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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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So wenig als sie, die Beschwerdeführer, sich mit dem, von dem hohen Ministerio des Innern beobachteten formellen Verfahren einverstehen könnten, ebensowenig lasse sich auch die gegebene Erläuterung ihrem Inhalte nach rechtfertigen. Sie müßten vielmehr des Dafürhaltens sein, daß die betref fende §. darüber klare Maße gebe, daß man hier nur an den Zeitpunkt der Werthsermittelung und nicht an den der Pro vokation zu denken habe. Fände sich in der §. ein Ausdruck, unter dem sowohl die Werthsbestimmung als die Provokation verstanden werden könnte, als ein allgemeiner Ausdruck, wie etwa der Ausdruck „Ablösung," so ließe sich allerdings darüber zweifeln, ob man darunter die Provokation oder die Werths ermittelung zu verstehen habe; wenn aber jene §. das Wort „Werthsbestimmung" ausdrücklich enthalte; so sei es in der That nicht zu begreifen, wie man habe sagen können: unter dem Ausdrucke „Werthsbestimmung" sei nicht die Werthsbestimmung, sondern die Provokation zu verstehen. Forsche man nach einem Grunde, der das hohe Ministerium bestimmt haben könnte, jene Gesetzesstelle so auszulegen, wie es geschehen sei; so könne ein solcher vielleicht aus §. 91 des Gesetzes entlehnt werden wollen, denn dort, wo ebenfalls ein Durchschnittspreis nach den letzten zwölf Jahren ermittelt we den solle, bediene sich das Gesetz nicht des Ausdrucks „Werthsbestimmung," sondern des Ausdrucks „ Ablösung." Allein abgesehen von der Möglichkeit, daß man eine Ver schiedenheit zwischen beiden §§. absichtlich habe aufstellen wollen; sei nur das Wort „Ablösung " nicht aber das Wort „Werthsbestimmung" ein zweideutiges. Könne nämlich unter Ersterem sowohl Äe Provokation als die Werthsbe stimmung verstanden werden; so werde man unter Letzterem nur die Werthsermittelung und nie die Provokation zu ver- . stehen haben. Man würde also eher den unklaren und zwei deutigen Ausdruck der §. 91 durch den klaren und bestimmten der §. 94 erläutern können, alsumgekehrt. Ebensowenig halte der weitere Grund, den man vielleicht noch aufstellen könne, Stich, daß es ein rein zufälliger Umstand sei, ob das Geschäft einen schnelleren oder langsameren Fortgang nehme, denn es sei dieser Umstand nicht so zufällig, als es vielleicht scheine,'indem das Benehmen der Parteien selbst darauf von entschiedenem Einflüsse sei, und Saumseligkeit der Commis sion, falls sie etwa vorhanden sein sollte, nicht geduldet zu werden brauche. Die Beschwerdeführer halten nach Alle dem für vollkom men gerechtfertigt, wenn sie den Antrag stellen: es wolle die hohe Staatsregierung die sofortige Zurücknahme jener Erläuterung verfügen; und dagegen anordnen, daß unter dem Worte „Werthsbestimmung" nur der Zeitpunkt verstanden werden könne, wo die betreffende Commission sich dem Geschäfte der Werthsermittelung unterzieht. und die Verwendung der Ständeversammlung für diesen End zweck in Anspruch nehmen. — Die dritte Deputation, welcher die Vortragserstattung über diese Beschwerdeschrift verfassungsmäßig obliegt, hat nicht verabsäumt, den ausführlichen Inhalt derselben zur Kenntniß der betreffenden hohen Regierungsbehörde zu bringen und von dieser Letztem sind ihr, bei der stattgefundenen Besprechung, diejenigen Gründe mitgetheilt worden, aus denen sich das hohe Staatsministerium des Innern zu Erlassung der fraglichen Er läuterung für ebenso berechtigt als genöthigt erachtet habe. Sie lassen sich nach der Ansicht des hohen Ministekii herleiten aus allgemeinrechtlichen Grundsätzen, 2) aus den speciellen Bestimmungen des sächsischen Ablö sungsgesetzes, 3) aus den Bestimmungen des preußischen Ablösungs ¬ verfahrens , 4) aus der Geschichte der sächsischen Gesetzgebung über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen, 5) aus dringenden politischen Rücksichten. aä I) sei nämlich anzunehmen, daß derProvocantden Zeitpunkt, zu welchem er durch Einreichung der Provokation die Auf lösung der zeither bestandenen Frohn- und Dienstverhältnisse herbeiführen wolle, nach seiner Convenienz, wohl in Erwä gung gezogen und ausgewählt habe; von dem Augenblick seiner Provokation an, stehe er als Partei dem Provocaten gegenüber, der Streit mit diesem Letztem sei eröffnet und all gemeine Rechtsgrundsätze, welche zwischen zwei streitenden Parteien gälten, müßten sonach gültigerweise auch auf die Verhältnisse des Provocaten zu dem Provokanten Anwen dung finden; als ein solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz sei aber anerkannt: „äurante lite non üt novatio." Die Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Eröffnung des Ablö sungsgeschäfts, mithin bei Einreichung der Provokation, in Wirklichkeit bestanden hätten, gäben also die einzig feste und sichere Norm, von welcher, namentlich auch bei allen Werths bestimmungen und Abschätzungen, welche im fernem Verlauf des Ablösungsgeschäfts vorkämen, ausgegangen werden müsse. Dieser Grundsatz finde sich auch unter anderm sä2) in den §§.68, 74, 91, 122 des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 wieder. Denn wenn in §. 68 bestimmt sei: daß abzulösende Frohnen und Dienste nach dem Betrage der Kosten abzuschätzcn wären, den der Berechtigte aufwenden müsse, um die nach bisheriger Feldeintheilung und Bewirthschaftungsart, bisher bestrittene Arbeit zu verrichten, — wenn in §. 74 festgesetzt sei: daß Behufs der Verwand lung ungemessener Dienste in gemessene, ermittelt werden müsse: wie viel in einem 6jährigen Durchschnitt der Ietzlen Jahre Frohnen, der Zeit nach, geleistet worden seien, — wenn in §.91 wörtlich gesagt sei: daß zum Behuf der Ablösung des vom Felde unmittelbar zu erhebenden Natural- zehntens, dessen reiner Ertrag bei den Berechtigten in den letzten 12, der Ablösung vorhrrgegangenen Jahren zum Grunde zu legen sei, — und wenn endlich nach Z. 122, hinsichtlich der Ablösungs modalität der Schaafhutungs - Gerechtsame und bei vorwal tender Ungewißheit der Zahl des aufzutreibenden Viehes, wegen der anzunehmenden Viehzahl, der Besitzstand der letzten 12 Jahre ermittelt werden solle; so habe in allen diesen Fällen der Zeitpunkt der ring er reichten Provokation denjenigen Zeitabschnitt bilden sollen und müssen, nach welchem resp. die bisherige Feld eintheilung zu erörtern und dieletzten 6 und 12 Jahre zu rückzurechnen wären. aä 3) Als mittelst Dekrets vom 19. Februar 1831 den Stän den der Entwurf zu einem Gesetz über Ablösungen und Ge- meinheitstheilungen vorgelegt worden, habe die Staatsre gierung in den Motiven zu §§. 54 und flg., welche von der Werthsausmittelung bei Körnerfrüchten handelten, erwähnt, daß sie hiebei im Ganzen den, §. 27 der preußischen Ablö sungsordnung vom Jahre 1821 ausgesprochenen Grund sätzen , mit einigen erforderlich geschienenen Modifikationen gefolgt sei; (ok. S. 1360 III. Bd. der Landt.-Act. 18M. ! Hätten nun die damaligen Stände hiergegen Etwas nicht
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