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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Staatsbürgern wesentlich berührenden Gesetzstelle wie der vorlie genden, keineswegs durch eine specielle, an diese oder jene Spe- cialcommission zu erlassende Verfügung zu entscheiden, sondern zu diesem Endzweck lediglich eine, nach, in Gemäßheit Z. 86 der Verfastungsurkunde, vernommenen Gutachten der Ständever sammlung, durch das Gesetz - und Verordnungsblatt zur öffent lichen Kenntniß zu bringende Erläuterung zu erlassen gewesen wäre. Die Beobachtung der Vorschrift der angezogenen §. der Verfassungsurkunde in dem vorliegenden Falle, dürfte aber um so leichter gewesen sein, als wenigstens diejenige Bescheidung der Oberbehörde, welche zur Kenntniß der Beschwerdeführer , gekommen und die Veranlassung zur vorliegenden Beschwerde schrift geworden ist, nur kurz vor Eröffnung der dermaligen > Ständeversammlung hinausgegeben worden war. — Die Deputation kann nach Obigem nicht umhin, die ihr vorliegende Beschwerde, namentlich insoweit selbige eine Rüge der beobachteten Form betrifft, für wohlbegründet zu erachten, obgleich sie dabei die feste Ueberzeugung ausspricht, daß das hohe Staatsministerium, jedenfalls nur in der wohlgemeinten Absicht, um jeden Zweifel über den eigentlichen Zeitpunkt, wenn die §. 94 des Ablösungsgesetzes gedachte Werthsbestimmung eingetreten sei, zu entfernen und dadurch, leicht möglichen Streu tigkeiten und Verschleißen des Ablösungsgeschäfts selbst, zu be gegnen, sich zu jener Anordnung bewogen gefunden habe. Bei obwaltender Sachlage, und insbesondere bei dem, in wenig Tagen bevorstehenden Schluß des dermaligen Landtags, muß nun zwar auch die Majorität der Deputation Beden ken tragen, ihrer verehrten Kammer den Antrag derBeschwerde- führer, in seinem ganzen Umfang, zur Annahme zu empfehlen, sie rathet vielmehr, in ihrer Gesammtheit, ihrer Kammer an: in einer ständischen Schrift, und im Verein mit der zweiten Kammer, gegen die hohe Staatsregierung die zuversichtliche Erwartung auszusprechen: Dieselbe werde, unter Berück sichtigung des Inhalts §.86 der Verfassungsurkunde, der gleichen, auf Erläuterung zweifelhafter Gesetzesstellen abzie lende Verordnungen, wie die hier fragliche, hinführo nicht ohne desfalls vorher vernommenes Gutachten der Stände und im Einverständniß mit selbigen, erlassen, in dem speciell vorliegenden Fall aber, die von Ihr, als dringend nöthig er achtete Erläuterung, durch das Gesetz - und Verordnungs blatt, nach Vorschrift §. 88 der Verfassungsurkunde, zur Kenntniß des Publikums und zur nachträglichen Genehmi gung an die nächste Skändeversammlung bringen. — Referent v. Welck: Die Deputation hat sonach den wörtlichen Antrag der Beschwerdeführer hauptsächlich aus der Rücksicht nicht zur Annahme empfehlen zu können geglaubt, weil derselbe eine förmliche Beschwerde gegen das Staatsmi- msterium enthalt, und dergleichen Beschwerden, in Gemäßheit §.110 der Verfaffungsurkunde, nur nach erfolgter Vernehmung und versuchter desfallsiger Vereinigung mit der zweiten Kam mer formirt werden können.' Hierzu ist aber bei dem nahen Schluffe des Landtags die erforderliche Zeit nicht mehr vorhan den, und es wäre zu befürchten, daß unter diesen Umständen die Angelegenheit ganz auf sich beruhen bliebe und zu gar kei nem Resultate führen könnte. Die Deputation fand es daher im Interesse der Sache selbst für zweckmäßig, einen bestimm ten Antrag darauf, daß das Ministerium die bereits gegebene Erläuterung unbedingt zurücknehmen solle, nicht auszusprechen, sondern bei demselben nur darauf anzutragen, daß diese Ange ¬ legenheit anderweit in die reiflichste Erwägung und zwar von Seiten des hohen Gesammtministerii gezogen, und auf Grund des Resultats dieser Erörterung, wobei von Seiten der Stände doch gewiß vorausgesetzt werden kann, daß die heute in diesem Saale laut werdenden Stimmen und Ansichten Berücksichti gung finden würden, eine Entscheidung in der bezeichneten Maße und für deren Inhalt das hohe Ministerium der näch ten Ständeversammlung verantwortlich bleiben müßte, hin ausgegeben werde. Vicepräsident v. Carlowitz: Bei dem jetzigen Drange der Geschäfte und da ich unwohl war, ist es mir jetzt erst möglich gewesen, Einsicht von dem Deputationsgutachtm zu nehmen. Ich bin sonach ganz unvorbereitet. Aber schon bei dieser ersten flüchtigen Durchlesung des Berichts, hat ich mir .die Ueberzeugung aufgcdrungen, daß die Beschwerde noch immer unerschüttert dastehe und daß die Gründe, die das Ministerium des Innern, laut des Berichts, gegen die Be schwerde aufzustellen versucht hat, keineswegs stichhaltig seien. Muß ich bei der Kürze derZeit auch auf eine vollständige Wider legung dieser Gründe verzichten, so sei es mir doch erlaubt, das Wenige der geehrten Kammer darzulegen, was mir bei dieser ersten Durchlesung des Berichts so eben beigehL, und was sich, wohl mit Recht, der Ansicht der hohen Staatsregierung entgegen halten läßt. Wenn ich dies übrigens thue, so bitte ich die ge ehrte Kammer, zu glauben, daß ich für Meine Person bei der Frage nicht mehr betheiligt bin. Ich konnte daher um so unbefangener die Beschwerde unterschreiben und kann sie jetzt um so bereitwilliger vertheidigen. Das Verfahren des Mini stern des Innern leidet, wie schon die Beschwerde darlegt, an zweierlei Mängeln, es ist dasselbe zuerst nicht zu rechtfertigen, informeller, und zweitens nicht in materieller Beziehung. In for meller Beziehung zuerst scheint mir nun das, was die Beschwerde führer gesagt, nicht im entferntesten widerlegt zu sein, auch finde ich nirgends im Berichte einen Grund, den das Ministerium zu seiner Rechtfertigung in dieser Hinsicht angegeben hätte. Da gegen hat, Inhalts des Berichts, das Ministerium in mate rieller Hinsicht sein Verfahren zu rechtfertigen versucht, und es sind nicht weniger als fünf Gründe diesfalls aufgeführt worden, die die Regierung der Beschwerde entgegen stellen zu können glaubt. Erlauben Sie mir, auf diese Gründe mit wenig Wor ten etwas näher einzugehen. Zuerst, sagt die Regierung, soll ihr Verfahren sich rechtfertigen aus allgemein rechtlichen Grund sätzen. Allgemein rechtliche Grundsätze will man also auf das Ablösungsgesetz übertragen, und durch dieselben die betreffen de §. des Ablösungsgesetzes auf die Weise erläutern, die ge rade von der hohen Staatsregierung beliebt wird. Allein, meine Herren, da muß ich nun zuvörderst das Bekenntniß ablegen, daß ich wenigstens schlechterdings nicht einsehe, was allgemein rechtlicheGrundsätze mitdemAblösungsgesetze, einem der umfäng lichsten und detaillirtesten Gesetze, die wir haben, zu thun haben. Hätte man geglaubt, daß sich dasVerfahren bei Ablösungen nach allgemein rechtlichen Grundsätzen würde reguliren lassen, so hät-
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