körner nach tz. 91 des Ablösungsgesetzes in Sackzehnt zu ver wandeln. 5) Alle Kapitalien und resp. Landrentenbriefe, welche Äqui valente für bereits stattgefundene oder vermöge des Antrags un ter 1 und 4 annoch zum Vollzug kommende Ablösungen bilden, werden zur Kaffe des Ministern des Cultus gezogen, vom Staate garantirt und davon den betreffenden Pfarrern und Schullehrern 4procentige Zinsen gewährt. 6) Soll bei der hohen Staatsregierung beantragt werden, daß bei allen, sowohl durch Privatvereinigung eingeleiteten oder sonst bereits anhängigen, den an Geistliche und Schullehrer zu entrichtenden Decem und andere Naturalentrichtungen betref fenden Ablösungen, welche in Folge der zu erlassenden Bestim mung sistirt werden, den Betheiligten die sämmtlichen vor der Specialcommission sowohl erwachsenen, als durch Bestellung eines Actor, ingleichen durch Beiziehung eines juridischen oder ökonomischen Beistandes verursachten, sowie sonst denselben auf irgend eine Art zugezogenen Kosten nach vorgängigem Ansatz und Ermäßigung aus Staatskassen vergütet werden. 7) Wird die hohe Staatsregierung ermächtiget: a) die durch k diese Maßregeln erforderlichen Ausgaben aus der Staatskasse
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