Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1839-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Z. 2. Zu dem Ende werden mit thunlichster Berücksichti gung der bestellenden Parochialeintheilung Todtenschaubezirke gebildet, und für jeden derselben ein Todtenbeschauer eingestellt. Die Motiven dazu lauten: Daß die Todtenschau nicht nach Gemeinden, sondern be zirksweise gehandhabt werden soll, hat seinen Grund darin, daß es nur auf diese Weise möglich werden wird, dje Kräfte des ohnehin nicht zahlreich vorhandenen ärztlichen Personals für dieses Geschäft zweckmäßig und so zu verwenden, daß auch auf dem Platten Lande möglichst vielen Gemeinden der Vorzug einer ärztlichen Todtenschau zu Theil werden könne. Aber auch in solchen Gegenden, wo die Anstellung von Nichtärzten als Todtenbeschauer nicht zu vermeiden sein wird, möchte schwerlich darauf zu rechnen sein, in jeder einzelnen Gemeinde Jemanden zu finden, der zur Uebernahme dieser Function ge eignet und bereitwillig wäre; auch hier wird sich daher die Ueberweisung mehrer Ortschaften an einen Todtenbeschauer und somit die Bildung von Bezirken von selbst erforderlich ma chen. Damit jedoch die Nothwendigkeit einer ganz neuen Be- zirkseintheilung für diesen besonder« Zweck, neben den vielen schon bestehenden, vermieden werde, hat es angemessen geschie nen, sich hierbei an die Parochialeintheilung, als an diejenige zu halten, an welche sich die Todtenschaubezirke um so passen der anschließen werden, als zwischen den Todtenbeschauern und den Pfarrern der einzelnen Kirchspiele ohnehin eine stete Be rührung stattsinden muß, und die Gemeinschaftlichkeit der Be- gräbnißplätze auf eine Vereinigung auch hinsichtlich der übri gen den Leichendienst betreffenden Einrichtungen von selbst hin weist. Indessen wird doch diese Rücksicht der andern und we sentlichem untergeordnet werden müssen, daß der Todtenbe schauer möglichst im Mittelpunkte seines Bezirks Und wenig stens nicht in zu großer Entfernung von den einzelnen, an seine Hülfe gewiesenen Ortschaften wohne, auch die durchschnittliche Zahl der jährlichen Todesfälle in jedem Bezirke ein angemesse nes Werhältniß nicht übersteige. Wo daher wegen des zu gro ßen Umfanges eines Kirchspiels oder der zerstreuten Lage der dazu gehörigen Ortschaften aus der strengen Beibehaltung der Parochialeintheilung für die Todtenschau Jnconvenienzen ent stehen würden, werden die Todtenschaubezirke ausnahmsweise aus Ortschaften verschiedener Parochieen zusammengesetzt wer den müssen. — Größere Städte würden nach Maßgabe ihres Umfangs und ihrer Bevölkerung in mehre Todtenschaubezirke einzutheilen sein. Referent Bürgermeister Wehner: Die Deputation hat gegen diese Paragraphe nichts zu erinnern gewußt, und es ist auch kein Amendement eingegangen. Präsident v.Gersdorf: Wenn Niemand über diese Pa ragraphe sprechen will, so frage ich die Kammer, ob sie dieselbe annimmt? — Wird allgemein bejaht. — 3. Zur Anstellung als Todtenbeschauer sind, so viel thunlich, nur praktische Aerzte erster und zweiter Classe und Wundärzte zu verwenden. Nur in solchen Bezirken, in wel chen, oder in deren Nähe es an Aerzten und Wundärzten fehlt, kann dieses Amt ausnahmsweise, mit Zustimmung des Be zirksarztes, auch andern verständigen und zuverlässigen Män nern aus der Mitte der Bezirkseinwohner übertragen werden, wenn sie zuvor über den Besitz der zur Todtenschau erforder lichen Kenntnisse durch den Bezirksarzt geprüft worden sind. Die Motiven lauten: I. 8. So wünschenswerth es auch wäre, die Todtenbeschauer ausschließlich aus der Classe der Aerzte und Wundärzte aus wählen zu können, so hat doch in Rücksicht auf die von den Städten entlegneren Gegenden, wo es an Aerzten noch aroßen- theils fehlt, die Besorgung der Todtenschau durch Nichtärzte wenigstens als Ausnahme nachgelassen werden müssen. Daß dies mit dem Zwecke des Instituts nicht geradezu unver einbar sei, lehrt unter andern das Beispiel des Königreichs Würtemberg, wo die ärztliche Qualifikation ebenfalls nicht als unumgängliches Erforderniß für die ausgestellten Leichenbe schauer angesehen wird, dieser Dienst vielmehr großentheils und, wie es scheint, sogar in der Regel durch Nichtärzte ver richtet wird. Auch läßt sich wohl annehmen, daß es auch dem Laien, wenn er nur einen gewissen Grad von Bildung und Urtheilsfähigkeit besitzt, bei einiger Anleitung und Uebung möglich sein müsse, sich die zur Todtenschau erforderlichen Kenntnisse anzueignen, da es hierzu, wenigstens für die ge wöhnlicheren Fälle, keines tiefem Studiums, sondern nur der richtigen Auffassung gewisser allgemeiner Regeln und einer aufmerksamen Beobachtung einfacher, täglich sich wiederholen der Erscheinungen bedarf. Daß die nichtärztlichen Todtenbe schauer nicht, wie es bei den Leichenwäscherinnen bis jetzt häu fig der Fall gewesen ist, der ärmsten und ungebildetsten Classe der Ortsbewohner angehören dürfen, sondern daß man dazu nur Männer von Einsicht und unabhängiger Stellung zu be rufen haben wird, folgt ohnehin aus der ganzen Tendenz des Instituts, der zu Folge die Todtenbeschauer nicht, wie die Lei- chenwascherinnen, zu blos mechanischen, untergeordneten Dienst verrichtungen bestimmt sind, sondern ein mit polizeilicher Au toritätausgerüstetes, öffentliches Amt bekleiden sollen. — Für die Instruction der nicht ärztlichen Todtenbeschauer wird durch Abfassung einer populair gehaltenen „Belehrung" gesorgt werden, welche theils über die Unterscheidungsmerkmale des wirklichen Todes vom bloßen Scheintode, theils über die Be handlung der Scheintodten, die nöthigen allgemeinen Grund sätze und Vorschriften an die Hand giebt, und über welche die erstem vor ihrer definitiven Anstellung einer Prüfung durch den Wezirksarzt zu unterwerfen sein werden. Referent Wehner: Ich habe bereits bemerkt, daß die Todtenbeschauer eine besondere Bildung erhalten sollen, und die einzelnen Grundzüge angegeben. Von Seiten der Depu tation ist zu der tz. nichts erinnert worben. v. Schilling: Ich kann mich nur für die Bestimmung dieser §. verwenden. Obwohl es allerdings zu wünschen wäre, daß überall nur Aerzte als Todtenbeschauer angestellt würden, so dürfen wir doch über den Optimismus, der unerreichbar ist, das Gute, das wir erreichen können, nicht vergessen und ver absäumen. Man hat sich aus den Motiven und der Debatte überzeugt, daß es unausführbar sein würde, wenn man über all blos Aerzten und Wundärzten die Todenschau übertragen wollte. — Insofern es nun aber nicht schon in der Instruction enthalten sein sollte, möchte doch für den Fall, daß Laien als Todtenbeschauer angestellt würden, in ihrer Instruction auszu sprechen sein, daß sie, wenn irgend ein Zweifel obwaltet, ob der Tod wirklich erfolgt sei, verpflichtet sein sollen, einem wirklichen Arzte den Fall anzuzeigen, und Alles auf dessen Einsicht und Ausspruch ankommen zu lassen. §. 5. der Instruction bestimmt etwas Aehnliches für Fälle der anzustellenden Wiederbelebungs versuche, daß nämlich der Todtenbeschauer, wenn er nicht selbst 3
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder