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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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ten wir in derLhat keines Ablösungsgefttzes bedurft, wenig stens nicht desjenigen Shells desselben, welcher von dem Ver fahren handelt. Wo man also ausführliche sperielle Bestim mungen hat, da ist von den allgemein rechtlichen Grundsätzen abzusehen, eben weil der Gesetzgeber, indem er dergleichen spe- cielle Grundsätze sanctionirte, die Absicht darlegte, die allge mein rechtlichen Grundsätze verlassen zu wollen. Uebrigens muß ich bemerken, hat die Ansicht der Regierung Manches für sich, wenn es sich heute lloffirs vonstituenäo handelte. Allein es ist hier nicht in Frage, wie ein neyes Gesetz zu geben sei, son dern ob das gegebene Gesetz' auf eine seinen Worten und seinem Geiste entsprechende Weise im concreten Falle angewendet wor den sei. Könnte ich mich also, handelte es sich um ein neues Gesetz, vielleicht selbst mit der hohen Staatsregierung einver standen erklären, so muß ich doch bemerken, daß dies in dem vorliegenden Fall nie würde geschehen können. Gehe ich auf die weitern Gründe über, so finde ich, daß das Verfahren der hohen Staatsregierung seine Begründung finden soll in den speclellen Bestimmungen des sächsischen Ablösungsgesetzes. Man nimmt dabei Bezug auf die §§. 68, 74, 91 und 122 des Ab lösungsgesetzes und glaubt, es lasse sich daraus klar darthun, daß auch in diesen §§- des Ablösungsgesetzes das Wort: Werths- hestimmung nichts anderes bedeute, als die Provokation. Diese Ansicht würde vielleicht etwas für sich haben, wenn darin sich eine Bestimmung fände, die wirklich darüber klare Maße gäbe, daß man nicht von dem Zeitpunkt der Werthsbestimmung, sondern von dem der Provocation an rückwärts zu rechnen Habe. Nimmt man aber die Fassung dieser §§. in das Auge, so läßt sich das auch nicht von einem einzigen derselben sagen. Wenn es in dem einen dieser Z§. heißt: daß zum Behuf der Ablösung des vom Felde unmittelbar zu erhebenden Natural- zehntenS, dessen Reinertrag für den Berechtigten in den letzten 12 der Ablösung vorhergegangenen Jahre zum Grunde zu legen sei, so ist dies ein ganz unbestimmter Begriff. Wer mag daraus abnehmen, ob man die Provocation als torwimrsa guo anzusehcn habe, oder nicht vielmehr die Werthsbcstimmung? Das Wort Provocation müßte sich jedenfalls in dieser §. fin den, sollte dieselbe auf den vorliegenden Fall analog anzuwenden sein. Man würde dann vielleicht annehmen können, daß, wie §. 91 von der Provocation zurückgerechnet wissen wolle, das selbe auch für §. 94 zu verstehen sei. Allein der hier gebrauchte Ausdruck: Ablösung, giebt zu denselben Zweifeln Anlaß; es fragt sich nämlich, was unter Ablösung zu verstehen sei, ob die Provocation oder die Werthsbestimmung. Mag man übrigens bei §. 91 den Ausdruck „Ablösung" deuten, wie man will, mag man behaupten, es sei darunter nur das Wort Provocation zu verstehen, so sehe ich doch immer nicht ab, wie man die klare §.94 aus der nicht klaren §.91 erläutern könne, oder wie man das klare Wort Werthsbestimmung mit Provocation verwechseln könne. Es ist mir das in der That rein unerklärlich, denn zweifeln läßt sich, was Ablösungsei, aber nie, was man unter Wcrthsbestimmung zu verstehen Habe. Gehen wir nun auf den dritten Grund über. Man beruft sich auf die Bestimmungen des preußischen Ablösungsgesetzes. Da muß ich denn im Voraus bemerken, daß es vielleicht angemes sener gewesen wäre, das Ministerium hätte die Beziehung auf das preußische Verfahren auf sich beruhen lassen; die Beziehung auf letzteres ist wenigstens den Berechtigten —und diese Kam mer zählt eine bedeutende Zahl von Berechtigten — nicht eben eine angenehme Erinnerung. Es ist eine ausgemachte Sache, daß das preußische Gesetz bei weitem vorzüglicher ist, als das unsrige. Schlägt man in den frühem Landtagsacten nach, so findet man daher auch, daß man und gerade bei dieser Frage, bei der Frage über die Abschätzung des Naturalzehntens, auf das preußische Gesetz von Seiten der damaligen Stände recurrirt und dessen Vorschriften auf Sachsen übergetragen zu sehen gewünscht hat. Gehe ich nun auf die Frage selbst zurück, so sehe ich aber auch nicht ab, wie man das preußische Gesetz für die Ansicht der hohen Staatsregierung anziehen könne. Denn wäre es die Absicht gewesen, das sächsische Gesetz in dieser Be ziehung dem preußischen ganz gleich zu machen, so müßte man sich überall auch der Worte bedient haben, die das preußische Gesetz hält. Warum hat man aber diese Worte weggelassen? Wahrscheinlich nur deshalb, weil man geglaubt hat, in dieser Beziehung von der preußischen Bestimmung abweichen, ihr etwas anderes substituiren zu müssen. Was also das Ministe rium aus jenem Gesetze für sich anzieht, das würden mit mehr Recht auch die Beschwerdeführer für sich anziehen können. Ich komme nun zu dem schwächsten aller Gründe. Man meint, die Erläuterung des Minister» lasse sich rechtfertigen aus der Geschichte der sächsischen Gesetzgebung über Ablösungen und Gemeinheitstheilungrn. Das würde allerdings eine sehr richtige Folgerung sein, wenn man blos im Allgemeinen die Tendenz ins Auge fassen wollte, die man bei Entwerfung des Gesetzes befolgt hat. Damals nahm man auf den Berechtigten keine Rücksicht. Sollte daher das noch heute gelten, was da mals galt, sollte dasselbe Princip noch obwalten, dann müßte allerdings jede Erläuterung, die jetzt erfolgen sollte, zum Nach theile der Berechtigten ausfallen, und auch diese Erläuterung wäre gerechtfertigt. Doch ich will nicht weiter in diese Frage eingehen, ich muß wünschen, daß man den Schleier nicht lüfte, den die Zeit über die Geschichte unsers Ablösungsgesetzes gewor fen hat; es würden sonst die gerechten Klagen der Berechtigten wieder laut werden, Klagen, die schon bei verschiedenen Gele genheiten das Ohr der Organe der Staatsregierung auf eine nicht angenehme Weise berührt haben. Doch ich finde ein Wort in dem Deputationsbericht, das mir auffällt, und sollte sich wirklich die hohe Staatsregierung zu diesem Worte bekennen, so stünde es traurig um den Ruf unserer Gesetzgebung. Die Macht des Zufalls soll nämlich in der Gesetzgebung wirksam sein. Nun, meine Herren, wenn man das behaupten will, so sollte man fast wünschen, wir beriethen heute in geheimer Sitzung. Es wäre wirklich sehr betrübend, ja es würde heißen, das Vertrauen des Publikums in die Weisheit der Gesetzgebung untergraben, wenn die Regierung bekennen wollte, daß auch der Zufall seine Rolle in der sächsischen Gesetzgebung spiele.
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