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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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putat und die Grasnutzung zu beziehen befugt gewesen, ist fer ner die Genehmigung der von dem Herrn Reclamant beantrag ten Abtreibung des Pfarrbusches an die Bedingung geknüpft worden, daß dem Herrn Antragsteller aus dem Erlös des ver kauften Holzes und der verpachteten srea bloß der Werthbetrag des früher bezogenen Holzdeputats und der Grasnutzung ver gütet werden dürfe und solle, und ist ihm anders der Werthbe trag dieser Nutzungen vollständigst auf andere Weise gewährt worden, so ist sein Anverlangen, auch die sonst noch dermalen aus dem durch den Verkauf des Holzes gelösten Kapitals, sowie durch Verpachtung der sres gezogen werdenden Nutzungen zu beziehen, durchaus unbegründet. — Zwar hat sich Herr Reclamant zur Vertheidigung seiner Ansicht darauf berufen, daß unter ganz gleichen Verhältnissen im Jahre 1837 von dem hohen Ministers des Cultus bei Ge legenheit der Abtreibung des Pfarrholzes zu Kleinzschocher dem Pfarrer daselbst die Zinsen des Holzkapitals und die Benutzung des Bodens überlassen worden sei, indeß ist dies eine Behaup tung, die wenigstens die Deputation in der gefaßten und oben rcferirten Ansicht nicht irretiren konnte, einmal weil sie überhaupt nicht verisicirt worden ist, sodann, weil eine Ent scheidung, die in einem einzelnen Falle ertheilt worden, als Ent scheidungsnorm für einen andern ähnlichen Fall wenigstens nicht absolut dienen kann. Immer nämlich kömmt es in jedem concreten Fall auf die begleitenden besondern Umstände an, die ihn verschiedenartig modisiciren, und diese zu beurtheilen hat es der Deputation an allen Unterlagen ermangelt. — Hät ten aber auch selbst ganz gleiche Verhältnisse in beiden Fällen vorgewaltet, und müßte man annehmen, daß die Verschieden heit der Entscheidungen nur in einer Aenderung der Ansichten seinen Grund habe, welche das hohe Ministerium über das in Frage befangene Princip gefaßt habe, so würde ein dergleichen Principswechsel zwar wohl eine lautgewordene Klage des da durch Beeinträchtigten entschuldigen, nicht aber eine Beschwerde über ein vermeintlich erlittenes Unrecht rechtfertigen, da keiner Behörde angemuthet werden kann, in Fällen, für deren Ent scheidung eine positive Rechtsbestimmung nicht existirt, sondern nur die Doctrin und juridische Ueberzeugung des agnoscirenden Richters die Grundlage zur Decision bieten kann, ein einmal gefaßtes Princip durchaus nicht wieder zu verlassen und man also auch nicht behaupten darf, daß der Richter, welcher zu einer andern Ueberzeugung gekommen ist, und daher einen zweiten Fall anders als den frühem entscheidet, ein Unrecht begangen habe. Gegentheilig kann nicht in Abrede gestellt werden, daß über die Frage, ob einem Pfarrer nach Abtreibung des Pfarr holzes sowohl der Genuß der Zinsen des, aus dem Holzverkauf gewonnenen Kapitals, als auch die freie unentgeldliche Be nutzung des Bodens gebühre? mehrfach Zweifel entstanden, wie für die verneinende Meinung Rechtsautoritäten angezo gen werden können; ja es muß sogar zugestanden werden, daß eiu Präjudiz, welches der Ansicht des Herrn Reclamanten bei pflichtet, und sich in der von ihm angezogenen Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung, 1. Band 3. Heft, Seite245 flg. vorsindet, eine demgemäß ertheilte Entscheidung der höchsten Behörde vom 20. November 1837 zur Seite hat; indeß, ob wohl auch hierdurch die Deputation aus den vorbemerkten Gründen nicht vermocht werden können, ihre Ansicht über den zur Begutachtung vorliegenden Fall zu ändern, so kann sie bei der Wichtigkeit des Gegenstandes doch nur wünschen, daß hierin möglichst ein stabiles Princip für die Zukunft festgehal ten, auch gleich andern Entscheidungen der höchsten Justizbe hörde öffentlich bekannt gemacht, und dadurch der bestehenden Rechtsungewißheit vorgebeugt werde, und vergönnt sie sich deshalb, ihren Antrag dahin zu stellen: es möge zwar die geehrte Kammer die Reclamativn, als zur Bevorwortung nichtgehörig fundirt, auf sich beruhen lassen, dennoch aber unter deren Abgabe an die hohe Staatsregie rung diese ersuchen, die streitige Frage anderweit in Erwä gung zu ziehen, und die hierüber gefaßte Entschließung, als eine, den Behörden bei künftigen Fällen als Entschei dungsnorm dienende Bestimmung durch das Gesetzblatt zu veröffentlichen. Rücksichtlich dieses Antrags, der nur mit der Zustimmung der zweiten Kammer von dem gewünschten Erfolg sein würde, dürfte es sich zugleich nöthig machen, die Reclamativn an die, zweite Kammer gelangen zu lassen, obwohl sie direct nur an die erste Kammer gerichtet worden ist. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich könnte mich mit dem Schlußantrage in einem Punkte nicht übereinstimmend erklären, insofern nämlich gesagt ist: es solle der zu fassende Beschluß als eine, künftig den Behörden zur Richtschnur dienende Vorschrift bekannt gemacht werden. Ich glaube, das kann nicht in der Natur einer solchen Bekanntmachung liegen. Wir haben zwar vor Kurzem den Beschluß gefaßt, daß die Ent scheidungen der höchsten Verwaltungsbehörden bekannt ge macht werden sollen, aber daraus folgt nicht, daß die niederen Behörden von Zeit der Bekanntmachung an, dieselben als Norm annehmen sollen, man hat sie nur als Bekanntmachungen betrachtet, auf welche die Behörden in Zukunft Rücksicht neh-. men sollen. Wenn aber namentlich von administrativ-richter lichen Entscheidungen die Rede ist, würden sie auf keinem Fall als Entscheidungsnormen gelten können. Ich würde daher darauf antragen, daß aus dem Anträge der Deputation diese Worte weggelassen würden. (Beschluß folgt.) Druck und Papier von B. G. Teubner ln Dresden. —— Mit der Redaktion beauftragt: o Gretschel.
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