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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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durch Entscheidung des hohen Cultusministerii vom 14. April 1840 sein Recurs verworfen, nicht weniger,der königl. Kreis- direction zu Leipzig überlassen worden, die Zinsen und Nutzun gen nach Befinden zu sammeln, und zu Baulichkeiten oder sonstigen nützlichen Zwecken für das Pfarrlehn zu verwenden. — Da nun aber dem ganz entgegen bei der Abtreibung des Pfarrholzes zu Kleinzschocher am 20. Nov. 1837 vom hohen Cultusministerio dem Pfarrer die Zinsen des Holzkapitals und die Benutzung des Bodens überlassen, und zugleich verordnet worden sei, daß demselben Grundsätze auch künftig nachge gangen werden solle, die faktischen Verhältnisse aber inZwenkau undKleinzschocherganzgleichgewesen, so hoffeer einer geneigten Willfahrung sich versichert halten zu dürfen, wenn er bitte: die Kammer wolle bei der hohen Staatsregierung dahin für ihn intercediren, daß ihm die schon betagten und noch künf tigen Zinsen des Pfarrholzkapitals und die Pachtgelder aus gezahlt und überwiesen, auch nach Ablauf der Pachte über den Boden dieser ihm zur unentgeldlichen Benutzung über lassen, und dasselbe Recht zu Theil werde, welches dem Pfarrer zu Kleinzschocher zugesprochen worden. — Herr Reclamant erwähnt noch, wie er es nicht bestreiten wolle, daß dem in Zwenkau neu creirten Diaconus eine Ent schädigung für die ihm unter dem 3. Juli 1835 zugebilligten 2 Klaftern Scheitholz und 8 Langhaufen aus den Zinsen des Holzkapitals vor der Hand noch zu gewähren fei, und hat deß- halb sich auch beschieden, daß ihm die betagten und fernern Zin sen des Holzkapitals nur nach Abzug des Werths vom Diaconat- deputate überlassen werden könnten; allein die übrigen Zinsen und Pachtgelder, sowie nach Ablauf der gegenwärtigen Pächte, welche eigentlich an einer unheilbaren Nullität litten, die Be nutzung des Areals gebührten ihm, dem Pfarrer, unbedingt. Ueberdem sei das Annehmen und das Verlassen eines Grundsatzes von so vielfachen praktischen Folgen, wiees rücksicht lich der Bezug auf die Abtreibung des Pfarrholzes zuKleinzscho- cher und Zwenkau ertheilten Entscheidungen stattgefunden, ;eden- falls verwerflich und um so verwerflicher, wenn dabei etwa Rücksichten auf persönliche Verhältnisse im Spiele sein sollten. Kein Pfarrer werde nämlich Pläne zu Verbesserung des Pfarr areals und Erzielung eines höhern Nutzens aus ihm auszu sprechen gemeint sein, wenn er sich damit nur Arbeit, Verdruß, Kosten und Verluste zubereiten köüne, und sei daher auch in staatswirthschastlicher Hinsicht die ihm ertheilte Entscheidung nicht zu rechtfertigen. — Was nun diese selbst betrifft, so ist nach der abschriftlich beigefügten Verordnung vom 14. April 1840 allerdings ent schieden worden, daß die Frage: ob ein Pfarrer nach erfolgtem Abtriebe des Pfarrholzes berechtigt sei, außer dem Ersätze für die nunmehr hinwegfallenden Holzdeputate und Grasnutzungen auch noch die übrigen Zinsen des durch den Holzverkauf gewon nenen Kapitals und die Nutzungen des als Feld und Wiese ver pachteten Bodens zu beanspruchen? oder ob über diesen Ueber- schuß an Zinsen und Nutzungen in anderer Weise zum Besten des Pfarrlehns und der kirchlichen Zwecke verfügt werden könne? und ob daher die vorgesetzte Behörde befugt sei, in der Verord nung, durch welche derAbtrieb des Pfarrholzes genehmigt wor den, diese anderweite Disposition vorzubehalten?— nach den allgemein von dem Nießbrauch geltenden Rechtsgrundsätzen zu beantworten, und zu bemerken sei, daß einem Nutznießer keines wegs gestattet werden könne, willkührlich die fruchttragende Sache zu verändern, daß er vielmehr hierzu der Einwilligung des Eigenthümer.s bedürfe, und daß, wenn diesem freistehe, diese Einwilligung gänzlich zu verweigern, er auch um so mehr "berechtigt sein müsse, diese an gewisse Bedingungen zu knüpfen. Ebenso könne auch dem Proprietär und im vorliegenden Falle der das Pfarrlehn als Eigenthümer des Pfarrholzes ver tretenden Behörde das Recht nicht abgesprochen werden, die Bedingungen, unter welchen die Veränderung derrosusu- kruotuarisv erfolgen sollte, festzusetzen, und der Pfarrer Storch habe daher, nachdem ihm zumal vollständige Entschädigung für das Holzdeputat und die aus dem Holze gezogenen Grasnutzun gen zugesichert worden, keinen Grund, jenen Vorbehalt, unter welchem die Genehmigung ausgesprochen worden sei, zur Be schwerde zu ziehen. — Hierzu komme, daß die Kirchengesetze das Schlagen von Bauholz aus den Pfarrhölzern zu Baulich keiten an der Pfarre, insofern dadurch das bestimmte Deputat nicht geschmälert werde, gestatteten, und daß schon die bekannte frühere Praxis der Consistorien bei bedeutenden Erträgen von Holzschlägen oder Abtrieben, den nach der Entschädigung des Pfarrers verbleibenden Zinsenbetrag zu dergleichen Zwecken an zusammeln und zu verwenden, oder auch auf eine Zeit lang zum Kapital zu schlagen, gepflegt habe. Da nun eben der Fall vorliege, daß nicht allein der Pfarrer Storch selbst auf eine Reparatur an der Pfarrwohnung ange tragen habe, sondern auch ein Uferbau an den Pfarrgrundstücken bevokstehe, so sei um so weniger eine rechtliche Nothwendigkeit vorhanden, dem Pfarrer Storch die nach Abzug gedachter Ent schädigung verbleibenden sämmtlichen Zinsen des, aus dem Er löse des verkauften Holzes gebildeten Kapitals und die Nutzun gen des Bodens zuzubilligen, vielmehr bleibe es dem Ermessen der königl. Kreisdirection überlassen, die gedachten Zinsen und Nutzungen nach Befinden zu sammeln, und zu Baulichkeiten oder zu sonstigen nützlichen Zwecken für das Pfarrlehn gehörig zu verwenden. Noch wird, abgesehen von der Triftigkeit dieser Entschei dungsgründe, dem Hrn. Reclamant einzuhaltcn sein, daß er seine Beschwerde noch nicht bis zur letzten Instanz der in Lv-mxeliois beauftragten Herren Staatsminister vorgetragen habe, und es würde sich daher die Ablehnung der Neclamation schon aus for mellen Gründen rechtfertigen lassen; allein bei der Wichtigkeit des Gegenstandes hat es die Deputation vorgezogen, die Neclamation sofort in materieller Hinsicht zu beleuchten, und erachtet in dieser Beziehung die Entscheidung von der Art, daß sie solche den concreten Verhältnissen durchaus entsprechend er achtet und die fraglicheNeclamation für gerechtfertigt nicht hal ten könne. — Unbezwcifelt befindet sich nämlich jeder Pfarrer, in Bezug auf die ihm zurBenutzung überlassenen Grundstücke, nur in der Lage eines Ususructuars, und ist als solcher nicht ermächtigt, Veränderungen in der Substanz der ihm zum Nießbrauch über lassenen Sache ohne Einwilligung des Eigenthümers vorzu nehmen, selbst wenn dadurch der Ertrag der Sache wesentlich sollte vermehrt werden können und wenn insbesondere dem Nutznießer ein Grundstück nur nach Höhe eines bestimmten Er trags zur Nutznießung überlassen worden, so kann es einem Zweifel nicht unterliegen, daß er auf den Mehrertrag der Nutz nießung, welcher durch die mit Einwilligung des Eigenthümers an der Substanz der Sache vorgenommenen Veränderung er zielt worden, einen begründeten Anspruch ixsozure nicht, son dern nur dann habe, wenn ihm solcher vermöge besonderer Con vention überlassen worden. — Hat nun aber, wie nach den Vorlagen allerdings angenommen werden muß, Herr Recla mant den abgetriebenen Pfarrbusch nur insoweit zu benutzen ein Recht gehabt, daß er aus dem Busche ein bestimmtes De-
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