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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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der Handel mit Hostien bei schwerer Strafe verboten, dagegen aber die Fertigung derHostien unter Aufsicht der hohen Staats regierung nur zu Dresden geschehen, von da aus an sämmtli- che Superintendenturen und von diesen hinwiederum an die Pfarrämter, gegen Bestellung die Versendung der Hostien ins künftige erfolgen möge." Die Deputation fand sich veranlaßt, über die bestehende Einrichtung in Bezug auf die Fertigung und den Vertrieb der Hostien beim hohen Gesammtministerio sich Auskunft zu erbitten, und es ist ihr hierauf eröffnet worden, daß dieser Gegenstand von dem Ministerio des Innern berück sichtigt worden sei, daß aber die deshalb angestellten Erörterun gen zur Zeit noch keinen genügenden Ausweis über das Anfüh ren des Petenten gewährt hätten. Inzwischen werde das Mi nisterium des Innern diesen Gegenstand im Auge behalten und nicht verfehlen, geeignete Maßregeln wegen Abstellung sich er gebender Uebelstande zu treffen. Die Deputation glaubt nun, daß man bei dieser Erklärung Beruhigung fassen könne, da,- wenn sich in Folge der angestellten Erörterungen dergleichen Mißbräuche, wie der Petent geschildert hat, als wirklich vor handen Herausstellen sollten, deren Abhülfe zu erwarten steht — und sie empfiehlt daher der Kammer, ssich bei dieser Erklärung zu beruhigen, die Eingabe jedoch noch an die zweite Kammer abzugeben. Bürgermeister Bernhardi: Bei der Wichtigkeit dieses Gegenstandes scheint es mir angemessen zu sein, daß eine Ver fügung an sämmtliche Obrigkeiten des Landes erlassen werde, worin denselben aufgegeben wird, streng darüber zu wachen, daß Hostien von Niemand anderm als den dazu Concessionirten gefertigt werden dürfen, und daß das Hausiren mit Hostien an keinem Orte gestattet sei. Wenn eine dergleichen Verfü gung an die Polizeibehörden erlassen würde, so sollte ich glau ben , müßte dem Uebelstande vielleicht abgeholfen werden können. Staatsminister Nostitz undJänckendorf: Es haben darüber bereits Seiten der Negierung Erörterungen stattge sunden. Eine vollständige Auskunft hat aber zur Zeit nicht gegeben werden können, indem man den Erfolg der weitern Recherchen zunächst abzuwarten hat. Man ist Seiten des Ministeriums des Innern in Communication mit dem Cultus- ministerio getreten, und wird, wenn die von den Kreisdirectio- nen erforderlichen Berichte eingegangen, nicht verfehlen, geeig nete Maßregeln wegen Abstellung etwaniger Uebclstände zu treffen. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob die Kammer sich auch hierin mit der Deputation einverständigen und bei der Erklärung der Regierung Beruhigung fassen wolle? — Ein stimmig Ja. — Präsident ,v. Gersdorf: Ich würde nun den Herrn v. Welck ersuchen, uns den Bericht sub v 6., die Beschwerde mehrer Mitglieder der ersten Kammer wider das hohe Mini sterium des Innern wegen einer Erläuterung des Ablösungsge- setzes betreffend, vorzutragen. Referent v. Welck: Der Bericht der dritten Deputation der ersten Kammer in dieser Angelegenheit lautet: Der Regierungsrath v. Carlowitz und 17 andere Mitglie der der ersten Kammer, haben unter Berufung aus Z. 110 der Werfassungsurkunde, am 10. d. M. zunächst bei ihrer Kammer eine, gegen das hohe Ministerium des Innern gerichtete, Be schwerde eingegeben, zu deren Begründung sie Folgendes anführen: Durch die in der 52. öffentlichen Sitzung der ersten Kam mer, auf Anfrage ertheilte Auskunft eines königl. Herrn Commissars hätten sie in Erfahrung gebracht, daß das Ablö sungsgesetz einer, ohne Zulhun der Ständeversammlung, ge gebenen, daher mit. der Verfassung nicht wohl im Einklang stehenden, so wie auch gegen die klaren Worte des Gesetzes verstoßenden Auslegung in einer seiner wichtigeren Bestim mungen unterlegen habe. Ueber die Modalität nämlich der Werthsermittelung der Naturalentrichtungen, enthalte §.94 des Ablösungsgesetzes folgende Vorschrift: „Kommt eine solche Einigung nicht zu Stande, so ist eine zehnjährige Durchschnittsberechnung der an dem Orte, wo die Ablösung geschieht, stattgefundenen Mittelpreise jeder einzelnen in Frage kommenden Art von landwirth- schaftlichen Erzeugnissen zu fertigen. Zu- diesem Endzwecke sind die Mittelpreise der der Werthsbestimmung zu nächst vorhergehenden vierzehn Jahre, wobei jedoch das Jahr, in welchem die Abschätzung erfolgt, in keinem Falle mit berücksichtigt wird, zu ermitteln." rc. Bei aller Klarheit, die nachdem Dafürhalten der Beschwer deführer gerade diese §. vor vielen anderen auszeichne, habe dieselbe gleichwohl zu Zweifeln Anlaß gegeben. Man habe die Frage aufgeworfen, ob jene 14 Jahr von dem Zeitpunkte der erfolgten Provokation, oder von dem der erfolgten Werthsermittelung, was, wenn sich das Ablösungs geschäft in die Lange zieht, ost einen Unterschied von mehren Jahren ausmacht, zurückzurechnen sei. Daß bei dem oft schnellen Wechsel in den Getreidepreisen die Werthsermitte lung zu sehr verschiedenen Resultaten führen könne, je nach dem die eineoder die andere Modalität in Anwendung komme, leuchte ein, und so sei diese, beim ersten Anscheine unerheb liche Frage von nicht geringer Wichtigkeit und greife tief in Privarrechte ein. Gleichwohl sei dieselbe Seiten des hohen Ministern des Innern ohne Weiteres dahin entschieden wor den, daß man von der Provokation und nicht von der Werlhsbestimmung an zurück zu rechnen habe. Schreibe nun §. 86 der Verfassungsurkunde vor, daß kein Gesetz ohne Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert, oder authentisch interpretirt werden könne, und enthalte jene Entscheidung des hohen Ministern eine Interpretation einer noch dazu höchst wichtigen Gesetzesbestimmung; so könne auch kein Zweifel darüber obwalten, daß die fragliche Entscheidung, ganz abgesehen von ihrem inneren Gehalte, schon in ihrer Form gegen die Verfassungsurkunde verstoße. Denn darauf möge man sich nicht berufen, daß eben jene gegebene Interpretation eine authentische nicht sei, weil, dürste die Mitwirkung der Stände auf solche Weise umgangen werden, §. 86 der Verfaffungsurkünde seine Nutzanwendung völlig verlieren, und das, durch ihn den Ständen eingeräumte, nicht blos formelle, sondern materielle Recht zu einem rein illu sorischen werden würde. Gewiß dürfte also die Staatsregie rung derlei Bestimmungen nicht anders als nach erfolgtem Gehör der Stände und mit deren Zustimmung erläutern.
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