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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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gesagt ist, daß, mit einigen fpeciell bemerkten Abweichungen die Bestimmungen über die Abschätzung der Körnerfrüchte denen der preußischen Ablösungsordnung §. 27 nachgebildet worden seien, eine so wichtige Abweichung aber gewiß ebenfalls mit aufgeführt worden sein würde, wenn die Absichtdarauf gerichtet gewesen wäre, da der Ausdruck „Werthbestimmung/' der zu dem Zweifel allein Anlaß geben kann, schon in dem damaligen Entwürfe gebraucht war. Zu ei. Noch zweifelhafter aber wird der Sinn dieses Aus druckes dadurch, daß in dem ursprünglichen, von einer Com mission bearbeiteten Entwürfe, statt der erst später eingeschalte ten Worte in 94, wobei jedoch das Jahr, in welchem die Abschätzung erfolgt, in keinem Falle mit berücksichtigt wird, hinter den Worten am Schluffe der jetzigen 95. §. die Worte standen: Fällt der Antrag aufAblösung in die nur gedachten beiden Wochen, so gehört der Martinipreis dieses Jahres nicht mit zu den 14 Jahrespreisen, sondern rc. Diese Fassung wurde beim geheimen Rathe zu singulair befunden und sodann mit obiger Einschaltung vertauscht. Dar aus geht nun aber hervor, daß man in alle Wege des gebrauch ten, allerdings minderpassendenoder wenigstens zu unbestimm ten Ausdrucks „Werthbestimmung" ungeachtet, den allgemeinen und auch in dieser Materie von der preußischen Gesetzgebung festgehaltenen Rechtsgrundsatz nicht habe aufgcben wollen, sondernden Antrag aufAb lösung auch hierbei als den Normaltermin angesehen habe, dergestalt, daß nur Martinipreise vor angebrachter Provocation zur Berücksichtigung kommen können. Ja man glaubte, nach der sodann beliebten Einschaltung, noch etwas weiter gehen zu müssen. Es istnämlichderFallgedenkbarundwohlauchnichtselten, daß es noch in demselben Jahre, in welchem die Provocation angebracht wurde, zur wirklichen Abschätzung kommt.' Dann würde ohne jene eingeschaltete Bestimmung der letzte Martini preis vor angebrachter Provocation mit zur Berücksichtigung unter den 14 Jahrespreisen geeignet gewesen sein. Man glaubte aber auch sogar dies ausschließen und bestimmen zu müssen, daß der Martinipreis desselben Jahres, in welchem die Ablösung zu Stande kommt, dennoch nichtmit zur Berücksichtigung kommen solle, ungeachtet er schon vor der Provocation stattgefunden hatte. Fälle der Art, wo diese Bestimmung von praktischem Einfluß sein kann, werden um so häufiger vorkommen, als aus Gründen, deren Erörterung und Prüfung zunächst nicht hierher gehört, hierbei von denAblösungsbehörden nichtnach Kalender jahren, sondern nach den Jahresfristen von einer Martinizeit zur andern gerechnet wird, so daß also um desto leichter und öfter in Folge einer bald nach Martini angebrachten Provocation die Werwerthung noch in demselben von Martini an zu berechnen den Jahre erfolgen kann. Daraus folgt aber auch zugleich, daß in einem solchen Falle ein nochmaliger Eintritt des Martinitermins zwischen der Pro vocation und der Abschätzung liegen muß, ehe der Unterschied zwischen den beiden Auslegungsarten praktische Wichtigkeit er halt, weilaußerdem der letzte Martinipreis vor der Provocation schon deßhalb nicht berücksichtiget werden darf, weil er zugleich der letzte Martinipreis vor der Abschätzung ist. Zu e. Man würde sich aber auch wenigstens für manche Fälle in unauflösliche Schwierigkeiten verwickeln, wenn man den Ausdruck „Werthbestimmung" in diesem Zusammenhänge nicht gleichbedeutend mit den Ablösungsverhandlungen über haupt und daher mit deren Beginn durch die Provocation an nehmen wollte. Denn dieser Ausdruck ist zu einer scharfen Zeit bestimmung gar nicht geeignet. Zwischen dem Anfänge und dem Gnde der Werthsermittelung, ja zwischen der Vorlegung des hauptsächlich auch darauf eingehenden Auseinandersetzungs planes und dessen definitiver Feststellung können oft Jahre mitten innen liegen. Sehr häufig werden schon im ersten Termine einzelne Unterlagen der Werthsbestimmung festgesteüt und nicht selten sorgt die Specialcommission, noch ehe sie einen Termin anbe raumt, dafür, daß ein Marktzeugniß und ein Berechnung der Marktpreise zu den Acten kommen. In vielen Fällen wird die Angabe der abzulösenden Rechts verhältnisse in der Provocation sofort im ersten Termine als richtig anerkannt; es entspinnt sich aber ein langer Streit dar über , ob ein Abzug der §. 97 angegebenen Art und welcher zu lässig sei; oder es ist gar kein Streit vorhanden, aber es treten vielleicht wegen Saumseligkeit anderer Behörden, >z. B. in Mittheilung der Markterzeugniffe Zögerungen ein. Welcher Zeitpunkt soll dann als der der Werthbestimmung angesehen werden? Während sonach dieser Ausdruck bei einer erörtlichen Aus legung gar nicht als eine scharfe und brauchbare Zeitbestimmung gedeutet werden kann, deren es gleichwohl hierbei unumgänglich bedarf, steht, um zu einer praktisch anwendbaren und zugleich mit allgemeinen und besondern Grundsätzen des Ablösungs rechts vereinbaren Auslegung dieser gesetzlichen Bestimmung zu gelangen, gar nichts entgegen, ihn auf die Abl ösungsver- handlungen im Allgemeinen zu beziehen, deren Zweck über haupt und sogleich von vorn herein die B estimmu ng eines Geldwerths für eine Naturalleistung ist. Wenn es ß. 91 heißt: in den letzten zwölf, der Ablösung vorhergegangenne Jahren, so wird darunter verstanden: in den letzten zwölf den Ablösungsverhandlungen und mit hin deren Anfänge, also der Provocation, vorhergegangenen Jahren, und Niemand bezweifelt die Richtigkeit dieser Auslegung, ob wohl, wenn man das Wort: „Ablösung" im engsten Sinne nimmt, der Antrag aufAblösung noch keineswegs dieAblösung selbst ist. Sonach ist der Ausdruck: „Werthsbestimmung" keines wegs ein so klarer, eine praktische brauchbare Auslösung zulas- senver, um eine doctrinelle Auslegung in einem anderen, als dem zunächst liegenden wörtlichen Sinne auszuschließen. Vielmehr reichen die wissenschaftlichen Regeln der Auslegungskunst voll kommen hin, um alle Schwierigkeiten der Auslegung zu besei tigen und eine authentische Interpretation desGesetzes in einem praktisch anwendbaren Sinne entbehrlich zu machen. Unter diese Regeln gehört aber auch besonders der Satz, daß ein Gesetz rm Zweifel so auszulegen sei, daß es nicht in Widerspruch mit allgemeinen Rechtsgrundsätzen und mit andern besondern Bestimmungen und der ihnen zu Grunde liegenden Absicht des Gesetzgebers trete. Daß dieß bei einer wörtlichen Auslegung hier der Fall sein würde, ist zum Theil schon oben gezeigt worden. Es kommen aber hierzu noch folgende besondere Erwägungen. Es ist nicht anzunehmen, daß das Gesetz,'welches überall möglichst raschen Fortgang der Ablösungsverhandlungen und möglichst zweifellose Bestimmung der Ablösungsnormen be zweckt, die Entscheidung darüber, ob eine höhere oder niedrigere
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