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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Dem muß ich allerdings einhalten, daß dieser Grund Stich halten würde, welches die ministerielle Entscheidung auf all gemeinrechtliche Grundsätze stützt, wenn es in vorliegendem Falle an einer bestimmten speciellen gesetzlichen Be stimmung mangelte. Da sich nun eine solche aber im Ab lösungsgesetze findet, so kann, meiner Ansicht nach, von einer Dunkelheit nicht die Rede sein, und es ist daher kein Grund vorhanden, auf das allgemeineRecht zu provociren; da es ein anerkannter Rechrsgrundsatz ist, daß durch eine besondere gesetzliche Bestimmung das allgemeine Recht stets derogirt wird. Ich wende mich nun zum fünften Punkte, wo politische Rück sichten als Beweggrund zu jener Verordnung angeführt worden sind. Es wird hierbei ausgeführt, daß die größte Unsicherheit in das Ablösungsgcschäst selbst kommen, ja selbst einem unstatt haften Speculationsgeist Thor und Thür geöffnet werden wür den, wenn die Bestimmungen der H. 94 auf eine andere, als die von dem Ministers angenommene Weise ausgelegt werden sollten. Diesem muß ich aber geradezu widersprechen. Ich habe bereits erwähnt, daß die Getreidepreise eine rein zufällige Sache sind, sie sind den Conjuncturen des Zufalls unterwor fen, so daß man unmöglich 2,3 und 5 Jahre voraus berechnen kann, welche Getreidepreise stattfinden werden. Das scheint ein sehr gewichtiges Argument zur Widerlegung dieses Grun des zu sein. Dann aber würde es immer nur der eine Theil sein, der sich die Verzögerung zum Nutzen machen könnte, der andere Theil dagegen könnte sich dem mit Recht widersetzen, und endlich sollen doch die Specialcommissionen Bedacht darauf nehmen, dergleichen unzulässige Weiterungen zu verhindern. Es würde daher immer mehr oder weniger immer nur von der geschickten und sachgemäßen Leitung und der Aufsicht der ho hem Behörde abhängen, diese Speculationssucht, welche etwa Platz greifen könnte, zu unterdrücken. Unter diesen Umstän den aber scheint mir nun der Antrag der Deputation die Sache durchaus nicht zu erledigen, weil diejenigen, die zwischen dem jetzigen Landtage und dem nächsten ablösen würden, völlig ohne Rechtsschutz sein würden, da die jetzige Auslegung des Ge setzes als eine authentische nicht anzusehen sein würde. Hierbei kann weder von den Verpflichteten noch von den Be rechtigten die Rede sein; es gilt hier nur der Frage, ob irgend Jemand hierdurch ein Unrecht erleide. Erfolgt nun später eine anderweite Entscheidung, und stellt sich heraus, daß der eine oder der andere Theil durch die frühere Bestimmung bcnachthei- ligt worden sei, so dürste cs billig und gerecht sein, Paß der Be- nachtheiligte von dem, der den Vortheil dadurch gezogen, auch ent schädigt werde. Dies Princip, welches meinem Amendement zum Grunde liegt, das Princip des Rechts, ist stets von allen Mit gliedern der ersten Kammer anerkannt worden, daß ich auch jetzt auf eine zahlreiche Unterstützung desselben hoffe, umsomehr da ich es unter den Schutz eines Paniers stelle, welches nie ohne Erfolg in diesem Saale erhoben wurde, des Paniers, auf dem die Worte stehen: Verfassung und Recht. Präsident v. Gersdorf: Ich habe jetzt die Frage andre Kammer zu richten: ob sie den Hohenthal'schen Antrag un terstützen wolle? — Erfolgt zahlreich. — Staatsminister NostitzundJänckendorf: Es haben mehre Mitglieder dieser geehrten Kammer sich zu einer Be schwerde wider das Ministerium des Innern, wegen einer von demselben getroffenen Verfügung, nach Maßgabe §. 110 der Verfassungsurkunde, vereinigt. Es ist diese Beschwerde an die dritte Deputation zur Begutachtung überwiesen worden, und diese hat die Berichtserstattung in der Maße bewerkstelligt, wie solche vorliegt. Die Weschwerdeschrift selbst wurde mir auf mein Anlangen von der geehrten Deputation in Abschrift mitgetheilt. Ich verschreite zunächst zu einigen Bemerkungen überden In halt dieser Beschwerdeschrift. Sie geht, nach ihrer wörtlichen Fassung, davon aus: das Ministerium habe das Ablösungs gesetz einer ohne Zuthun der Ständeversammlung gegebenen, mit der Verfassungsurkunde daher nicht wohl in Einklang ste henden , so wie auch gegen die klaren Worte des Ablösungsge setzes verstoßenden Auslegung in einer seiner wichtigem Bestim mungen unterworfen. Schreibe nun §. 86 der Verfassungs urkunde vor, daß kein Gesetz ohne Zustimmung der Stände er lassen , abgeändert oder authentisch interpretirt werden könne, und enthalte die Entscheidung des Ministerium eine Interpre tation einer gesetzlichen Bestimmung, so könne kein Zweifel dar über obwalten, daß diese Entscheidung schon ihrer Form nach gegen die Verfassungsurkunde anstoße. Hierauf entgegne ich: Das Ministerium hat niemals in Zweifel gezogen, daß Gesetze nur mit Zustimmung der Stände erlassen, abgeändert oder au thentisch interpretirt werden können. Von alle dem ist im vor liegenden Falle durchaus nicht die Rede; es ist ein Gesetz vom Ministerium weder abgeändert, noch authentisch interpretirt worden. Was liegt für ein Fall vor? Die Generalcommission srug bei dem Ministerium an, wie §. 94 des Ablösungsgcsctzes zu verstehen sei? da unter den Specialcommissarien darüber ver schiedene Zweifel rege geworden seien. Das Ministerium be- schied die Generalcommission, indem cs an dieselbe eine auf dem Zwecke und dem Sinne des Ablösungsgesetzes, auf der Ana logie anderer Stellen desselben Gesetzes, auf allgemeinen Rechts grundsätzen und auf der unzweideutigen Geschichte der Bear beitung dieses Gesetzes beruhende doctrinelle Interpretation gelangen ließ. Das Recht der Staatsrcgierung zu doctrineller Gesetzcsinterpretation ist noch niemals in Zweifel gezogen wor den. Alle Behörden kommen mehr oder weniger in den Fall, dergleichen Interpretation zu geben. Ohne dieses Befugniß würde die Verwaltung im hohen Grade in ihrer Wirksamkeit ge hemmt sein. So klar und bestimmt sind unsere Gesetze nicht, daß nicht hin und wieder Zweifel dagegen rege gemacht würden. Diese müssen nun öfters sogleich entschieden werden. Doch ich verbreite mich hierüber zunächst nicht weiter, da ich nicht vor aussetzen kann, daß man das Recht der Staatsregierung zu doc trineller Gesetzesinterpretation in Zweifel ziehen wolle. Sonach scheint es lediglich darauf anzukommen: ob die Entscheidung des Ministerium materiell begründet sei? Um dies überzeugend
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