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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1839/40,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1840
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.l.118-V,1839/40,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028231Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028231Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028231Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1838/40
- Titel
- 65. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1840-07-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1839/40,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 17
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 59
- Protokoll7. Sitzung 75
- Protokoll8. Sitzung 101
- Protokoll9. Sitzung 127
- Protokoll10. Sitzung 139
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 189
- Protokoll14. Sitzung 209
- Protokoll15. Sitzung 227
- Protokoll16. Sitzung 239
- Protokoll17. Sitzung 265
- Protokoll18. Sitzung 291
- Protokoll19. Sitzung 317
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 363
- Protokoll22. Sitzung 383
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 427
- Protokoll25. Sitzung 451
- Protokoll26. Sitzung 475
- Protokoll27. Sitzung 489
- Protokoll28. Sitzung 507
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 561
- Protokoll31. Sitzung 581
- Protokoll32. Sitzung 605
- Protokoll33. Sitzung 627
- Protokoll34. Sitzung 649
- Protokoll35. Sitzung 681
- Protokoll36. Sitzung 701
- Protokoll37. Sitzung 725
- Protokoll38. Sitzung 743
- Protokoll39. Sitzung 757
- Protokoll40. Sitzung 775
- Protokoll41. Sitzung 793
- Protokoll42. Sitzung 817
- Protokoll43. Sitzung 833
- Protokoll44. Sitzung 855
- Protokoll45. Sitzung 879
- Protokoll46. Sitzung 919
- Protokoll47. Sitzung 949
- Protokoll48. Sitzung 977
- Protokoll49. Sitzung 997
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1051
- Protokoll52. Sitzung 1085
- Protokoll53. Sitzung 1113
- Protokoll54. Sitzung 1139
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1183
- Protokoll57. Sitzung 1199
- Protokoll58. Sitzung 1219
- Protokoll59. Sitzung 1247
- Protokoll60. Sitzung 1271
- Protokoll61. Sitzung 1295
- Protokoll62. Sitzung 1323
- Protokoll63. Sitzung 1353
- Protokoll64. Sitzung 1381
- Protokoll65. Sitzung 1405
- Protokoll66. Sitzung 1429
- Protokoll67. Sitzung 1453
- Protokoll68. Sitzung 1469
- BandBand 1839/40,1/2 -
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Ablösungsrente bezahlt werden solle, von dem immer nur zu fälligen Umstande habe abhängig machen wollen, ob das Ge schäft einen raschem oder langsameren Fortgang finde, und daß bei Verzögerungen desselben ein Theil zum Schaden des andern sich einen Vortheil versprechen könne. Es haben aber auf die Verzögerung der Verhandlungen die Entfernung, Krankheiten, Todesfälle und andere häusliche Ereignisse, Bedenklichkeit und Streitsucht der Wetheiligten, Geschäftsüberladung und Unfleiß der Specialcomm-ssare, kurz Umstände Einfluß, die außer aller Berechnung liegen, und es kann nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, davon wesentliche Grundlagen der Werthsbestim- mung äbhängig zu machen. Die Vorschrift §. 94, daß das Jahr, in welchem die Ab schätzung erfolgt, in keinem Falle berücksichtigt werden solle, kann nur in der Absicht ihren Grund haben, zu verhüten, daß nicht ein plötzliches beträchtlicheres Steigen oder Fallen der Preise, andere Rücksichten überwiegend, den Entschluß zur Provokation veranlassen möge. Ist aber aus diesem Grunde bestimmt worden, daß das Jahr der Abschätzung nicht mit berücksichtigt werden solle, so würde dem Gesetze eine auffallende Inkonsequenz zur Last gelegt werden müssen, wenn es in der Macht einer Partei liegen sollte, durch das Hinhalten der Verhandlungen, welches niemals ganz verhindert werden kann, zu bewirken, daß die Abschätzung erst nach Ablauf des Jahres, in welchem die Provokation erhoben worden, vorgenommen werde, um auf diese Art einen ihr gün stigen inmittelst eingetretenen Jahrespreis mit in die Berechnung ausgenommen zu sehen. Zu k. Der größte Theil hermeneutischer Gründe stellt sich aber auch zugleich als dringende Gründe politischer Art dar, die zugleich annehmen lassen, daß der Gesetzgeber etwas anderes nicht gewollt habe und daher das Ministerium zu Herbeiführung einer authentischen Erklärung hätte bestimmen müssen, wenn die doktrinelle Auslegung nicht vermocht hatte, diesen Unzuträg- lichkeiten zu begegnen, zugleich aber dasselbe bestimmen mußte, bei jedem etwa noch übrigen Zweifel einer zulässigen doktrinellen Auslegung in dem einen oder dem andern Sinne der gewählten Auslegungsweise auf dem für zulässig befundenen Verordnungs wege, so wie bei einer jedenfalls nöthigen bloßen einstweiligen doktrinellen Auslegung den Vorzug zu geben. Es kommt zu den oben angedeuteten Rücksichten auch noch die besondere, daß außerdem ein wahrer Kriegszustand der Par teien herbeigeführt worden wäre, deren jede beflissen gewesen sein würde, beim Steigen oder Fallen der Getreidepreise nach ihrem Vortheile die Verhandlungen auf alle ersinnliche Weise in die hänge zu ziehen, und daß sogar vie Ablösungsbehördcn der Gefahr blos gegeben worden sein würden, sich dem Vorwurfe auszusetzen, daß durch von ihnen verschuldete oder unverschuldete Verzögerung oder auch sogar durch Beschleunigung der Ver handlungen die Interessen Vereinen oder verändern Parteien begünstigt oder verletzt worden seien. Vor Vorwürfen oder vielleicht gar Schädenansprüchen dieser Art, oder auch nur An lässen zum Mißtrauen und zu Mißdeutungen müssen aber die Ablosungsbehörden auf jede thunliche Weise sicher gestellt wer den, und weder eine klare gesetzliche Bestimmung, noch eine Auslegung eurer zweifelhaften dergleichen hätte von dem Mini sterium mit dem Interesse der öffentlichen Wohlfahrt vereinbar gefunden werden können, wenn sie zu derartigen Besorgnissen Anlaß gäbe. Aus allen diesen Gründen konnte, nach der mehrseitigsten Erwägung, das Ministerium des Innern nicht im Zweifel dar über sein, daß die von ihr gewählte Auslegungsweise die richtige sei, auf ausreichendem wissenschaftlichem Grunde beruhe, und es einer nachträglichen authentischen Bestätigung derselben nicht erst bedürfe, wozu es an allem äußern Anlaß späterhin um so mehr fehlte, als eine Vorstellung gegen diese Entscheidung von keiner Seite her seitdem bisher erfolgt ist, und es überzeugt sein konnte, bei einer ständischen Anregung deßhalb seine Ent scheidung und die unterlassene Einleitung zu einer authentischen Erläuterung genügend zu rechtfertigen, weshalb er auch diejetzt angebrachte Beschwerde nicht nur als solche in der Form für unzulässig, sondern auch materiell für ungegründet erachten muß. Staatsminister Nostitzund Jänckendorf: Sie haben nunmehr die Gründe vernommen, welche das Ministerium bei seiner Entscheidung geleitet haben. Ich habe Ihrer Beurthek- lung zu überlassen, ob Sie dieselben für wichtig halten oder nicht. Ihre Deputation ist der Meinung, daß die Form au thentischer Interpretation zu wählen gewesen sei. Gehe ich aber näher ein auf die im Deputationsberichte enthaltnen Grün de, so muß ich bekennen, daß sie mir durchaus nicht klargewor den sind. Zuvörderst wird von der Majorität der Deputation behauptet: „es sei gar nicht die Nolhwendigkeit vorhanden ge wesen, in dem vorliegenden Falle Zuflucht zu allgemeinen ge setzlichen Grundsätzen oder zur Analogie des preußischen Ablö- sungsgesetzes oder endlich zur Geschichte der sächsischen Gesetzge bung in Ablösungssachen zu nehmen. Gleich darauf machtdie geehrte Deputation sich selbst den Einwurf, daß die Vorschrift der 94. h. des Gesetzes vom 17. März 1832 zu mancherlei Zweifeln Veranlassung gebe. Im Berichte sagt sie wiederum: „sie finde diese tz. nicht so unklar" und ferner spricht sie sich dahin aus, „daß diese Gesetzesstellezweifelhaft sei." Man sage, was man wolle, soviel ist gewiß, daß die tz. Zweifel zulaßt. Es sind Anfragen deshalb an die Generalcommission ergangen, diese hat sich an das Ministerium mit dem Antrag um Beschei dung gewendet. Das Ministerium mußte sich über eine Aus legung erklären und zwar sofort erklären, die geehrte Deputation sagt zwar: „es habe diese Entscheidung nur nach vorherigem Ge hör der Ständeversammlung erfolgen können, und zwar um so mehr, da die Entscheidung kurz vor dem Zusammentritt der Ständeversammlung stattgefunden." Die geehrte Depu tation ist im Jrrihum. Eine Erklärung des Gesetzes nach Maßgabe der 86. §. der Veickassungsurkunde war theils nicht erforderlich, theils nicht thunlich. Erforderlich nicht, weil das Mittel doktrineller Interpretation ausreichend war, un- thunlich, weil die Anfrage drei Monate vor dem Beginn des Landtags erfolgte und sofort beantwortet werden mußte. Wenn der Schluß des Deputationsgutachtens dahin geht: „in einer ständischen Schrift und im Verein mit der zweiten Kammer ge gen die Staatsregierung die Erwartung auszusprechen; dieselbe werde unter Berücksichtigung des Inhalts tz.86der Verfassungs urkunde dergleichen, auf Erläuterung zweifelhafter Gesetzesstel len abzielende Verordnungen, wie die hier fragliche, hinführo nicht ohne desfalls vorher vernommenes Gutachten der Stande und im Einverstandniß mit selbigen, erlassen", so muß ich er klären, daß, wenn auf einen solchen Antrag eingegangen
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